ICE-Beamte in Deutschland: Wäre eine „Abschiebepolizei“ erlaubt?

Welche Aufgaben der Staat an Spezialeinheiten oder private Gruppen abgeben kann - und welche nicht 

Berichte über das umstrittene Vorgehen der US-Abschiebepolizei ICE gegen Menschen in den USA reißen nicht ab. Auch hierzulande liebäugeln vor allem Mitglieder der AfD mit einer Einführung: So hatte die bayerische AfD-Fraktion im Januar auf ihrer Klausur die Einrichtung einer „Asyl-, Fahndungs- und Abschiebegruppe“ (AFA) als Ziel beschlossen. Die AfD Sachsen-Anhalt plant ausweislich ihres Wahlprogramms eine „Task Force Abschiebungen“ mit weitreichenden Kompetenzen.  

Sarah Katharina Stein ist Staatsrechtsexpertin und forscht am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg zur Frage, ob und wann der Staat sein Gewaltmonopol übertragen kann. Vieles ist in Deutschland anders geregelt als in den USA. Welche Regeln für Bundespolizei und andere Sicherheitsbehörden gelten, beantwortet sie einem FAQ.

Was ist ICE? 

Das U.S. Immigration and Customs Enforcement (ICE) ist eine US-Bundesbehörde der Strafverfolgung und Teil des Department of Homeland Security (DHS), was als Heimatschutzministerium dem deutschen Bundesinnenministerium entspricht. Errichtet wurden sowohl ICE als auch DHS als Reaktion auf die Terroranschläge von 9/11. Ihre Eingriffs- und Vollzugsbefugnisse beruhen nicht auf einem „Sonderstatus“, sondern auf den einschlägigen Bundesgesetzen (insbesondere Immigration and Nationality Act/Title 8 U.S.C.) und der Leitungs- und Delegationskompetenz des Secretary of Homeland Security (entspricht in etwa dem Minister für Innere Sicherheit/Heimatschutz) für die Durchsetzung des Einwanderungsrechts. Im US-Recht sind ICE-Agents damit Angehörige einer Bundesvollzugsbehörde innerhalb des Department of Homeland Security und handeln als Mitarbeiter in diesen Funktionen. 

ICE hat zwei primäre Komponenten: 

  • Homeland Security Investigations (HSI) 
  • Enforcement and Removal Operations (ERO)

ERO ist grundsätzlich für Festnahme, Ingewahrsamnahme (Detention) und Abschiebung (Removal) undokumentierter Migrantinnen und Migranten zuständig. HSI erledigt offene und verdeckte kriminalpolitische Ermittlungen.

Rekrutiert werden Detention and Deportation Officers über offene Jobportale. Anders als in Deutschland gibt es kein Berufsbeamtentum, das mit strengen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Kandidaten und Kandidatinnen auswählt. Zum Dienstantritt müssen ICE-Agents daher nur eine Grundausbildung absolvieren (meist am Federal Law Enforcement Training Center (FLETC) in Glynco, Georgia); das Training dauert etwa 60 Tage.

Wäre ICE in Deutschland auf Bundesebene rechtlich möglich? 

Kaum. Eine „ICE-ähnliche“ Bundesbehörde mit flächendeckenden polizeilichen Eingriffs- und Vollzugsbefugnissen wie in den USA kennt das deutsche Recht nicht. Polizeikompetenzen sind Aufgabe der Länder. Das Grundgesetz eröffnet dem Bund zwar die Möglichkeit, durch Bundesgesetz bestimmte „Zentralstellen“ einzurichten (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch vorgegeben, dass der Bundesgrenzschutz (so der alte Name der Bundespolizei) nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden darf. Der Bundesgrenzschutz sei allein Sonderpolizei zur Sicherung der Grenze des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wie etwa „im Verteidigungsfalle“ (vgl. Art. 35 II und III, 91, 115 f I Nr. 1 GG). 

Zudem übernimmt ICE in den USA Aufgaben, die in Deutschland stets von zwei Behörden übernommen werden müssen. Dies folgt dem Trennungsgebot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird. Danach dürfen Geheimdienst- und Polizeiaufgaben nicht in einer Behörde zusammenfallen. 

