„Die Arctic Sunrise ist kein Einzelfall“

Wie der Konflikt um den Greenpeace-Eisbrecher das Völkerrecht weiterentwickelt

5. Dezember 2013

Es war ein Krimi im Nordpolarmeer: Russische Sicherheitskräfte haben im Herbst den Greenpeace-Eisbrecher Arctic Sunrise während einer Protestaktion gegen die Ölplattform Priraslomnaja festgesetzt. Auf Antrag der Niederlande, unter dessen Flagge das Schiff fährt, hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) entschieden, dass Russland das Schiff samt der 30-köpfigen Besatzung gegen eine Kaution von 3,6 Millionen Euro freizugeben hat. Das ist bisher nicht geschehen – wenngleich die Umweltaktivisten aus der U-Haft entlassen sind, dürfen weder sie noch das Schiff Russland verlassen. Ein Gespräch mit Rüdiger Wolfrum vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, der einst Präsident des ITLOS war und aktuell als Richter mitentschieden hat.

Herr Wolfrum, in den Medien heißt es, Russland erkenne den Gerichtsentscheid nicht an. Das klingt nach Missachtung von Völkerrecht. Wie ist Ihre Sicht?

In der Tat halte ich solche Formulierungen für überspitzt. Russland hat eine eigene Position und natürlich gibt es einen Konflikt. Ein Urteil ist außerdem noch nicht gesprochen, der Fall wird vor einem Schiedsgericht entschieden. Der ITLOS wurde damit befasst, um in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zu prüfen, ob bis zur Einrichtung des Schiedsgerichtes einstweilige Maßnahmen zum Schutze der Rechte der Parteien notwendig sind. Dabei ging es  um zwei entscheidende Fragen, die zwar prozeduraler Natur sind, aber von außerordentlich weitreichender Bedeutung.

Welche Fragen sind das?

Russland hat von Anfang an erklärt, es nehme an den Verhandlungen nicht teil. Gestützt hat es sich dabei auf eine Erklärung, die es bei der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens abgegeben hat. Deshalb war zu klären, ob diese Erklärung dazu führt, dass das zu errichtende Schiedsgericht unzuständig ist. Dies hat der Seegerichtshof mit einer äußerst kurzen Begründung verneint. Dann hat er sich mit der Frage befasst, was es bedeutet, dass eine Partei nicht erscheint. Hier haben die Richter längere Ausführungen gemacht, zwei Punkte sind festzuhalten. Erstens: Dass, auch wenn eine Partei nicht erscheint, sie weiterhin Partei des Verfahrens ist und zweitens durch die Entscheidung des Gerichtes gebunden wird.

Ist das ein Präzedenzurteil?

Ja, schon. Auch wenn es ähnliche Fälle gab, hat sich bisher kein Gericht in dieser Form so intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, was das Nichterscheinen bedeutet. Insofern hat der Seegerichtshof hier einen Beschluss gefasst, der bei der Fortbildung des Völkerrechts eine große Rolle spielt und andere Gerichte ermutigen wird, in ähnlichen Situationen genauso zu entscheiden.

Warum sperrt sich Russland überhaupt?

Russland will mit der Erklärung zur Ratifikation verhindern, dass Zwangsmaßnahmen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone international hinterfragt werden können. Und in dieser Pauschalität kann man das nicht – das kann man nur in Bezug auf Fischfang und Forschung. Beides hat die  Arctic Sunrise nicht betrieben. Wichtig ist in diesem Kontext die generelle Regelung des Seerechtsübereinkommens. Es unterscheidet zwischen Küstenmeer, wo der Küstenstaat die volle Kompetenz hat, Gesetze zu erlassen und durchzusetzen, und eben dieser ausschließlichen Wirtschaftszone, wo der Küstenstaat nur ein begrenztes Recht dazu hat. Allein rund um künstliche Aufbauten wie Bohrinseln ist dies innerhalb dieser Zone anders: Um sie herum kann der Küstenstaat im 500-Meter-Radius Sicherheitszonen einrichten, in denen er die volle Kompetenz inklusive der Polizeibefugnis hat.

Und genau das ist im konkreten Fall von Bedeutung …

Ja, weil die Arctic Sunrise nun offenbar nicht in die Sicherheitszone rund um die Bohrinsel eingedrungen ist; zumindest,  als das Schiff festgesetzt wurde, war sie außerhalb davon.  Und hier stellt sich natürlich die Frage: Durfte Russland dieses Schiff festsetzen? Der Seegerichtshof hat sich dazu nur indirekt geäußert: Er ist davon ausgegangen, dass die Rechtslage insoweit unklar ist – dies hat das Schiedsgericht zu entscheiden –, aber er hat doch Probleme bei der Festnahme des Schiffes in der Wirtschaftszone gesehen und deswegen die Freilassung von Schiff und Besatzung gefordert. Das ist eine weitgehende Folgerung, die nicht ohne Weiteres von allen Küstenstaaten gerne gesehen wird. Es gibt eine Tendenz, küstenstaatliche Kompetenzen, vor allem die Polizeikompetenz, in die ausschließliche Wirtschaftszone auszudehnen.

Sieht das Gericht also eine Tendenz pro Greenpeace?

Dies würde ich so nicht sagen; beide Seiten haben rechtliche Argumente für sich. Bevor die Arctic Sunrise arretiert wurde, waren Schlauchboote in die Sicherheitszone eingedrungen – zwei Leute wollten die Bohrinsel erklettern. Sie wurden aufgegriffen und zurück an Bord gebracht. Zudem ist die Arctic Sunrise kein Einzelfall. Greenpeace hat gegen eine Reihe von Ölbohrungen in der Arktis in vergleichbarer Weise Stellung genommen. Es gibt nationale Urteile, die es Greenpeace verwehren, in die Sicherheitszone einer Plattform vor der Grönländischen Küste einzudringen. Für die Freilassung – also zu Gunsten von Greenpeace – sind auch humanitäre Gründe maßgeblich gewesen.

Wie geht es in dem Fall konkret weiter?

Ich gehe davon aus, dass Russland den Beschluss des ITLOS nach der laufenden Prüfung in der Sache akzeptiert. Die Einrichtung des Schiedsgerichts kann Russland nicht verhindern. Das Prozedere – darunter die Ernennung der Schiedsrichter – ist so angelegt, dass der Präsident des Seegerichtshofes die an sich von beiden Parteien gemeinsam zu ernennenden Schiedsrichter bestimmt. Es gibt also einen Antiblockade-Mechanismus, der verhindert, dass eine Partei durch Fernbleiben den Fortgang der Streitbeilegung behindert.

Das Gespräch führte Jens Eschert

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