Forschungsbericht 2015 - Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Ius Constitutionale Commune en América Latina (ICCAL)

Autoren
Bogdandy, Armin von; Morales Antoniazzi, Mariela; Ebert, Franz
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Zusammenfassung
Ius Constitutionale Commune en América Latina bezeichnet einen regionalen Ansatz transformatorischer Verfassungsstaatlichkeit. Ein Projekt am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht untersucht den Wandel politischer und sozialer Realitäten durch eine Stärkung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Im Mittelpunkt stehen gemeinsame Probleme wie die Exklusion breiter Bevölkerungskreise und die oft schwache rechtliche Normativität. Das Projekt rekonstruiert die Kernelemente des Ansatzes und beschreibt ihre spezifisch lateinamerikanische Gestalt.

Ein neuer Ansatz im lateinamerikanischen Konstitutionalismus

Seit 2004 veranstaltet das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht das Austauschforum Coloquio Iberoamericano. Das Coloquio hat neben vielen anderen Themen einen klaren Schwerpunkt: transformatorische Verfassungsstaatlichkeit in Lateinamerika. Auf dieser Grundlage hat sich ein Forschungsprojekt entwickelt, das die Grundzüge, Spannungen, Herausforderungen sowie das Potenzial eines Ius Constitutionale Commune in Lateinamerika, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, aufzeigt. Dabei wird das Vermögen des Rechts, gesellschaftlichen Wandel herbeizuführen, betont. Es geht letztlich um einen transformatorischen Wandel im Lichte der Trias von Menschenrechtsschutz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Juristisch soll dies eine Rekonstruktion des geltenden Rechts in einem gemeinsamen lateinamerikanischen Diskurs durch eine Kombination von völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Innovationen fördern. Lateinamerika hat eine langjährige Erfahrung mit Phänomenen schwacher Staatlichkeit, die auch im weiten europäischen Rechtsraum zu beobachten sind. Das Studium des lateinamerikanischen Zustands ist also nicht regionalwissenschaftlich inspiriert, weil sich ähnliche Phänomene eben auch auf europäischer und globaler Ebene finden.

Der Ausdruck Ius Constitutionale Commune en América Latina (ICCAL) bezeichnet einen transformatorischen Ansatz. Es geht um den Wandel der politischen und sozialen Wirklichkeit Lateinamerikas, um die Rahmenbedingungen zur Verwirklichung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten zu schaffen. So vage dies zunächst einmal erscheint, so konkret und präzise ist doch das Anliegen, das in Erfahrungen inakzeptabler Zustände systemischer Natur gegründet ist.

Die Bezeichnung als gemeinsames Recht (ius commune) ergibt sich aus zwei Komponenten des ICCAL. Die erste liegt in der Öffnung der staatlichen Rechtsordnungen gegenüber einem Kernbestand völkerrechtlicher Normen, die das Wesen der Verfassungsstaatlichkeit transformieren und den staatlichen Rechtsordnungen eine gemeinsame Ausrichtung verleihen. Zweitens steht der Begriff für einen gemeinsamen rechtsvergleichenden Diskurs. Hier geht es hauptsächlich um eine prinzipiengeleitete Rekonstruktion des geltenden Rechts, bei der Staats- und Völkerrecht integriert werden. Das Projekt hat dabei sowohl eine politische und juristische als auch eine kulturelle Dimension. Ähnlichkeiten ergeben sich zum Konzept des Ius Publicum Europaeum. Der dem ICCAL zugrunde liegende Gedanke von Gemeinsamkeit strebt allerdings nicht nach einer wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Integration von Lateinamerika nach europäischem Muster oder nach der Bildung eines regionalen Blocks. Im Mittelpunkt steht vielmehr eine regional abgesicherte Verwirklichung der zentralen Versprechen der staatlichen Verfassungen.

