Gottes Recht auf dem Weg in die Moderne
Dynamische Familienrechtsreformen, Anerkennung der Adoption, Berücksichtigung des Kindeswohls: Nadjma Yassari vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg zeigt mit ihrer Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel: Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder“, wie vielschichtig und wandelbar das Recht in den islamischen Ländern ist.
Text: Michaela Hutterer
Vorwärts in die Steinzeit, titelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung Anfang Mai, und berichtete über die Einführung der Scharia im Sultanat Brunei: Am Ende drohe sogar der Tod durch Steinigung.
„Das islamische Recht hat wahrlich kein gutes Image“, beklagt Nadjma Yassari. „In der Regel wird es auf das islamische Strafrecht und seine Körperstrafen reduziert. Dabei verkennen viele, wie vielschichtig und reformfähig das islamische Recht und damit auch das Recht in den islamischen Ländern ist“, sagt die Leiterin der Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“ am Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht.
Zusammen mit ihrem achtköpfigen Team leistet sie wichtige Aufklärungsarbeit. „Emotionen und Verallgemeinerungen verhindern eine sachlichwissenschaftliche Auseinandersetzung mit Rechtsordnungen, die häufig konfliktbeladen sind“, betont Yassari. Es geht um Konflikte zwischen Recht und Religion, staatlicher Gesetzgebung und religiösen Vorgaben. Im Familienrecht bestehen Spannungsfelder etwa zwischen den Geschlechtern oder den Interessen des Individuums und denen der Gesellschaft.
Das Forschungsteam ergründet Regelmäßigkeiten und Unterschiede sowie die Konfliktfelder im Familienrecht von Ländern, die vom islamischen Recht geprägt sind. Das sind immerhin 33. Einzig die Türkei hat das islamische Familienrecht vollständig verworfen und das schweizerische Familienrecht übernommen.
In den meisten islamischen Ländern basiert das Familienrecht aber weiterhin auf islamischem Recht, in der jeweiligen regionalen Ausprägung der herrschenden islamischen Rechtsschule. Der Geltungsanspruch des islamischen Rechts ist in diesen Ländern unterschiedlich. Dies aufzuzeigen und zu erforschen, darin sieht die Forschungsgruppe ihren Auftrag. „Ich freue mich Teil eines Teams hervorragender Wissenschaftlerinnen sein zu dürfen, die meine Begeisterung und die Lust an der Erforschung des Rechts in den islamischen Ländern mit mir teilen. Leider wird unser Forschungsgebiet aber immer noch als exotische Wissenschaft wahrgenommen“, so die 43-jährige Juristin.
Doch was ist an Scheidungen, Sorgerecht oder Kindesunterhalt exotisch? Denn wenn Ehen in die Brüche gehen, brechen dieselben Konflikte auf, sei es am Persischen Golf oder am Bodensee: Wer bekommt die Kinder, wer muss Unterhalt zahlen, wer bekommt das Vermögen? „Letztendlich geht es um zerplatzte Lebenspläne, verletzten Stolz, enttäuschte Erwartungen, Rache und Geld – das ist nicht viel anders als in deutschen Gerichtssälen“, sagt Yassari.
Wenn Juristen forschen, entwickeln sie keine Patente, erfinden keinen Apparat und kein Serum. Aber sie schaffen die Grundlage für objektive Entscheidungen und bieten einen wissenschaftlichen Zugang zu Rechtsordnungen, die nur vordergründig exotisch sind.
Seit 2009 untersucht die Forschungsgruppe die Grundlagen und Ausprägungen des Familien- und Erbrechts in islamischen Ländern. „Es gilt, das Recht in seiner Vielschichtigkeit zu verstehen, seine Auswirkungen transparent zu machen und Reformen und Reformideen zu erkennen“, erklärt Yassari den Forschungsansatz.
Verfahrensrecht ermöglicht Reformen
Besonders wichtig ist die Einbeziehung des Verfahrensrechts. Dort verstecken sich oft Regelungen, die das materielle Recht beeinflussen. So kann etwa eine Ehe nach dem islamischen Recht formlos geschlossen werden. Gleichwohl müssen in den meisten Ländern Ehen registriert werden. Dies entspringt zum einen dem Bedürfnis der Verwaltung nach Rechtssicherheit, zum anderen wollen die Gesetzgeber die hohe Dunkelziffer an Ehen zwischen Minderjährigen und so genannten informellen Ehen eindämmen. „Durch die Einführung der Eintragungspflicht in einem werteneutralen Rechtsgebiet wie dem Verfahrensrecht, soll das materielle Recht reformiert werden, ohne direkt die Diskrepanz zwischen religiös und staatlich Erlaubtem anzusprechen“, erläutert Yassari.
