Forschungsbericht 2020 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Früh verheiratet – per Gesetz getrennt?

Autoren
Michaels, Ralf; Yassari, Nadjma
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Zusammenfassung
Die Heirat Minderjähriger ist in Deutschland verboten, vor allem um Mädchen und junge Frauen vor den Folgen einer verfrühten Ehe zu bewahren. Das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ beschränkt sich aber nicht auf Deutschland, sondern spricht auch im Ausland rechtswirksam geschlossenen Ehen die Gültigkeit ab. Es ist allerdings fragwürdig, ob das mit dem Schutz der Ehe und des Kindeswohls vereinbar ist.

Inmitten der Fluchtbewegung nach Europa im Herbst 2015 bewegte das Schicksal eines syrischen Flüchtlingspaars die Menschen in Deutschland. Das Paar war von den deutschen Behörden getrennt worden, weil die Braut bei der Eheschließung erst 14 Jahre alt war. Die zwangsweise Trennung erfolgte, obwohl die junge Frau erklärtermaßen mit ihrem acht Jahre älteren Ehemann zusammenbleiben wollte. Sollte eine solche Ehe in Deutschland wirksam sein?

Der Gesetzgeber meint Nein. 2017 schaffte er in Deutschland nicht nur die Möglichkeit ab, im Einzelfall mit Genehmigung schon vor dem 18. Lebensjahr zu heiraten, er dehnte diese strikte Altersgrenze auch auf im Ausland geschlossene Ehen aus: War mindestens einer der Ehegatten bei der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt, muss die Ehe mit wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. War ein Ehegatte unter 16 Jahre alt, ist die Ehe unwirksam und wird behandelt, als sei sie nie geschlossen worden.

In Deutschland kommen Frühehen heute kaum mehr vor, doch mit Geflüchteten ist das Phänomen wieder ins Land gekommen. Das Gesetz zeigt daher eine klare Stoßrichtung: Es ist primär gegen im Ausland geschlossene Ehen gerichtet. Diesen soll nun ausnahmslos die Anerkennung verweigert werden, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahrs geschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof, der in dritter Instanz über die Wirksamkeit der Ehe des syrischen Paars zu entscheiden hatte, zeigte sich skeptisch: Das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ verstoße möglicherweise gegen den im Grundgesetz garantierten Schutz der Ehe: Auch die minderjährige Ehefrau habe einen Anspruch darauf, dass ihr Status anerkannt werde. Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden.

Anderswo gelten variable Kriterien

Das Gericht stellte seinerseits im Dezember 2019 eine Anfrage an das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht mit der Bitte, als sachkundiger Dritter Stellung zu nehmen. Für die größtenteils empirischen Fragen zur Situation von Geflüchteten in Deutschland, die das Gericht stellte, haben wir indes keine spezielle Expertise. Stattdessen wollten wir eine Stellungnahme abgeben, die auf unseren Kernkompetenzen basiert: der Privatrechtsvergleichung mit dekolonialem Ansatz sowie dem internationalen Privatrecht. Wir stellten ein Team aus 30 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen, um die sozialen, rechtlichen und praktischen Ausprägungen von Frühehen in mehr als 60 Rechtssystemen zu untersuchen.

Die Bestandsaufnahme umfasst islamisch geprägte Rechtsordnungen, Länder Lateinamerikas, aber auch europäische Länder innerhalb und außerhalb der EU sowie die USA und Japan.

Bereits die undifferenzierte Rede von „Kinderehen“ ist problematisch, da es auch um Menschen im Alter von 15 bis 17 Jahren geht, die gemeinhin als Jugendliche gelten. Daher verwenden wir in unserer Stellungnahme – anders als der Gesetzgeber – den Begriff der „Frühehe“, um alle Ehen zu erfassen, die früh im Leben geschlossen werden, ohne dass dafür eine genaue Altersgrenze maßgeblich ist. Der Blick in unterschiedliche Rechtsordnungen zeigt nämlich: Die Ehemündigkeit, also die Wertung eines Gesetzgebers darüber, wann Personen die notwendige körperliche und geistige Reife besitzen, um die Folgen einer Heirat abzusehen und diese tragen zu können, wird nur teilweise an fixe Altersgrenzen geknüpft. In vielen Ländern wird diese anhand variabler, von den zuständigen Behörden und Stellen zu konkretisierender Kriterien wie der Körper- oder Geistesreife oder des Kindeswohls ermittelt.

