Das Ombudswesen

Ombudspersonen an Max-Planck-Instituten und weitere Einrichtigungen

Zusammen mit den „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ hat der Senat der MPG im Jahr 2000 beschlossen, dass es an jedem Max-Planck-Institut eine Ombudsperson geben soll, ferner jeweils eine Ombudsperson für die drei wissenschaftlichen Sektionen.

Das Ombudswesen erfüllt eine essenzielle Funktion der wissenschaftlichen Selbstkontrolle in Hinsicht auf Integrität und gute wissenschaftliche Praxis, indem für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an jedem Institut die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung in Konfliktfällen besteht, die Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis berühren. Die Einrichtung des Ombudswesens zielt auf zwei Aspekte: 1. auf die Implementierung der „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ und damit eine prophylaktische Wirkung, um wissenschaftlich-systematischen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und wissenschaftlichem Nachwuchs Sicherheit im Umgang mit den Regeln zu vermitteln; 2. auf die wissenschaftliche Selbstkontrolle und gegebenenfalls die Aufdeckung von Regelverstößen.

Dazu hat die Max-Planck-Gesellschaft bewusst den Weg der wissenschaftlichen Selbstkontrolle beschritten. Moderne Wissenschaft ist hochdifferenziert, hochkooperativ und zugleich hochkompetitiv. Die Verständigung auf Regeln ist daher unerlässlich, ebenso wie die Kontrolle ihrer Einhaltung. Daran haben vor allem die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst ein vitales Interesse.

Beratung in Konfliktfällen

Zur Beratung in Konfliktfällen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis verfügt jedes Max-Planck-Institut und jede Forschungseinrichtung der Max-Planck-Gesellschaft über eine neutrale und qualifizierte Ombudsperson. Darüber hinaus sorgen die Ombudspersonen der drei Sektionen des Wissenschaftlichen Rats für die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis. Ihre Aufgabe ist es vor allem, allgemeine Entwicklungen zu beobachten und grundsätzliche Problembereiche zu identifizieren. Sie berichten einmal im Jahr dem Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft in anonymisierter Form über ihre Arbeit.

Ombudspersonen - gewählte Vertrauensleute

Ombudspersonen werden von allen wissenschaftlich arbeitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Max-Planck-Instituts für jeweils drei Jahre gewählt. Die Gespräche, die sie führen, sind vertraulich, sofern eine Lösung eines Konflikts an einem Institut möglich ist und gelingt.

Die Ombudspersonen der Institute sind in Hinsicht auf die zunächst vertraulichen Gespräche, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit führen, nicht berichtspflichtig. Die Ombudspersonen der Sektionen fertigen jedoch einen jährlichen Bericht für den Präsidenten in anonymisierter Form an, in dem sie die bei ihnen aufgelaufenen Fälle im Überblick darstellen. Aus diesen Berichten ergibt sich wenigstens ein ungefährer Überblick über Art und Häufigkeit bestimmter Konflikte, Probleme und Problemklassen. Der Vorsitzende des Ethikrates der Max-Planck-Gesellschaft lädt alle zwei bis drei Jahre die Ombudspersonen der Institute und der Sektionen zu einem Gesamttreffen ein. Unterstützung finden die Ombudsleute bei Bedarf in der Rechtsabteilung der Generalverwaltung.

Die Vertraulichkeit bedeutet einen doppelten Schutz. Einmal ist es der Schutz für die Ratsuchenden oder diejenigen, die auf ein mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten an ihrem Institut oder in ihrer Forschungsgruppe aufmerksam machen wollen. Für sie ist es oftmals von entscheidender Wichtigkeit, dass sie mit der Äußerung eines Verdachts nicht ihre eigene wissenschaftliche Karriere gefährden. Ebenso wichtig ist aber auch der Schutz der Beschuldigten. Denn durchaus nicht jeder Verdacht, der geäußert wird, bestätigt sich bei näherem Hinsehen. Deshalb ist es Aufgabe der Ombudspersonen, bei Verdachtsfällen zunächst die vorläufigen Anhaltspunkte zu erheben und zu prüfen. Erst wenn diese Erhebung und Prüfung Anhaltspunkte ergibt, werden geschäftsführende Direktorinnen oder Direktoren und gegebenenfalls die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Sektion informiert, die dann über das weitere Verfahren entscheiden.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Die Praxis des Ombudswesens zeigt, dass im Umgang mit den Regeln an den Instituten und in den Forschungsgruppen Gesprächsbedarf besteht. Dabei sind es in aller Regel nicht gravierende Verstöße im Sinne eines möglichen Wissenschaftsbetrugs, sondern Konflikte, die sich aus der wissenschaftlichen Praxis ergeben. So haben etwa achtzig Prozent der Gespräche, die die Ombudspersonen führen, mit Fragen der Autorschaft zu tun, also mit Fragen der fairen Würdigung wissenschaftlicher Beiträge Einzelner zu einer bestimmten Veröffentlichung. Fälle von Autorschaftskonflikten stellen in aller Regel keine gravierenden Verstöße gegen wissenschaftliche Redlichkeit und systematische Sorgfalt dar. Die wissenschaftliche Qualität der jeweiligen Veröffentlichung steht dabei so gut wie nie zur Debatte. Lediglich die Bewertung der jeweiligen wissenschaftlichen Beiträge muss geklärt werden. Deshalb ist dies im Sinne wissenschaftlicher Selbstverwaltung und -kontrolle vorrangig an den jeweiligen Instituten mit Unterstützung der Ombudsperson zu leisten.

Ergeben sich Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten, können – und gegebenenfalls müssen – Ombudspersonen eine Vorprüfung einleiten und durch Einschalten der Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren und der Sektions-Vizepräsidenten den Weg für das förmliche Verfahren nach der „Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten“ eröffnen.

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