Das hat weitreichende Folgen, die von Land zu Land unterschiedlich sind: Während im Iran eine nicht registrierte Ehe Rechtswirkungen entfaltet, können in Ägypten Ansprüche aus einer solchen Ehe, auch wenn sie islamrechtlich gültig ist, vor Gericht nicht geltend gemacht werden. In Tunesien ist eine nicht registrierte Ehe immer nichtig.
Um das Familienrecht in den islamischen Ländern erforschen zu können, ist ein solides Wissen um die Quellen des Rechts- und die Rechtsfindungsmethoden unerlässlich. Zu den Rechtsquellen zählen der Koran, die Überlieferungen der Traditionen des Propheten Mohammad, der Konsens der Rechtsgelehrten sowie die Rechtsfindung durch Analogie – also die Übertragung bestehender Regeln auf neue ähnlich-gelagerte Sachverhalte. Das islamische Recht entsteht durch die Interpretation dieser Quellen durch die islamischen Gelehrten. Ihnen kommt eine bedeutende Rolle bei der Rechtsfindung zu.
Islamisches Recht im Wandel
Das erste Forschungsprojekt der interdisziplinären Forschungsgruppe widmete sich vor allem dem Eherecht. Von 2009 bis 2013 zeichnete die Gruppe durch innerislamische Rechtsvergleichung die Entwicklung einzelner Fragestellungen und Phänomene, also der Rechtsinstituten des Familienrechts, – wie informelle und interreligiöse Ehen oder die Verstaatlichung des islamischen Familienrechts – in unterschiedlichen Ländern nach. Sie hinterfragte dabei insbesondere die These von der Unwandelbarkeit des islamischen Rechts. Für ihre Forschungsarbeit reisen die Wissenschaftlerinnen in die Region, sprechen vor Ort mit Anwälten, Behörden und Richtern und beobachten Verhandlungen. Sie werten Urteile und Fachpublikationen aus, verfolgen Gesetzgebungsprozesse und pflegen ein interdisziplinäres und internationales Netzwerk. Wer das islamische Recht erforscht, braucht nicht nur Rechts- und Sprachkenntnisse – entscheidend ist das Gespür für Menschen, ihre Situation und den geschichtlichen Zusammenhang.
Lange herrschte die Ansicht, dass eine uniforme muslimische Gemeinschaft als vereinigter Kreis nach außen einheitlich handelt. „Der Arabische Frühling hat gezeigt, dass es keine arabische Gemeinschaft als solche gibt, sondern einzelne Länder, deren vordergründig uniforme Erscheinung mit dem Sturz der Machthaber ebenso abrupt endet wie deren Regentschaft“, berichtet Imen Gallala-Arndt.
Unsicherheiten im Eherecht
Die gebürtige Tunesierin habilitiert zu interreligiösen Ehen in Tunesien, Libanon und Israel. Ihr Themengebiet ist besonders konfliktreich: Nach religiösem Recht ist die Religionsverschiedenheit ein Ehehindernis. Heiraten interkonfessionelle Paare in Deutschland, wissen sie häufig nicht, ob die Ehe auch in ihren Heimatländern anerkannt wird. Das Ergebnis sind unklare Rechtsverhältnisse: Während die Ehe für den deutschen Rechtsraum wirksam ist, entfaltet sie keine Wirkungen in den Heimatländern der Ehegatten.
Seit 2010 setzt sich Gallala-Arndt zudem vertieft mit den Umbrüchen in der arabischen Welt auseinander. „Die arabische Gesellschaft befindet sich im Wandel und zeigt ihr wahres Gesicht mit allen Konflikten und Widersprüchen – sei es im Recht, in der Familie oder im Glauben.“ Dabei liegen säkulare Kräfte, die eine Loslösung vom islamischen Recht fordern, und konservativ-religiöse Kräfte zurzeit gleich auf. „Alles ist im Fluss“, weiß die Juristin, „das Ende ist offen.“
Beispiel Ägypten: Lang vor den ersten Protesten auf dem Kairoer Tahrir-Platz kämpfte Suzanne Mubarak, Ehefrau von Altpräsident Hosni Mubarak, in einer Frauenrechtsorganisation für die Rechte der Frauen. Mit dem Sturz des Regimes zählten ihre Errungenschaften nichts mehr – im Gegenteil, alles Vorherige gilt als verdächtig und verpönt.
