Forschungsbericht 2016 - Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern

Müssen Richter mit allem rechnen? Empirische Realitäten im Rechtssystem

What do judges have to count (on)? Empirical realities in the legal system

Autoren
Hamann, Hanjo
Abteilungen
Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn
Zusammenfassung
Kontinentaleuropäisches Rechtsdenken steht Empirie und Statistik traditionell eher fern. Und doch versuchen Juristen schon seit über einhundert Jahren, Erkenntnisse über den Ist- und den Soll-Zustand der Gesellschaft zusammenzubringen. Diese Versuche mussten sich immer wieder an neue Denkparadigmen anpassen und richten sich heute auf die argumentative Bewältigung verschiedener Weltbeschreibungen; insofern sind sie für die Rechtsarbeit unverzichtbar und werden auch die juristische Ausbildung künftig entscheidend prägen. Komplexe Rechtswirklichkeiten erfordern statistisches Rechtsdenken.
Summary
In Continental Europe, traditional legal thinking is rather remote from empirical research and statistics. Nonetheless lawyers have been trying for more than one hundred years to fuse knowledge about society’s “is’s and oughts”. Their attempts had to continuously adapt to changes in the dominant intellectual paradigms, and are now framed as discursive argumentation about different normatively infused descriptions of the world. As such, empirical discourse is indispensable for the law and will shape legal education in the future. Complex legal realities require statistical legal thinking.

Deutsche Juristen mögen lateinische Redewendungen, besonders wenn sie ihnen das Leben erleichtern. Eine dieser Redewendungen lautet iudex non calculat – „Der Richter rechnet nicht.“ Sie bedeutet, dass Rechenfehler im Urteil auch nachträglich berichtigt werden dürfen, obwohl Gerichtsurteile nach einer gewissen Zeit eigentlich nicht mehr geändert werden dürfen. So war es schon bei den alten Römern, und so will es heute Paragraph 319 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung. Diese Verfahrensvorschrift ist allerdings selten gemeint, wenn Juristen „Iudex non calculat!“ sagen. Stattdessen behaupten sie damit – oft im Scherz, manchmal aber auch ganz ernsthaft – dass von ihnen keine mathematischen Interessen oder Fähigkeiten erwartet werden dürfen. Dieses bequeme Selbstverständnis gerät neuerdings durch die empirische Rechtsforschung ins Wanken.

Realitäten systematisieren: Die Rechtstatsachenforschung

„Neuerdings“, das ist in den Rechtswissenschaften ein dehnbarer Begriff. Blickt man auf die 1.800 Jahre seit Aemilius Macer die „iudex non calculat“-Regel formulierte, so sind auch die letzten hundert Jahre noch „neuerdings“. Und etwa so lange ist es her, dass der Anwalt Arthur Nussbaum eine Streitschrift veröffentlichte, deren Nachbeben wir noch heute spüren: „Man ist der leeren Dogmatik überdrüssig geworden“, schrieb er 1914 und sagte zugleich, „worauf es ankommt: nämlich die systematische wissenschaftliche Verarbeitung … derjenigen Tatsachen, deren Kenntnis für ein volles Verständnis und eine sachgemäße Anwendung der Normen erforderlich ist“ [1, S. 1, 3, 6]. Nussbaum forderte Juristen damit auf, sich um systematische (das heißt statistische) Tatsachenkenntnis zu bemühen, und zwar ausdrücklich ohne ihre tradierte Begriffsarbeit aufzugeben. Rechtsempirie sollte Rechtsdogmatik ergänzen, also Sein und Sollen verbinden, ohne die juristischen Methoden gleich durch sozialwissenschaftliche zu ersetzen – wofür einige Zeitgenossen Nussbaums plädiert hatten. Nach Nussbaum sollten es Juristen als ihre ureigene Aufgabe begreifen, Rechtstatsachen zu ermitteln und zu dokumentieren und in die Analyse von Rechtsfragen systematisch einzubeziehen. Der Richter sollte rechnen lernen.

