Forschungsbericht 2017 - Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern

Warum braucht der Geist das Recht?

Autoren
Engel, Christoph
Abteilungen
Verhaltensrecht und Ökonomie
Zusammenfassung
Braucht der Geist das Recht, damit die Werktätigen des Geistes nicht verhungern? Das ist die Position des amerikanischen Rechts. Oder braucht der Geist das Recht, weil die Urheber Anerkennung für ihre geistige Leistung erwarten? Das ist die Position des kontinentaleuropäischen Rechts. Es schützt deshalb nicht nur ein Vermögensrecht, sondern auch ein Persönlichkeitsrecht, etwa zur Namensnennung. Im Experiment zeigt sich, dass nur eine Minderheit von Fotografen bereit ist, auf Persönlichkeitsrechte zu verzichten.

1. Fragestellung

Warum braucht der Geist das Recht? Immanuel Kant, der Gründervater des deutschen Idealismus meinte: zum Schutz der Persönlichkeit des Autors [1]. Die Juristen späterer Jahrhunderte haben diesen Gedanken entfaltet. Der Urheber hat ein Recht auf Namensnennung. Er ist vor der Entstellung des Werks und vor seiner Zerstörung geschützt.

Im amerikanischen Recht ist dagegen kaum mehr geschützt als die Chance des Urhebers, mit seinen Werken seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Ausgestaltung passt zu einer utilitaristischen Sicht auf Rechtsverhältnisse. Das Anliegen der Rechtsordnung ist das größte Glück der größten Zahl.

Welche Rechtsordnung hat denn nun Recht? Und denken deutsche oder kontinentaleuropäische Urheber vielleicht eher idealistisch, während englische oder amerikanische Urheber eher utilitaristisch denken? Greift die jeweilige Lösung also nur charakteristische Unterschiede zwischen den Nationen auf? Um eine belastbarere Aussage zu machen, haben wir uns einer ursprünglich naturwissenschaftlichen Methode bedient. Wir haben ein Feldexperiment durchgeführt.

2. Design

Das Feldexperiment hat das Bonner Max-Planck-Institut zusammen mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich durchgeführt [2]. Wir haben eine eigene Website geschaffen. Wir haben Fotografen eingeladen, ein Bild zum Thema „Wasser“ bzw. „Natur“ hochzuladen. Eine Jury von drei professionellen Fotografen hat entschieden, welche Bilder künstlerischem Anspruch genügen (und deshalb vollen Urheberrechtsschutz genießen). Von jedem Fotografen haben wir gegen die Zahlung von 10$ das exklusive Recht zur Verwendung des Bildes erworben.

Das eigentliche Experiment baut auf dieser Grundlage auf. Wir haben jeden Fotografen gefragt, ob er uns außerdem auch das Recht einräumen will

  • das Bild zu verwenden, ohne seinen Namen zu nennen
  • das Bild mit einer Bildbearbeitungssoftware zu verändern
  • die Datei zu vernichten

Wir haben außerdem gefragt, welchen Preis der Fotograf dafür mindestens erwartet. Die Teilnehmer wussten, dass wir von jedem von ihnen höchstens eines dieser Rechte erwerben würden. Wir haben die Teilnehmer zu diesem Zweck zufällig in Gruppen eingeteilt. In jeder Gruppe haben wir nur ein zusätzliches Recht erworben. Von welchem Teilnehmer wir dieses zusätzliche Recht erworben haben, haben wir wie folgt bestimmt: wir haben die Beträge, die die Teilnehmer verlangt haben, nach ihrer Höhe geordnet. Wir haben das Recht von dem Teilnehmer erworben, der den niedrigsten Preis verlangt hat. Wir haben diesem Teilnehmer jedoch den zweitniedrigsten Preis bezahlt. Dieser etwas komplizierte Mechanismus garantiert, dass die Teilnehmer keinen Anreiz haben, uns über ihre Preisvorstellungen zu belügen.

Wir haben zusätzliche Anstrengungen unternommen, um Teilnehmer aus den USA, Deutschland und Frankreich anzuwerben. Das amerikanische Urheberrecht hat die klassische utilitaristische Lösung verwirklicht. In dieser Hinsicht sind das deutsche und das französische Urheberrecht sehr ähnlich. Beide haben die idealistische Lösung verwirklicht.

3. Ergebnisse

Die Ergebnisse in dem Experiment sprechen eine klare Sprache. Nur eine Minderheit ist bereit, eines der drei Persönlichkeitsrechte aufzugeben. Diese Bereitschaft ist am kleinsten, wenn wir berechtigt wären, die Datei zu zerstören. Am ehesten waren die Teilnehmer noch bereit, uns das Recht einzuräumen, das Bild zu verwenden, ohne ihren Namen zu nennen. Auch dieses Recht wollte uns aber nicht einmal ein Drittel der Teilnehmer zugestehen. Teilnehmer, die überhaupt bereit waren, eines dieser Rechte zu gewähren, haben dafür eine sehr hohe Entschädigung verlangt. Wir hatten die exklusive Lizenz ja jeweils für 10$ erworben. Im Durchschnitt haben die Teilnehmer mehr als 30$ Entschädigung verlangt.

In der Grafik (Abb. 1) sind auch die Ergebnisse für Fotografen aus den USA einerseits und aus Deutschland oder Frankreich andererseits getrennt eingetragen. Man sieht, dass Teilnehmer aus den USA tatsächlich etwas eher bereit waren, eines der Persönlichkeitsrechte abzugeben. Andererseits unterscheiden sie bei der Entschädigung, die sie erwarten, nicht zwischen den drei Rechten.

4. Folgen für Rechtsdogmatik und Rechtspolitik

Was kann die Rechtswissenschaft aus diesen Ergebnissen lernen? Wenn wir die Ergebnisse über alle Herkunftsländer der Fotografen hinweg betrachten, gibt es eine klare Abneigung gegen den Verzicht auf die drei Urheberpersönlichkeitsrechte. Im Durchschnitt ist die Entschädigung, die unsere Teilnehmer verlangt haben, mehr als dreimal so hoch wie der Vermögenswert des Urheberrechts. Utilitaristisch gesonnene Rechtsordnungen setzen sich also über den ausgeprägten Willen der Mehrheit der Urheber hinweg.

Wenn wir Urheber aus den USA mit Urhebern aus Deutschland oder Frankreich vergleichen, finden wir einen schwachen Effekt. Vor allem ist aber auch nur eine Minderheit der Urheber aus den USA bereit, Persönlichkeitsrechte abzugeben. Auch diese Fotografen fordern im Durchschnitt einen sehr hohen Betrag als Entschädigung. Unsere Daten zeigen also, dass sich das amerikanische Recht über den prononcierten Willen der Mehrheit der Urheber hinwegsetzt.

Unser Experiment ist gedacht als ein Beitrag zum tieferen Verständnis der Grundlagen des Urheberrechts. Es illustriert zugleich aber auch, dass Experimente der Rechtsvergleichung helfen können, strukturelle Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen zu verstehen. Die experimentelle Rechtsvergleichung entsteht gerade, nicht zuletzt am Bonner Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern.

 


 https://web.archive.org/web/20150801223827/http://www.photo-challenge.org:80/. Die Website haben wir nach dem Abschluss des Experiments abgeschaltet.

Literaturhinweise

Kant, I.

Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks
Berlinische Monatsschrift 5, 403–417 (1785)

Bechtold, S.; Engel, C.

The Valuation of Moral Rights. A Field Experiment

Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Bonn 2017/4 (2017)

Zur Redakteursansicht