„Möglich“ ist daher nur eine Bundesbehörde mit spezifisch zugewiesenem Aufgabenprofil in den ausgewählten Bereichen, die das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht wie etwa BND, Auswärtiger Dienst oder beim Zeugenschutz. Eine ICE-ähnliche Bundespolizei für den Aufenthaltsvollzug ist ohne entsprechende neue Kompetenzgrundlage im Grundgesetz nicht möglich. Kurzum: Man müsste das Grundgesetz dreifach ändern: einmal das Trennungsgebot aus dem Rechtsstaatsprinzip aufheben, einmal in Art. 87 GG zur Zentralstellenerrichtung eine Vollzugskompetenz hinzufügen und zudem die allgemeine Kompetenz der Gefahrenabwehr von den Ländern zum Bund verlagern – jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag.

Ob einzelne Bundesländer eine „Abschiebepolizei“ einführen könnten, ist eine andere Frage.

Ließe sich ICE im Wege eines Notstands auf Bundesebene einführen? 

Das Grundgesetz kennt aus der Erfahrung mit den Notstandsgesetzen unter den Nationalsozialisten nur zwei Möglichkeiten, das Gewaltmonopol zwischen Bund und Ländern anders zu verteilen: 

  • Im äußeren Notstand nach Art. 115f GG, der einen militärischen Angriff auf Deutschland voraussetzt und den „Verteidigungsfall“ auslöst. 
  • Im inneren Notstand nach Art. 91 GG. Danach dürfen die Länder die Polizei anderer Länder und/oder die Bundespolizei als Hilfe anfordern, wenn es der Ausnahmezustand erfordert. Zudem kann die Bundesregierung eine Landespolizei unter ihre Weisungen stellen. Für den Einsatz der Bundeswehr gelten noch strengere Regeln: Sie darf im Notstand nur eingesetzt werden, wenn die Polizei der Länder und des Bundes zusammen nicht ausreichen, um der Lage Herr zu werden. Art. 87a IV GG spricht von der „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“.

Diese Sonderfälle sind neben den hohen inhaltlichen Anforderungen an die Notstandslage zudem streng zeitlich begrenzt – eine dauerhafte Behörde kann durch diese Normen gerade nicht geschaffen werden. 

Wichtig: Die Anweisung einer Bundeskanzlerin, eines Bundeskanzlers allein reicht nicht aus, um eine Einheit wie ICE ins Leben zu rufen – Notstandsdekrete wie noch in der Weimarer Reichsverfassung (Art. 48) gibt es im Grundgesetz ganz bewusst nicht. Entscheiden muss die Bundesregierung als Kollegialorgan mit Kontrolle durch Bundestag und Bundesrat, der auch die Einstellung der Maßnahmen einfordern kann.

Könnten einzelne Bundesländer eine „Abschiebepolizei“ einführen? 

Die Vollziehung von Abschiebungen ist im Aufenthaltsgesetz als Ländersache organisiert (§ 71 AufenthG). Die Ausländerbehörde eines Bundeslandes vollzieht aufenthaltsbeendende Entscheidungen und bedient sich für den tatsächlichen Vollzug in der Regel der jeweiligen Landespolizei. Deren Beamte sind dann aber an die Vorgaben im Landespolizeigesetz gebunden. Kompetenzen wie in den USA, z.B. Schusswaffengebrauch, Wohnungsbetretungen, Nachstellen, ohne richterliche Anordnung in Haft oder die Inhaftierung Minderjähriger, sind grundsätzlich in keinem der 16 Landespolizeigesetze vorgesehen. Sollte eine abschiebepflichte Person ihrerseits jedoch selbst die Polizisten angreifen, also eine konkrete Gefahr verursachen, stehen diesen natürlich die allgemeinen Befugnisse zur Eigensicherung und dem Schutz Dritter zur Verfügung.

Aktuell kann ein Bundesland eine spezialisierte polizeiliche Abschiebe-/Rückführungseinheit nur schaffen, wenn die Landesparlamente neue Kompetenzen dafür durch die Änderung der Landesverfassung und/oder der Polizeigesetze der Länder beschließen. Grund: Die Polizei und mögliche Untereinheiten dürfen nur Aufgaben wahrnehmen, die dem Land und seiner Polizei bereits rechtlich zugewiesen sind. Für eine einfache gesetzliche Zuweisung sehen die Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer eine einfache Mehrheit vor, Landesverfassungen hingegen können je nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden (und bedürfen in manchen Ländern sogar zusätzlich eine Volksabstimmung).