Entscheidungen strukturieren: Die Normbereichsanalyse

Nussbaum schrieb dies vor dem Ersten Weltkrieg, in der goldenen Zeit des sogenannten Wissenschaftspositivismus, als quer durch alle Disziplinen eine Fortschrittseuphorie darüber herrschte, „die Realität“ zu erkennen, zu verstehen und zu vermessen. Wie vermessen diese Erkenntniseuphorie war, wurde erst später wirklich deutlich, als neue wissenschaftliche Paradigmen – etwa Quantenphysik, Komplexitätsforschung, Sozialpsychologie, Systemtheorie, philosophische Hermeneutik, Gehirnforschung und Bayes-Statistik – in verschiedensten Variationen auf die immer gleiche Schlussfolgerung hinausliefen: Beobachtung und Beobachter lassen sich nicht trennen, die Welt hat keinen auktorialen (objektiv-allwissenden) Erzähler. Aus „der Realität“ wurden plötzlich mannigfaltige „Realitäten“, aus der Methodik des Erkennens jene des Begründens, Rationalität bedeutete nicht mehr eine logische Ableitung aus „objektiven“ Gegebenheiten, sondern die argumentative Bewältigung vielfältiger politischer und sozialer Wertdiskurse.

Was bedeutet diese neue Diskursrationalität für die Realitäten des Rechts? Das derzeit wohl umfangreichste Lehrbuch der juristischen Methoden (über 1.300 Seiten in zwei Bänden) sagt dazu, nur eine „systematisch ansetzende Methodik“ könne die Erkenntnisse empirischer Forschung „mit den Elementen der Normtextauslegung rational … in Beziehung“ bringen; diese „Normbereichsanalyse“ sei kein intellektuelles Glasperlenspiel, sondern ein ganz „wesentlicher Faktor juristischer Entscheidung“ [2, S. 527–528]. Denn auch empirische Erkenntnisse sind weniger Tatsachenfeststellungen als -festsetzungen, also wertgebundene Weltbeschreibungen. Ihre statistische Argumentform darf nicht über den rhetorisch-diskursiven Charakter der Empiriegewinnung hinwegtäuschen. Daher bedarf die Rechtswissenschaft einer „Erkenntnistheorie, die speziell auf das juristische Feld und seine eigenartigen Zwecksetzungen und Problemstellungen zugeschnitten ist“ [3, S. 88].

Entscheidungsrealitäten vermitteln: Evidenzbasierte Jurisprudenz

Betrachtet man diese „Zwecksetzungen und Problemstellungen“ näher, so tritt eine eigenartige Parallele hervor: Juristen (insbesondere Richter) behandeln pathologische Problemfälle, in denen es zwar auf übergreifendes Erfahrungswissen ankommt, aber im Kontext eines praktischen Einzelfalles. Der bedarf stets einer möglichst schnellen Entscheidung, geht aber zugleich in das Erfahrungswissen der Disziplin ein, sodass er mittelbar auch alle weiteren ähnlich gelagerten Fälle beeinflusst. Diese Symptome kennen wir aus einem anderen Bereich – der Medizin. Auch Ärzte behandeln akute pathologische Einzelfälle und benötigen schnell verfügbares und dabei möglichst zuverlässiges Entscheidungswissen. Das erhalten sie durch die sogenannte Evidenzbasierung, ein Verfahren zur effizienten Sichtung und kritischen Beurteilung einschlägiger empirischer Vorarbeiten. Dieses Erkenntnisverfahren könnte wertvolle Impulse für die Rechtswissenschaft liefern.