Die lateinamerikanische Gestalt zentraler Verfassungsprinzipien

Angelpunkt des Ius Constitutionale Commune sind die Grund- und Menschenrechte. Hierfür gibt es drei wesentliche Gründe. Erstens ist der transformatorische Gehalt der Verfassungen vor allem in Grundrechten niedergelegt. Zweitens erlauben diese Rechte eine zivilgesellschaftliche Mobilisierung anhand strategischer Prozessführung. Drittens sind es grund- und menschenrechtsorientierte Urteile, oft durch solche zivilgesellschaftlichen Gruppen erstritten, die dem Projekt seine spezifisch juristische Energie vermitteln. Heute erscheint es unstrittig, dass diese Rechte in Lateinamerika Wirkung erzielt und zur Transformation beigetragen haben. Auch wenn ihre Umsetzung nicht überall gelingt, haben die Menschenrechte doch eine gemeinsame – juristische, aber auch politische und soziale – Sprache bereitgestellt.

Ein zentrales Merkmal lateinamerikanischer Grund- und Menschenrechte ergibt sich aus der Ausrichtung auf Exklusionsphänomene, die verschiedene benachteiligte Gruppen in der Region betreffen. Ganze Bevölkerungsgruppen haben nicht an den großen gesellschaftlichen Systemen, das heißt dem Gesundheits-, dem Bildungs-, dem Wirtschafts-, dem politischen und eben auch dem Rechtssystem teil. Die Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte, besonders sind die bürgerlichen von den sozialen Rechten abhängig, wird nachdrücklich betont; Rechte und Gerichte sollen nun auch den ausgeschlossenen Bevölkerungskreisen dienen. Dieser Gleichheitsgedanke verlangt,  die ausgeprägtesten Formen sozialer Ungleichheit anzuerkennen und zu überwinden, also sozialstaatliche Umverteilung. Aus dieser Perspektive erklärt sich etwa die weltweit beachtete Rechtsprechung des Kolumbianischen Verfassungsgerichts, die stark sozialrechtlich ausgerichtet ist. Mittels bemerkenswerter juristischer Innovationen, wie etwa der Doktrin zum verfassungswidrigen Zustand, versucht das Gericht, ungeachtet des weitgehenden Fehlens einer Sozialgesetzgebung und einer Sozialverwaltung unter schwierigen Bedingungen soziale Rechte zu verwirklichen.

Eine regionstypische Antwort auf Exklusion ist ein plebiszitärer Präsidentialismus, der gerade die ausgeschlossenen Bürger anspricht. Angesichts schwacher staatlicher Institutionen erscheint diese extreme Zentralisierung vielen als einziger Weg, dringende Reformen anzugehen und durchzusetzen. Vertretern des Ius Constitutionale Commune hingegen gilt diese Inklusionsstrategie, auch als Hyperpräsidentialismus bezeichnet, nicht nur als nicht problemlösend, sondern vielmehr als problemverschärfend, da sie weitere Aspekte demokratischen Regierens wie parlamentarische Repräsentation, Deliberativität oder gewaltenteilende Differenzierung behindert.

Ein zweites Kernproblem ist, dass Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Ein Grund dafür ist der Mangel an Institucionalidad, das heißt die fehlende Trennung zwischen dem öffentlichen Interesse, das von den entsprechenden Institutionen zu verfolgen ist, und den privaten oder korporatistischen Interessen der Amtsträger. Die Förderung von Institucionalidad und damit der Normativität des Rechts ist Vertretern des Ius Constitutionale Commune ein zentrales Anliegen. Insbesondere gegen den Hyperpräsidentialismus wird daher der Gewaltenteilung und unabhängigen Institutionen ein hoher Stellenwert beigemessen.

Zur Rolle regionaler Institutionen

Ein weiteres Kennzeichen des Ius Constitutionale Commune ist, dass es den staatsrechtlichen Horizont überschreitet: Es verwebt Verfassung und Völkerrecht und spricht internationalen Institutionen erhebliche Autonomie zu. Zahlreiche lateinamerikanische Staaten haben im Zuge ihrer Demokratisierung beschlossen, sich gegenüber den Normen des internationalen Menschenrechtsschutzes zu öffnen, um so die Grundprinzipien ihrer Verfassungen besser zu schützen. Diese Öffnung der Staatlichkeit operiert dogmatisch mit einem aus Europa übernommenen, jedoch originell fortentwickelten Institut, dem Bloque de Constitucionalidad. Dieser integriert die völkerrechtlichen Normen in die staatliche Ordnung und stärkt so die Gerichte, die den demokratischen Wandel vertreten, argumentativ. Ein Beispiel dafür ist Art. 75, Nr. 22 der argentinischen Verfassung von 1994, der einer umfangreichen Liste von Menschenrechtsinstrumenten Verfassungsrang verleiht.

