Meldung von Fehlverhalten

Sie möchten einen Hinweis auf Fehlverhalten oder einen Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz melden?

Wenn sich Vorgesetzte oder Kolleg*innen Ihnen oder anderen Personen gegenüber in Ihrem beruflichen Umfeld nicht korrekt verhalten, kann die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) als Arbeitgeberin nur dann zum Schutz ihrer Mitarbeitenden handeln, wenn sie davon erfährt.

Um Hinweisen auf solche Situationen geordnet nachgehen zu können, hat die MPG ein transparentes Verfahren zur Meldung von vermutetem Fehlverhalten eingerichtet.

Sie können der internen Meldestelle der MPG Informationen über mutmaßliches Fehlverhalten, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben, mitteilen. Dies umfasst auch Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie Beschwerden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Die Abgabe einer Meldung setzt kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis mit der MPG voraus und gilt z. B. auch für ehemalige Mitarbeitende und Kooperationspersonen.

Im Folgenden finden Sie weitergehende Informationen zum Umgang der MPG mit Meldungen. Für weitere Fragen nutzen Sie gerne die auf dieser Seite unten angegebenen Kontaktinformationen.


Was ist mit Fehlverhalten und/oder Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit beruflichem Bezug gemeint?

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mutmaßliches Fehlverhalten oder Verstöße melden möchten?

Was fällt in die Zuständigkeit anderer Stellen?

Wie wird die Vertraulichkeit Ihrer Meldung geschützt?

Welche Informationen sind nötig, um zu entscheiden, ob eine Meldung untersucht werden kann?

Was passiert, wenn eine Meldung abgegeben wurde?

Wann und wie wird eine Meldung zentral oder am MPI untersucht?

Gibt es eine externe Meldestelle für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?


Was ist mit Fehlverhalten und/oder Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit beruflichem Bezug gemeint?

Unter Fehlverhalten versteht man ein gesetzes-, vertrags- oder regelwidriges Verhalten, welches die MPG und/oder ihre Beschäftigten in ihren beruflichen Beziehungen betrifft. Hierzu zählen unter anderem Mobbing, Diskriminierung oder sexualisiertes Fehlverhalten.

Ein Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist eine Handlung oder eine Unterlassung im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig ist und die Vorschriften und Rechtsgebiete betrifft, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 2 HinSchG) fallen. Hierzu gehören unter anderem Straftaten, Vergaberechtsverstöße, Datenschutzverstöße, Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder Verstöße gegen Tierschutzvorschriften.


An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mutmaßliches Fehlverhalten oder Verstöße melden möchten?

Wenn Sie mögliches Fehlverhalten, das Sie selbst erfahren oder gegenüber Dritten beobachtet haben, oder einen Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz melden möchten, können Sie sich an die zentrale Meldestelle der MPG wenden.

Als interne Meldestelle steht Ihnen hierfür die Stabsstelle Interne Untersuchungen in der Abteilung Revision der Generalverwaltung zur Verfügung. Die Stabsstelle Interne Untersuchungen ist auch als interne Meldestelle der MPG nach dem Hinweisgeberschutzgesetz benannt.

Alternativ können Sie sich mit der Meldung eines Fehlverhaltens an die Rechtsanwaltskanzlei Hass Dross Theiss wenden. Diese ist als Vertrauensanwaltskanzlei von der MPG zur Entgegennahme von Meldungen beauftragt worden. Die Vertrauensanwaltskanzlei nimmt jedoch keine eigenen Untersuchungshandlungen vor, diese werden einzig durch die MPG durchgeführt.

Beide Meldestellen können telefonisch oder per E-Mail (in deutscher oder englischer Sprache) kontaktiert werden. Sie stehen auch für persönliche Gespräche (auch per Video Call) zur Verfügung. Die Kontaktinformationen finden Sie unten auf dieser Seite.

Es besteht die Möglichkeit, eine Meldung anonym abzugeben.


Was fällt in die Zuständigkeit anderer Stellen?

Die Meldestellen der MPG sind zur Entgegennahme von Meldungen eingerichtet, die Mitarbeitende der MPG betreffen. Sie prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung. 

Ihre Aufgabe umfasst jedoch nicht:

  • die rechtliche Beratung von Mitarbeitenden, insbesondere nicht zu Entscheidungen der Arbeitgeberin (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage).
  • die inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen von Vorgesetzten, sofern nicht ausdrücklich Vorwürfe von Fehlverhalten beschrieben werden.
  • die Prüfung von Meldungen über private Situationen. 

Unterstützung bei der Bewältigung einer persönlichen Notsituation oder in Konflikten erhalten Sie als Beschäftigte*r der MPG über die jeweiligen Ansprechstellen


Wie wird die Vertraulichkeit Ihrer Meldung geschützt?

