Verfahren der Max-Planck-Gesellschaft
Als eine dezentral organisierte Forschungsorganisation benötigt die Max-Planck-Gesellschaft Regeln und Verfahren insbesondere zur Qualitätssicherung im Forschungsbetrieb ihrer Institute und Einrichtungen.
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Mitarbeiter in die Institutsbesprechung
Wahlberechtigt und wählbar sind in jeder Abteilung die wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung - mit Ausnahme der Mitarbeiter, die nur gastweise am Institut tätig sind. Die Wahlberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Jahr am Institut tätig sein und ihre Hochschulausbildung seit mehr als einem Jahr abgeschlossen haben.
14. Juni 2012
Satzung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. verfolgt den Zweck, die Wissenschaften zu fördern, insbesondere durch Unterhaltung von Forschungsinstituten.
1. Juni 2010
Evaluation - Die Verfahren der Max-Planck-Gesellschaft
Der weltweit sichtbare Erfolg der Forscherinnen und Forscher der Max-Planck-Gesellschaft beruht zum einen auf der großen wissenschaftlichen Freiheit, die sie genießen, zum anderen auf den aufwändigen Qualitätssicherungsverfahren, die wir mit dieser Broschüre vorstellen.
19. März 2010
Hinweise und Regeln der Max-Planck-Gesellschaft zum verantwortlichen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken
Forschung ist eine der wesentlichen Grundlagen für die Fortschritte der Menschheit. Sie dient der Wissensvermehrung und fördert Gesundheit, Wohlstand und Sicherheit der Menschen sowie den Schutz der Umwelt.
20. November 2009
Regelungen für Max-Planck-Forschungsgruppenleiter in der Max-Planck-Gesellschaft mit Tenure Track auf W2-Ebene
Max-Planck-Forschungsgruppenleiter der Max-Planck-Gesellschaft dienen der Förderung herausragend begabter junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. In einzelnen Fächern ist die Berufung nach W2 mit Tenure Track geboten, um international konkurrenzfähig zu sein.
20. November 2009
Regelungen für Max-Planck-Forschungsgruppenleiter in der Max-Planck-Gesellschaft
Beschluss des Senats der Max-Planck-Gesellschaft vom 11. März 1994 in der Fassung vom 20. November 2009.
20. März 2009
Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unverzichtbare Voraussetzungen allen wissenschaftlichen Arbeitens, das Erkenntnisgewinn anstrebt und von der Öffentlichkeit respektiert werden soll.
20. März 2009
Regelungen für das Fachbeiratswesen
Das Fachbeiratswesen ist das zentrale Element der begleitenden Evaluation der Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft.
24. März 2006
Wahlordnung für die Wahl von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Sektionen des Wissenschaftlichen Rates der Max-Planck-Gesellschaft
16. Februar 2006
Richtlinien für die Einsetzung von Ombudspersonen
Richtlinien für die Einsetzung von Ombudspersonen in den Forschungseinrichtungen und in den Sektionen der Max-Planck-Gesellschaft
8. März 2002
Regelungen für Kuratorien in der Max-Planck-Gesellschaft
An jedem Institut der Max-Planck-Gesellschaft soll ein Kuratorium eingerichtet werden, das die Aufgaben hat, die Verbindung zur Öffentlichkeit, insbesondere zu den and der Forschung des Instituts interessierten und diese potentiell fördernden Kreisen herzustellen.
24. November 2000
Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
Max-Planck-Gesellschaft verabschiedet Verfahren bei Falschangaben, Verletzung geistigen Eigentums, Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer etc.
24. November 2000
Regeln zum Berufungsverfahren 2000
Das Berufungsverfahren ist für die Max-Planck-Gesellschaft als wesentliches Instrument zur Sicherung der Qualität von Wissenschaft und Forschung in den Instituten und sonstigen Forschungseinrichtungen von größter Bedeutung. Es ist ein zentrales Anliegen der Gesellschaft, nach internationalen Maßstäben herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Institutsleitung zu berufen. Der Senat hält die satzungsrechtlichen Regelungen für das Berufungsverfahren einschließlich des Vorschlagsrechts der Institute für grundsätzlich geeignet, dieses Ziel sicherzustellen.
22. November 1974
Schlichtungsordnung
20. Juni 1974
Verfahrensordnung zur Übertragung von Leitungsfunktionen
Leitungsfunktionen werden durch Leiter eines Instituts oder einer selbständigen Forschungsstelle, Leiter einer selbständigen Abteilung und Wissenschaftliche Mitglieder des Leitungskollegiums eines Instituts ausgeübt