Könnte eine Bundesregierung die Aufgaben einer „Abschiebepolizei“ einer militanten Gruppe oder Miliz übertragen? 

Eine Miliz, die gezielt Menschen mit Migrationshintergrund aufsucht, inhaftiert und verhört, ist rechtlich in Deutschland nicht erlaubt. 

Milizen gehören völkerrechtlich zu den Streitkräften eines Landes, daher richtet sich ihr Einsatz nach den Befugnissen für die Bundeswehr. Die Bundeswehr darf nur dann im Inneren eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz das ausdrücklich vorsieht, etwa im Falle der Amtshilfe und im inneren Notstand (vgl. oben). Allerdings bekommt dann die Bundeswehr keine neuen Vollzugskompetenzen dazu und ihr Einsatz muss unter der sogenannten Einsatzschwelle bleiben, es darf also kein Droh- und Einschüchterungspotential ausgeübt werden. 

Auch im Katastrophenfall darf die Bundeswehr eingesetzt werden, jedoch nur bei absoluten Ausnahmesituationen, etwa bei einem bundesweiten Terrorangriff (nicht nur einzelne Angriffe, quasi eine unvorstellbare Situation). Die Bundeswehr muss dann vom gesamten Kabinett eingesetzt werden – das Handeln des/der Regierungschef/in allein reicht nicht. Im Verteidigungsfall nach einem bewaffneten Angriff darf die Bundeswehr ebenfalls im Inneren agieren. 

Fünf Bundesländer erlauben eine Sicherheitswacht, wobei engagierte Bürgerinnen und Bürger die Polizei bei der Gefahrenabwehr unterstützen. Was dürfen Private im Einsatz für der Polizei? 

Nach den Landessicherheitsgesetzen der einzelnen Bundesländer kann die Polizei ausgewählte und geschulte Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Polizei einsetzen. In Hessen und Baden-Württemberg heißt ein solche Dienst „Freiwilliger Polizeidienst“, in Sachsen und Bayern „Sicherheitswacht“. In Brandenburg heißen die freiwilligen Helfer „Sicherheitspartner“. Ihre Angehörigen werden in Kooperation mit der Polizei berufen und helfen der Polizei vor Ort in erster Linie durch Beobachtungen und Benachrichtigungen im Fall einer Gefahr. Sie dürfen im Falle einer beobachteten Straftat verdächtige Personen bis zum Eintreffen der Polizei „anhalten“, befragen und ihre Identität feststellen, sollte dies zur Gefahrabwehr notwendig sein (Identitätsfeststellung). Zusätzlich können sie Platzverweise erteilen, wenn das Gesetz es vorsieht. 

Ausdrücklich untersagt ist jede Form von Gewalt oder unmittelbaren Zwang. Alle Zwangsmittel müssen von Polizistinnen und Polizisten ausgeübt werden. Festnahmen oder Schusswaffengebrauch wie zuletzt bei ICE-Agents in den USA ist in Deutschland nur der Polizei erlaubt. Ohne polizeiliche Erlaubnis aufgestellte Bürgerwehren oder Bürgerwachten, die etwa in Straßen patrouillieren oder Personen ohne Grund kontrollieren, widersprechen dem staatlichen Gewaltmonopol aus Art. 20 III GG und sind verfassungswidrig, Teilnehmende würden sich ggf. strafbar machen. 

Im März 2026 waren ICE-Beamte auch bei der Sicherheitskontrolle an US-Flughäfen im Einsatz, um personelle Engpässe bei den an sich zuständigen TSA-Beamten ausgleichen, die aufgrund der fortwährenden Haushaltssperre gegen das Heimatschutzministerium nicht mehr bezahlt wurden. Wäre es denkbar, dass hierzulande eine „Sonderpolizei“ bei den Sicherheitsabfertigungen „aushilft“? 

