Forschungsbericht 2012 - Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb

Kartellrecht als Mittel zur Entwicklung urheberrechtsrelevanter Märkte

Competition law as a means to develop copyright-related markets

Autoren
Drexl, Josef
Abteilungen
Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München
Zusammenfassung
Auch arme Länder verfügen über ein großes Potenzial an Kreativität. Um kreative Leistungen aus diesen Ländern zu vermarkten, kommt es neben dem Urheberrecht auch auf das Kartellrecht an. Wie allerdings die kartellrechtliche Praxis in Bezug auf urheberrechtsrelevante Märkte aussieht, ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Märkte weitgehend unbekannt. Eine Untersuchung dieser Praxis ergibt, dass sich Kartellrecht nicht nur zur Beschränkung wettbewerbswidriger Nutzung durch den Rechteinhaber, sondern auch als Element einer Politik der Bekämpfung von Urheberrechtspiraterie einsetzen lässt.
Summary
Also poorer countries possess a large potential of creativity. To bring creative works from these countries to the market, it is not copyright alone that matters, but also competition law. Due to the large diversity of the markets, however, there is very little knowledge about the application of competition law to copyright-related markets. A survey of this practice shows that competition law may not only be applied with the objective of controlling anti-competitive use of the copyright by right-holders, but also as an element of a policy against copyright piracy.

Entwicklungsländer sind in besonderer Weise darauf angewiesen, im Rahmen der Globalisierung ihre wirtschaftlichen Stärken zu erkennen, um ihre Chancen auf Weltmärkten zu nutzen. Diese Länder sind typischerweise arm an technologischem Know-how, aber reich an Menschen. Damit verfügen sie über einen gewaltigen Schatz an Kreativität, der sich für Wachstum und Entwicklung selbst in den ärmsten Staaten nutzen lässt. Kulturelle Erzeugnisse aus Entwicklungsländern sind zudem geeignet, auch Kunden auf Weltmärkten zu finden. Die indische Filmindustrie (Bollywood) erzählt eine asiatische Erfolgsgeschichte. Lateinamerikanische Musik steht nach dem angloamerikanischen Mainstream auf Nummer 2 der Chartliste der Weltmusik. Afrikanische Musik folgt dicht dahinter. Viele weltbekannte Schriftsteller kommen aus den ärmeren Regionen der Welt.

Wesentliches juristisches Instrument, um zu Kreativität anzuspornen, ist das Urheberrecht. Um wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, genügt es aber nicht, sich allein auf die Produktionsebene zu konzentrieren. Kulturelle Leistungen werden nur zu Einkommen führen, wenn die entsprechenden Inhalte zahlungswillige Konsumenten auf Absatzmärkten finden. Daher muss das Recht auch die Funktionsfähigkeit der Märkte sichern, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke vertrieben werden. Diese Aufgabe hat vor allem das Kartellrecht, das Märkte gegen Wettbewerbsbeschränkungen schützt und neuen Anbietern einen offenen Marktzutritt garantiert.

Entwicklungs- und Schwellenländer verfügen nicht nur über ein Urheberrecht; in den letzten 15 bis 20 Jahren hat sich auch das Kartellrecht mit rasanter Geschwindigkeit weltweit ausgebreitet. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, auch den Absatz urheberrechtlich geschützter Werke in diesen Ländern wettbewerbskonform zu ordnen. Urheber sind aber gerade auch darauf angewiesen, auf die Märkte der ökonomisch weiter entwickelten und reicheren Staaten zu gelangen. Daraus folgt die grundlegende Frage: Wie kann weltweit der Wettbewerb auf urheberrechtsrelevanten Märkten nach den verschiedenen Rechtsordnungen gesichert werden?

Märkte für urheberrechtlich geschützte Märkte: Von Vielfalt geprägt

Das Urheberrecht schützt eine Vielzahl unterschiedlichster Kategorien von Werken. Hierzu gehören Schriftwerke einschließlich der Belletristik und wissenschaftlicher Werke, Werke der Musik und der bildenden Kunst einschließlich der Malerei, aber auch der Architektur, Filmwerke und sogar Computerprogramme. Entsprechend hängen ganze Industrien wie das Buch- und Pressewesen oder die Film- und Musikbranche vom Urheberrecht ab. Schließlich sind beim Vertrieb solcher Werke ganz verschiedene Unternehmen tätig. In der Filmbranche geht es nicht nur um die Filmhersteller, sondern auch um die Kino- und Videothekenbetreiber sowie die Fernsehsender. Um Bücher und Zeitungen herzustellen und zu vertreiben, werden nicht nur Autoren und Verlage, sondern auch Buch- und Zeitungshändler gebraucht. Im Bereich der Musik scheint neben den Autoren und Produzenten der Verleger schon fast entbehrlich zu sein. Dagegen werden heute audiovisuelle und musikalische Werke nicht mehr nur analog über Kinos, Videotheken und Rundfunk vertrieben, sondern zunehmend auch digital über Online-Angebote im Internet.

Die Ökonomik urheberrechtlich relevanter Märkte: Wie groß ist die Monopolisierungsgefahr?