Nutzen Sie für die Kommunikation bitte einen der von uns auf dieser Seite benannten Kommunikationswege. Damit ist sichergestellt, dass die übersandten Informationen direkt bei der Stabsstelle Interne Untersuchungen oder der Vertrauensanwaltskanzlei ankommen.

Auf die vertrauliche Behandlung der Identität legen wir großen Wert. Die Vertraulichkeit der von einer Meldung betroffenen persönlichen Daten kann aber nur gewährleistet werden, wenn Sie auch selbst die Meldung vertraulich halten.

Dennoch kann die MPG gesetzlich verpflichtet sein, Ihre Identität in bestimmten Fällen offenzulegen (z. B. gegenüber Behörden wie der Staatsanwaltschaft). 

Informationen betreffend den Umgang mit personenbezogenen Daten in den Meldeverfahren der MPG finden Sie hier


Welche Informationen sind nötig, um zu entscheiden, ob eine Meldung untersucht werden kann?

Die Stabsstelle Interne Untersuchungen bzw. die Vertrauensanwaltskanzlei prüft zunächst, ob eine Meldung plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei (stichhaltig) ist. 

Für diese Prüfung sind insbesondere die folgenden Informationen hilfreich:

  • Was?: Frage nach dem Geschehen
  • Wer?: Frage nach der Person, der das Fehlverhalten vorgeworfen wird
  • Wo?: Frage nach dem beruflichen Kontext
  • Wann?: Frage nach dem Zeitpunkt / Häufigkeit
  • Wie?: Frage nach der Art und Weise des mutmaßlichen Fehlverhaltens
  • Welche Dokumente hierzu gibt es? (z. B. Kommunikation)

Was passiert, wenn eine Meldung abgegeben wurde?

Auf Grundlage der vorgelegten Informationen zu dem mutmaßlichen Fehlverhalten oder Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz nimmt die Stabsstelle Interne Untersuchungen eine Ersteinschätzung vor, ob und in welcher Form die MPG die geschilderte Situation weiter bearbeiten kann. 

Dabei kann festgestellt werden, dass

  • Fehlverhalten nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde. In diesem Fall wird keine Untersuchung aufgenommen.
  • es sich um einen Sachverhalt handelt, der zwar kein Fehlverhalten darstellt, aber die weitere Bearbeitung durch eine Fachabteilung der Generalverwaltung oder Zentrale*n Beauftragte*n unterstützt werden kann. In diesem Fall erhalten Sie die notwendigen Kontaktinformationen der zuständigen Mitarbeiter*innen.
  • eine Untersuchung der Meldung geboten ist. Es wird gemäß den Verfahrensregeln über das weitere Vorgehen entschieden.

Die Stabsstelle Interne Untersuchungen informiert die meldende Person über die weiteren Verfahrensschritte im konkreten Fall und stellt gegebenenfalls den Kontakt zu den zuständigen Ansprechpersonen her.


Wann und wie wird eine Meldung zentral oder am MPI untersucht?

  • Zentrale Untersuchung: Die Stabsstelle Interne Untersuchungen übernimmt die interne Untersuchung bei Vorwürfen von Fehlverhalten gegen ein Wissenschaftliches Mitglied oder von Fehlverhalten, das von übergeordneter Bedeutung ist. Sie klärt den Sachverhalt auf, indem sie Untersuchungsmaßnahmen durchführt (z. B. die Sichtung von Dokumenten, Daten sowie die Stellungnahmen der Beteiligten und eventueller Auskunftspersonen). Dann werden die gewonnenen Erkenntnisse rechtlich bewertet und der Leitung zur Entscheidung vorgelegt.
  • Dezentrale Untersuchung: Die Stabsstelle Interne Untersuchungen übergibt das weitere Verfahren an das jeweilige Max-Planck-Institut (MPI), wenn das mutmaßliche Fehlverhalten von einer an diesem MPI beschäftigten Person ausgeübt wurde und nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Das MPI muss dann den Sachverhalt weiter aufklären und berichtet anschließend der Leitung der MPG über die getroffenen Maßnahmen.

Für alle Verfahren gilt: Am Ende eines Verfahrens wird entschieden, ob Fehlverhalten vorliegt und, wenn ja, welche Konsequenzen sich aus festgestelltem Fehlverhalten ergeben.


Gibt es eine externe Meldestelle für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht ergänzend die Möglichkeit einer externen Meldung vor, soweit die Meldung im Anwendungsbereich des Gesetzes liegt. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes errichtet. Informationen auch zu weiteren Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.


Meldung von Fehlverhalten und Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle der MPG
Stabsstelle Interne Untersuchungen
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Generalverwaltung
Hofgartenstraße 8
80539 München

E-Mail:
Tel: +49 89 2108 2635

Vertrauensanwaltskanzlei der MPG

Hass Dross Theiss - Rechtsanwälte Partnerschaft MbB
Seitzstraße 8a
80538 München

Dr. Christine Dross
Rechtsanwältin
E-Mail:
Tel.: +49 89 29 00 71-0

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