Reformen gibt es indes nicht erst seit dem Arabischen Frühling. Schon lange zeigt sich Dynamik im Familienrecht. „Das Recht ist dabei so unterschiedlich wie die Länder, in denen es angewendet wird“, erklärt Lena-Maria Möller, die in ihrer gerade fertiggestellten Doktorarbeit das Familienrecht in den Golfstaaten untersucht hat. „Da sind diese hochmodernen Metropolen und gleichzeitig ein Jahrhunderte altes Recht, das auf die Bedürfnisse der Moderne reagieren soll.“
Mehr Scheidungen
Auch in islamisch geprägten Ländern halten Ehen nicht mehr ein Leben lang. Die Scheidungsraten steigen, traditionelle Rollenbilder brechen auf. „Nahezu alle Golfstaaten haben in den vergangenen zehn Jahren neue Familiengesetzbücher erlassen, die die Scheidung und ihre Folgesachen wie Sorgerecht oder Unterhalt regeln“, sagt Möller. Bis auf Saudi-Arabien haben alle arabischen Länder ein kodifiziertes Familienrecht.
Einen besonderen Vorstoß machten dabei die Vereinigten Arabischen Emirate. Das emiratische Recht folgte zunächst einem allgemeinen Trend in den islamischen Ländern, den Grundsatz des Kindeswohls im Sorgerecht zu verankern. Darüber hinaus wagte es einen ungewöhnlichen Schritt: Heiratet eine geschiedene Mutter erneut, verliert sie nunmehr nicht automatisch das Sorgerecht für ihr Kind. „Diese Regelung stellt einen Bruch mit der herkömmlichen Lehre dar“, beobachtet Möller.
Klassischerweise wechseln Kinder ab einem bestimmten Alter in die Obhut des Vaters – Mädchen etwas später, Jungen etwas früher. Für die Mütter bedeutete eine Scheidung, unabhängig von wem sie ausging, vielfach ein Leben in Askese oder in informeller Ehe. „Nun zieht ein neuer Gedanke ein: Das Kindeswohl geht dem klassischen islamischen Recht vor“, sagt die Wissenschaftlerin. Dass dieses Recht nicht nur auf dem Papier besteht, zeigen aktuelle Urteile. Erst kürzlich hat das dortige Kassationsgericht das Kind bei der Mutter belassen, obwohl sie wieder geheiratet hatte.
Ein Jubellied auf das Gesetzesrecht will das Forscherteam um Nadjma Yassari indes noch nicht anstimmen. Die Forscherinnen wissen: Es braucht Zeit, bis neue Gesetze in der Praxis angenommen und umgesetzt werden. Ein Beispiel aus Ägypten: Das ägyptische Recht räumt den Verlobten das Recht ein, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bei Eheschließung vertraglich zu regeln. In den amtlichen Trauscheinen findet sich Platz für besondere Absprachen. Als eine Deutsch-Ägypterin in Kairo eine abweichende Sorgerechtsregelung eintragen lassen wollte, weigerte sich der Beamte jedoch die Klausel aufzunehmen. „Dieses Feld bleibt immer leer“, sagte er verständnislos. Recht haben und Recht kriegen ist zweierlei.
Liberale Richter, liberales Recht
Umso wichtiger ist die Rechtsprechung. Es sind die Richter, die das positive Recht auslegen und beleben. Ihnen obliegt es durch Interpretation, das Recht fortzubilden. Praxisferne kann man ihnen dabei nicht vorwerfen: So müssen etwa Irans Familienrichter selbst verheiratet sein, um über Familiensachen zu entscheiden. Obwohl das Richteramt in fast allen islamischen Ländern auch Frauen offen steht, finden sich indes nur wenige Frauen in der Richterschaft.
Aber wie auch immer die Richter entscheiden, eines steht fest: Anders als in säkularisierten Ländern darf die Auslegung des Gesetzesrechts nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des religiösen Rechts stehen. Dadurch wird der Ermessenspielraum der Richter jedoch nicht enger. „Der Islam verbietet keine liberalen Ansichten“, betont Imen Gallala-Arndt und räumt mit einer stereotypen Sichtweise auf. „Reformen lassen sich mit dem Islam vereinbaren.“
Auch Yassari unterstreicht diesen Punkt. „Wenn Sie lange genug suchen, finden Sie für jede Sichtweise einen passenden Vers im Koran“, sagt sie mit einem Augenzwinkern. „Das Wesentliche am islamischen Recht ist die Dynamik seiner Rechtsfindung. Weil das islamische Recht aus den Quellen abgeleitet und ausgelegt werden muss, mischt sich in das Göttliche die menschliche Analyse, die fehlbar und pluralistisch ist.“
Damit benennt sie auch die wichtigste Erkenntnis ihrer Forschungsarbeit: Der Mythos der Unwandelbarkeit des islamischen Rechts hält einer wissenschaftlichen Prüfung nicht stand. Die Erkenntnisse der Forschungsgruppe sind aber nicht nur für Rechtsgelehrte und Praktiker in der islamischen Welt von Nutzen. Auch im Saarland, in Berlin oder Bremen brauchen Richter Kenntnisse zum Recht islamischer Länder. Es findet auch in Deutschland Anwendung, ebenso wie italienisches, türkisches oder spanisches Recht – und zwar immer dann, wenn das internationale Privatrecht auf ausländisches Recht verweist. Heiraten etwa zwei Italiener in München, unterliegt die Ehe dem italienischen Recht. Wollen sich zwei Iraner in Hamburg scheiden lassen, greift iranisches Recht.