Die Ehe als Ausweg aus der Not

Ebenso verengt eine Fokussierung auf die Flüchtlingssituation den Blick: Auch in einigen europäischen Ländern, den USA oder Lateinamerika können Personen vor ihrem 18. Lebensjahr wirksam eine Ehe eingehen. Erleidet etwa eine US-Amerikanerin bei einem Besuch in Deutschland einen Herzinfarkt, so dürfte nach dem Gesetz ihr Ehemann nicht über ihre Behandlung entscheiden, wenn sie ihn noch minderjährig geheiratet hat und die Ehe daher in Deutschland nicht wirksam ist.

Geleitet wurde die Stellungnahme insbesondere von der Frage, wann ausländische Ehen, die nicht die Vorgaben des deutschen Rechts erfüllen, dennoch schützenswert sind. Das Heiratsverhalten wird insbesondere von Wertvorstellungen über Ehe und Familie sowie von der Stellung Minderjähriger und von Geschlechterrollen geprägt: Sexuelle Kontakte sind mancherorts nur zwischen Ehegatten erlaubt. Nur die Ehe sichert einen anerkannten Platz in der Gesellschaft. In manchen Situationen erscheint eine frühe Eheschließung als Ausweg aus wirtschaftlicher Not oder ermöglicht die Flucht aus einer gewalttätigen Ursprungsfamilie. Es gibt also vielfältige Gründe, eine Frühehe einzugehen.

Die Betroffenen verlieren Ansprüche

Wird einer solchen Ehe nach der Einreise nach Deutschland pauschal die Wirksamkeit abgesprochen, werden die Betroffenen in ihrem sozialen und rechtlichen Status verletzt und verlieren vermögensrechtliche Ansprüche, wie etwa auf ehelichen Unterhalt oder im Todesfall das Ehegattenerbrecht. Gerade die zu schützende minderjährige Ehefrau steht dadurch häufig schlechter da.

Der globale Vergleich zeigt, dass das deutsche „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ durch die Abschaffung der Einzelfallbetrachtung und der Gleichsetzung inländischer mit ausländischen Ehen zu ungewöhnlichen Härten führt. Es erlaubt weder Spielraum für die Würdigung individueller Belange oder der konkreten Lebensumstände der Betroffenen noch ermöglicht es ihnen, ihre eigene Position im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens geltend zu machen. Sie haben keine Stimme mehr.

Der Umgang mit unterschiedlichen Rechtskulturen gehört zu den Herausforderungen des Zusammenlebens in einer von Globalisierung geprägten Welt. Wenn nach ausländischem Recht geschlossene und im guten Glauben an ihre Gültigkeit gelebte Ehen ohne Einzelfallprüfung für unwirksam erklärt werden, setzt das pauschal den von einem anderen Rechtssystem garantierten Status außer Kraft. Das ist nicht die Aufgabe des Rechts.

Literaturhinweise

Möller, L.-M.; Yassari, N.
Wenn Jugendliche heiraten – Die Minderjährigenehe aus rechtsvergleichender und international-privatrechtlicher Sicht
Kritische Justiz 50, 269–285 (2017)
Basedow, J.
Gesellschaftliche Akzeptanz und internationales Familienrecht
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 66, 1833–1839 (2019)
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Die Frühehe im Rechtsvergleich: Praxis, Sachrecht, Kollisionsrecht
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 84, 705–785 (2020)
Yassari, N.; Michaels, R. (eds)
Die Frühehe im Recht – Praxis, Rechtsvergleich, Kollisionsrecht, höherrangiges Recht
Mohr Siebeck, Tübingen (2021)
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