Ebenso vielgestaltig wie diese Werkkategorien sind auch die ökonomischen Besonderheiten der Märkte, in denen urheberrechtlich geschützte Werke vertrieben werden. Während die einzelnen Konsumenten nicht unbedingt einen ganz bestimmten Film im Kino sehen müssen, können Forschungsinstitutionen oft kaum darauf verzichten, bestimmte wissenschaftliche Publikationen zu erwerben. Besonders zu berücksichtigen ist die Monopolstellung nationaler Verwertungsgesellschaften, die die Lizenzierung der Massennutzung wie der Nutzung von Musikwerken durch den Rundfunk ermöglichen. Urheberrechtlich relevante Märkte sind also mehr oder weniger stark der Gefahr wettbewerbsbeschränkender Praktiken ausgesetzt. Daher hat das Kartellrecht auch abhängig von den einzelnen Märkten und Marktgegebenheiten eine recht unterschiedliche Bedeutung.

Arten von Wettbewerbsbeschränkungen: Eine klassische Einteilung

Im Kartellrecht wird klassisch zwischen drei Arten von Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden: solchen, die auf die Verhaltenskoordination zwischen Unternehmen, insbesondere aufgrund von Vereinbarungen, gerichtet sind, zweitens einseitige Beschränkungen durch marktbeherrschende Unternehmen und schließlich Beschränkungen durch Unternehmenszusammenschlüsse. Alle drei Arten von Wettbewerbsbeschränkungen können auch in urheberrechtsrelevanten Märkten auftreten: Verleger können beispielsweise die Preise für eBooks untereinander absprechen. Verwertungsgesellschaften verfügen über eine marktbeherrschende Stellung sowohl gegenüber den Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, als auch gegenüber den Nutzern, die Lizenzen nachfragen. In den letzten Jahren hat sich zudem die Zahl der großen Musikverleger (der sogenannten major companies) von fünf auf drei verringert, was immer wieder zu Zusammenschlussverfahren verschiedenster Kartellbehörden geführt hat. Ganz allgemein gehören Zusammenschlüsse von Medienunternehmen zum Alltagsgeschäft der Kartellbehörden. In der ersten Gruppe, der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, sind von den horizontalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, wie etwa den Verlegern von eBooks, die vertikalen Vertriebsvereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Absatzstufen abzugrenzen. Diese bergen die Gefahr, dass durch Vertriebsbeschränkungen der Marktzugang für bestimmte Werke erschwert wird. Im Filmbereich etwa besteht die Gefahr, dass mächtige Filmhersteller über Vereinbarungen mit den Kinos anderen Filmanbietern den Marktzutritt verschließen.

Von den Zielen der Kartellrechtanwendung: Schutz des Urheberrechts durch Wahrung des Wettbewerbs

Würde man allein die Frage nach der Anwendung des Kartellrechts auf das Urheberrecht stellen, käme man zu dem Schluss, dass das Kartellrecht die Aufgabe hat, die Exklusivität des Urheberrechts dort einzuschränken, wo die Nutzung des Urheberrechts zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt. Kartellrecht dämmt demnach das Urheberrecht ein. Aus der sehr viel weiter gesteckten Frage nach der Bedeutung des Kartellrechts für urheberrechtsrelevante Märkte folgt dagegen, dass das Kartellrecht die Durchsetzung des Urheberrechts auch durchaus unterstützen kann. Die wettbewerbskonforme Ausgestaltung des Vertriebs legaler Kopien fördert den preiswerten Zugang zu Werken und damit eine Marktordnung, in der Konsumenten weniger Anreize verspüren, auf billigere Raubkopien auszuweichen. Eine effektive Durchsetzung des Kartellrechts in urheberrechtsrelevanten Märkten ist deshalb ein wesentliches Instrument einer umfassenderen Politik der Pirateriebekämpfung, die sich nicht nur der Mittel des repressiven Strafrechts gegenüber den Piraten bedient, sondern auch nach den Gründen fragt, weshalb Konsumenten Pirateriewaren legalen Kopien vorziehen.

Ein Forschungsprojekt in Zusammenarbeit mit der World Intellectual Property Organization (WIPO)

Die Frage nach der Anwendung des Kartellrechts auf urheberrechtsrelevante Märkte wird vom Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht im Rahmen einer Studie untersucht, die es im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der World Intellectual Property Organization (WIPO) erstellt. Auf der Grundlage eines Fragebogens, der an Kartellämter, Ämter für geistiges Eigentum und ausgewählte Wissenschaftler versandt wurde, wird die geltende Praxis nach den verschiedensten Rechtsordnungen ermittelt. Die Studie, die in Form eines Berichts im Jahre 2013 veröffentlicht werden soll, verfolgt dabei das Ziel, über die sehr vielfältige und komplexe Rechtsanwendungspraxis zu informieren. Vor allem jüngere Kartellämter in den Schwellen- und Entwicklungsländern sollen von dem Erfahrungsschatz der Studie bei der Anwendung des eigenen Rechts profitieren und er soll ihnen Leitlinien für die Entwicklung der eigenen Rechtsanwendung an die Hand geben.

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