Dass das Ius Constitutionale Commune kein gänzlich homogenes Phänomen ist, zeigt bereits die uneinheitliche Ratifikationslage bei den diversen Verträgen. Gleichwohl gibt es einen gemeinsamen Kern: das interamerikanische System des Menschenrechtsschutzes, vor allem wegen seiner Institutionen. Das interamerikanische System verfügt über zwei Organe: die Kommission und den Gerichtshof. Natürlich können diese Organe wenig für sich alleine bewirken. Sie handeln hauptsächlich, indem sie den Kräften den Rücken stärken, die im staatlichen Kontext auf einen transformatorischen Wandel im Sinne des Ius Constitutionale Commune zielen. Die wesentliche Funktion der internationalen Ebene ist es insofern, die Kräftebalance in innerstaatlichen Konflikten so zu verschieben, dass die verfassungsrechtlichen Projekte vorankommen.

Der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof, mit bislang über 170 Rechtssachen, hat eine bemerkenswerte Rechtsprechung entwickelt, die an den spezifischen lateinamerikanischen Problemen ausgerichtet ist. Von großer Bedeutung ist dabei die Rechtsfigur der Konventionskontrolle (Control de Convencionalidad), das dogmatische Herzstück des Ius Constitutionale Commune. Sie verlangt von den staatlichen Gerichten, die Amerikanische Menschenrechtskonvention anzuwenden, und zwar nach Maßgabe der interamerikanischen Rechtsprechung. Alle staatlichen Akte sind auf ihre Konventionskonformität zu prüfen und im Konfliktfall nicht anzuwenden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ferner zu lateinamerikanischen Innovationen geführt, die inzwischen international rezipiert werden. Beispiele hierfür sind die Rechtsprechung zu Amnestien bezüglich schwerer Menschenrechtsverletzungen oder zum Femizid (Frauenmord), zum gewaltsamen Verschwindenlassen sowie zum speziellen Schutz von Migranten, indigenen Völkern und afrikanischstämmigen Einwohnern.

Das Ius Constitutionale Commune bedarf einer ebenso kritischen wie konstruktiven Rechtswissenschaft, der sich die Vertreter des Ius Constitutionale Commune verpflichtet fühlen. Das Rechtssystem kann in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag zu dem besagten Wandlungsprozess leisten, wenngleich ein politischer Prozess im weiteren Sinne hierdurch nicht zu ersetzen ist.

Schlussfolgerung

Ius Constitutionale Commune en América Latina steht für einen transformatorischen Ansatz, der seine Energie aus der konkreten Erfahrung von inakzeptablen Ungerechtigkeiten systemischer Art gewinnt. Es bekämpft gemeinsame Probleme, insbesondere Ungleichheit und Ausschluss breiter Bevölkerungskreise, den Hyperpräsidentialismus und die oft nur schwache rechtliche Normativität. Positivrechtlich stützt es sich vor allem auf die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die gleichsinnigen Verbürgungen der nationalen Verfassungen, deren Öffnungsklauseln sowie einschlägige nationale und internationale Rechtsprechung. Rechtswissenschaftlich setzt es auf einen juristischen Diskurs, der diese Rechtsordnungen verbindet, sodass sich die Transformationen in den lateinamerikanischen Ländern gegenseitig stärken. Das Projekt zielt somit auf einen auf Rechten basierenden, übernational verankerten und regional verwurzelten Konstitutionalismus.

Literaturhinweise

Bogdandy, A. von; Ferrer Mac-Gregor, E.; Morales Antoniazzi, M. (eds.)

Ius Constitutionale Commune en América Latina. Rasgos, potencialidades y desafíos
Universidad Autónoma de México, Mexiko-Stadt (2014)

Bogdandy, A. von; Ferrer Mac-Gregor, E.; Morales Antoniazzi, M. (eds.)

Ius constitutionale commune en derechos humanos en América Latina

Editorial Porrúa, Mexiko-Stadt (2013)

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