Das Hamburger Kompetenzzentrum für das Recht islamischer Länder zählt zu den wichtigsten Wissensquellen für Lehre und Praxis gleichermaßen. Die Kenntnis von mehr als 30 verschiedenen Rechtsordnungen machen Yassaris Team zu den wichtigsten Gutachtern zum Recht islamischer Länder, auf dessen Expertise auch deutsche Richter und Beamte gerne zurückgreifen. So befasste sich Nadjma Yassari in ihrer Post-Doc-Arbeit mit der islamischen Brautgabe, einem vermögensrechtlichen Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann, den das deutsche Recht nicht kennt. Im Rahmen von Scheidungen müssen deutsche Richter jedoch über Brautgabenansprüche entscheiden. In ihrer Monografie zur Brautgabe, die im Sommer 2014 erscheint, erschließt Yassari dieses Rechtsinstitut aus verschiedenen Perspektiven: aus der Sicht des klassischen islamischen Rechts, des geltenden Rechts in ausgewählten islamischen Ländern und des deutschen Rechts.
Kindeswohl bei Adoptionen
Um auch weiterhin die Rechtsentwicklungen in der Region begleiten zu können, wurde die Förderdauer der Forschungsgruppe für weitere zwei Jahre bis März 2016 verlängert. Das zweite Forschungsprojekt widmet sich dem Kindschaftsrecht mit der Frage, wie der Grundsatz des Kindeswohls seinen Weg in die Gesetzgebung und Gerichte ausgewählter islamischer Länder gefunden hat. Dabei liegt Yassaris besonderes Augenmerk auf Adoptionen in den islamischen Ländern, die in Deutschland anerkannt werden sollen.
Wie im Fall eines Kölner Ehepaars mit iranischen Wurzeln: 2008 flogen die beiden nach Teheran, mieteten eine Wohnung an und trafen zum ersten Mal „ihr“ Kind in einem Waisenhaus. Aus den anfänglichen Besuchen wurde ein sechsmonatiger Probeaufenthalt, in dem die Eltern alle Formalien erfüllten. Selbst ihr Testament änderten sie zugunsten ihres künftigen Adoptivkindes ab.
Ein Teheraner Gericht sprach ihnen „das endgültige Erziehungsrecht“ für den damals Sechsjährigen zu. Doch als die Mutter mit ihm nach Köln zurückkehren wollte, ließen die deutschen Behörden das Kind nicht einreisen. Ihr Argument: Das islamische Recht kenne keine Adoption, mehr noch: der Koran verbiete sie ausdrücklich. Der deutsche Vater klagt – bis zum Oberlandesgericht Köln. Seine Forderung: Das Gericht solle die Auslandsadoption anerkennen.
Drei Jahre lang kämpft die Familie vor Gericht. Unterstützung bekam sie dabei von Nadjma Yassari. Dank ihres Gutachtens obsiegte die Familie. Das Bundesamt für Justiz vertrat die Auffassung, dass das iranische Recht als islamische Rechtsordnung keine Adoption kenne. Diese Einschätzung griff zu kurz. „Iran kennt bereits seit 35 Jahren eine eigene rechtliche Struktur, die die Adoption ermöglicht – ohne sie so zu benennen, die Sarparasti“, erläuterte Yassari. Durch die Sarparasti entsteht ein Abstammungsverhältnis nur zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern, ähnlich der Adoption Volljähriger nach deutschem Recht.
Gutachten wie diese helfen Behörden wie Gerichten, Sachprobleme sorgsamer zu erfassen und besser im eigenen Recht zu verorten. In einer zunehmend globalisierten Welt müssen immer öfter mehrere Rechtsordnungen nebeneinander angewandt werden. Konflikte zwischen Rechtstraditionen bleiben nicht aus. Yassaris Forschung trägt dazu bei, Konflikte wertungsfreier zu analysieren.
Auf den Punkt gebracht
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In der Mehrheit der islamischen Länder sind die Grundsätze des islamischen Rechts eine Rechtsquelle der Gesetzgebung. Diese grundsätzliche Anordnung wirkt sich indes in jedem Land unterschiedlich aus.
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In der Mehrheit der islamischen Länder beruht das Familienrecht auf religiösem Recht. Dies verengt aber den Ermessensspielraum weder bei der Gesetzgebung noch in der Rechtsprechung. Auch das islamische Recht erlaubt unterschiedliche Interpretationen.
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Über das internationale Privatrecht findet ausländisches Recht in Deutschland Anwendung. Deutsche Richter müssen also auch das syrische, iranische oder ägyptische Recht anwenden.