Juristische Evidenzbasierung in diesem Sinne vollzieht sich in vier Schritten: Aus der juristischen Frage sind die (oft unausgesprochenen) empirischen Vorfragen herauszuarbeiten, die frühere Forschung hierzu aufzufinden, sie methodenkritisch zu würdigen (wobei bestimmte Forschungsmethoden höhere Wertschätzung genießen als andere) und anhand dieser expliziten Bewertung die Rechtsfrage zu beantworten [4]. Dieses Vorgehen begegnet den traditionellen dogmatischen Methoden gewissermaßen dialektisch, da es eine dogmatische These mit einer empirischen Antithese konfrontiert und zur evidenzbasierten Synthese vereinigt. Daran wird zugleich deutlich, dass Evidenzbasierung weder die argumentative Autonomie noch die Erfahrungssättigung des Rechts entbehren oder ersetzen kann. Deshalb beschrieb der Schweizer Rechtsphilosoph Mastronardi vor einigen Jahren das „Juristische Denken“ wie folgt:

„Rechtswissenschaft ist zwar eine normative Wissenschaft. Aber nicht nur: sie muss auch die soziale Wirklichkeit erkennen. Sie ist damit Geisteswissenschaft und Sozialwissenschaft in einem, ein Verfahren der gegenseitigen Übersetzung zwischen Norm und Faktum. ... Rechtswissenschaft muss daher zugleich Seinswissenschaft und Normwissenschaft sein“ [5, Rn. 246].

Womit müssen Richter in Zukunft rechnen?

Die evidenzbasierte Methodik zeigt, dass die Rede vom Richter, der nicht rechnet, zu radikal ansetzt. Juristen dürfen und müssen empirische (also auch statistische) Argumente zwar hinterfragen, aber nur durch ernst- und gewissenhafte Methodenkritik, nicht durch gewohnheitsmäßige Vermeidung. Statistik ist Rhetorik [6]; erst eine disziplinierte argumentative Auseinandersetzung mit „der“ Empirie ergibt den Wert der dadurch gewonnenen Erkenntnisse für einen sozialpolitischen Diskurs wie jenen des Rechts. Auch der Bundesgerichtshof betont seit mindestens 35 Jahren immer wieder, dass Richter die „Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen“ haben – doch das geht nur mit Grundkenntnissen von Statistik und Empirie.

Noch sind Juristen für diese Herausforderungen durch ihre Ausbildung schlecht gewappnet, doch ein Wandel der Studieninhalte zeichnet sich ab: Schon gibt es erste Lehrstühle zur empirischen Rechtsforschung (an der Universität Münster und der European Business School Wiesbaden), Vorlesungen über Statistik als „analytische Methode“ für Juristen (in Berlin, Bremen und München) und Lehrbücher über Statistik und Empirie im Recht [Nachweise in 7].

Je komplexer die Wirklichkeiten des Rechts, desto wichtiger wird ein statistisches Grundverständnis, deshalb gehört die „Zukunft der rationalen Rechtswissenschaft“ neuerdings den „Herren der Statistik“. Doch das schrieb einer der berühmtesten US-amerikanischen Richter – Oliver Wendell Holmes – schon um die vorletzte Jahrhundertwende [8, S. 469], insofern entsetzt es uns heute vielleicht nicht mehr.

Literaturhinweise

Nussbaum, A.
Die Rechtstatsachenforschung. Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht
J. C. B. Mohr, Tübingen (1914)
Müller, F.; Christensen, R.
Juristische Methodik Bd. 1: Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis

Duncker & Humblot, Berlin (11. Aufl. 2013)

Augsberg, I.

Rechtswirklichkeiten, in denen wir leben. New Legal Realism und die Notwendigkeit einer juristischen Epistemologie
Rechtstheorie 46, 71–91 (2015)

Hamann, H.

Evidenzbasierte Jurisprudenz. Methoden empirischer Forschung und ihr Erkenntniswert für das Recht am Beispiel des Gesellschaftsrechts
Mohr Siebeck, Tübingen (2014)

Mastronardi, P.

Juristisches Denken. Eine Einführung

UTB/Haupt, Stuttgart (2. Aufl. 2003)

Abelson, R.
Statistics As Principled Argument
Psychology Press, Hillsdale (1995, Nachdruck 2009)

Hamann, H.

Empirische Erkenntnisse in juristischen Ausbildungsarbeiten: Prüfungsschema, Zitier- und Arbeitshilfen für das Jurastudium und danach

JURA – Juristische Ausbildung 39 (2017), im Erscheinen

Holmes Jr., O. W.

The Path of the Law

Harvard Law Review 10, 457–478 (1897)

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