Damit eine „Sonderpolizei" in Deutschland analog zu ICE bei der Flughafensicherheit einspringen könnte, wäre zunächst eine eindeutige gesetzliche Grundlage im Luftsicherheitsgesetz oder Bundespolizeigesetz erforderlich — eine bloße Exekutivanordnung wie in den USA reicht im deutschen Rechtssystem nicht aus. Es gilt der Parlamentsvorbehalt, und ein neues Gesetz wäre nötig. Die neue Spezialbehörde müsste dann zur Luftsicherheitsbehörde gemacht und die Zuständigkeitsfrage geregelt werden: Da die Bundespolizei bereits Trägerin der Aufgabe (Flughafensicherheit) ist, käme ein Einspringen einer anderen Behörde nur als Amtshilfe nach Art. 35 GG in Betracht, die ihrerseits keine eigene Eingriffsbefugnis schafft, sondern diese voraussetzt. Amtshilfe nach Art. 35 GG ist Hilfe zwischen Behörden von Bund und Ländern

Darüber hinaus verstößt jede Lösung, die Beamtinnen und Beamte ohne spezifische Ausbildung für Sicherheitskontrollen einsetzt, gegen die Regelungen aus Art. 33 Abs. 4 GG und §5 LuftSiG: Dieser Funktionsvorbehalt verlangt, dass hoheitsrechtliche Befugnisse „in der Regel" Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen werden, das muss zwingend zertifiziertes Fachpersonal sein (§ 5 LuftSiG i.V.m. DVO (EU) 2015/1998). Dieses Qualifikationserfordernis kann weder durch Exekutivanweisung noch durch bloße Behördenbezeichnung umgangen werden. 

Eine Behörde, die schlicht Budget und Uniform hat, aber nicht für Luftsicherheit ausgebildet ist, dürfte diese Aufgabe also nicht übernehmen. Daher bräuchte es je eine gesetzliche Änderung für die Aufgabenzuweisung und Befugnisnorm für die einspringende Behörde und eine Ausbildungsgrundlage — drei voneinander unabhängige Gesetzgebungsakte, die in den USA durch eine einzige Präsidentenanweisung ersetzt werden können, in Deutschland aber nicht.

In den USA nutzen ICE-Beamte umfangreiche Softwareprogramme, die ihnen Personenprofile und Echtzeit-Gesichtserkennung ermöglichen. Hierzulande darf die Polizei Social-Media-Profile nicht auswerten, Journalistinnen und Journalisten schon. Wie erklärt sich der Unterschied?

Der Kernunterschied ist: Polizeiliche Auswertung ist staatliches Handeln und braucht dafür eine klare gesetzliche Grundlage, journalistische Recherche ist dagegen privates Handeln im Rahmen der allgemeinen Gesetze und zusätzlich durch die Pressefreiheit geschützt. Journalistinnen und Journalisten handeln nicht hoheitlich, können nicht repressiv tätig werden, können also grundsätzlich nur beobachten, fragen, auswerten und veröffentlichen (und auch das nur innerhalb rechtlicher Grenzen), aber nicht vorladen, durchsuchen, beschlagnahmen oder Daten zwangsweise erheben.

Für die Polizei ist die Datenerhebung/-verarbeitung Teil der Eingriffsverwaltung beziehungsweise der Strafverfolgung und muss daher auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gestützt werden; ein „Wir könnten es technisch“ reicht nicht.

Systematisches Social-Media-Monitoring kann eine eingriffsintensive Datenverarbeitung sein: Auch wenn einzelne Posts öffentlich sind, wird es grundrechtlich heikler, sobald der Staat systematisch, massenhaft oder automatisiert sammelt, verknüpft, profiliert oder dauerhaft speichert (Stichworte: Raster, Netzwerk-/Beziehungsanalyse, Scoring, Gesichtserkennung). Zudem kann die Polizei auch Folgemaßnahmen an gewonnene Erkenntnisse knüpfen. Die Eingriffsqualität entsteht dann weniger durch den einzelnen Blick, sondern durch die staatliche Verdichtung: Aus „Zerstreutem“ wird eine behördliche Erkenntnisakte mit potentiell erheblichen Konsequenzen. Daher sind polizeiliche Maßnahmen in Zweck, Anlass und Intensität durch die sogenannte Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Das erklärt die gefühlte Asymmetrie: Nicht der Zugang zu Informationen ist entscheidend, sondern die strengeren Bindungen staatlicher Informationsverarbeitung an Gesetz, Kontrolle und Rechtsschutz. Außerdem schützt die Pressefreiheit die Informationsbeschaffung und Berichterstattung als Voraussetzung öffentlicher Kontrolle, während der Staat gerade der kontrollierte Akteur ist.

Redaktion: Michaela Hutterer

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