Forschungsbericht 2014 - Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb

Zur Zukunft der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten in der Informationsgesellschaft

On the future of collective management of copyright in the information society

Autoren
Nérisson, Sylvie
Abteilungen
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München
Zusammenfassung
Verwertungsgesellschaften sind notwendige Institutionen zur Durchsetzung des Urheberrechts. Aktuell bemüht sich die EU darum, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit dieser Gesellschaften zu schaffen. Dabei müssen alle betroffenen Interessen, namentlich jene der Nutzer (Lizenznehmer) und der Rechteinhaber (der Kreativen sowie der Kreativindustrien) angemessen berücksichtigt werden. Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb leistet hierzu durch seine Forschung sowie unmittelbare Gesetzesberatung einen kritischen und konstruktiven Beitrag.
Summary
Collective Rights Management Organisations (CMOs) are necessary institutions for the enforcement of copyrights. The EU is currently in the process of implementing a harmonised legal framework for the activities of these organisations. Thereby, the interests of all stakeholders, i.e. of the users (licensees) and the right-holders (creators and creative industries) need to be taken into account. The Max Planck Institute for Innovation and Competition contributes to this process through further research and providing critical and constructive advice to the European and national legislature.

Der einzelne Rechteinhaber ist nicht in der Lage, jede Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke zu lizenzieren und seine Rechte gegen unerlaubte Nutzungshandlungen zu verteidigen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, wurden Verwertungsgesellschaften gegründet, wie etwa im Musikbereich die deutsche GEMA. Sie nehmen treuhänderisch die Urheberrechte für die Rechteinhaber wahr. Vor allem im Bereich der Massennutzung von Werken ist ein funktionierendes Urheberrecht auf solche Gesellschaften angewiesen.

Verwertungsgesellschaften als Herausforderung für den europäischen Gesetzgeber

Da Verwertungsgesellschaften typischerweise eine Monopolstellung sowohl gegenüber den Rechteinhabern als auch den Nutzern einnehmen, bestand schon immer ein Regulierungsbedarf. Das europäische Recht hat sich lange mit einer kartellrechtlichen Kontrolle begnügt [1], während auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme sektorspezifischer Kontrolle – in einigen Staaten fehlte eine solche Kontrolle sogar ganz – nebeneinander existierten.

Die Bedeutung der kollektiven Rechtewahrnehmung hat in den letzten Jahren stark zugenommen, besonders durch die zahlreichen gesetzlichen Vergütungsansprüche, die nur Verwertungsgesellschaften sinnvoll wahrnehmen können. Diese Entwicklung ist eine Folge der rasanten Entwicklung der Kopiertechnologie. Schon 1965 erkannte der deutsche Gesetzgeber, dass sich das Verbot urheberrechtlich relevanter Handlungen praktisch nicht mehr durchsetzen lässt. Die Grenzen des Rechtsschutzes wurden deshalb neu gezogen. Erlaubt wurde vor allem die Privatkopie, gleichzeitig wurde mit der Kopierabgabe die Grundlage für einen Vergütungsanspruch geschaffen.

Das noch junge europäische Urheberrecht mit seinen Richtlinien legitimiert diese Entwicklung, indem es den Mitgliedstaaten die Einführung bestimmter Schranken erlaubt, die Staaten dann aber auch verpflichtet, für einen gerechten Ausgleich zu sorgen. Wie allerdings die institutionellen Bedingungen für die kollektive Verwirklichung dieses Ausgleichs beschaffen sein sollen, überließ der europäische Gesetzgeber bis heute noch ganz den Mitgliedstaaten.

Zuletzt wurde es wegen der fortschreitenden Digitalisierung immer dringlicher, einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu schaffen. Die Digitalisierung wirft zunächst sogar die Frage nach der grundsätzlichen Existenzberechtigung von Verwertungsgesellschaften auf. Erlauben beispielsweise technische Schutzmaßnahmen den Rechteinhabern, die Nutzung ihrer Werke effizient zu kontrollieren und individuell zu verwerten, entfällt auch eine unkontrollierte Massennutzung. Zudem bietet das Internet selbst den Kreativen die Möglichkeit, ihre Werke unmittelbar dem Publikum zugänglich zu machen oder an Dritte zu lizenzieren. Die wichtigste Herausforderung dürfte aber die Schaffung eines gemeinsamen digitalen Binnenmarktes in der EU sein. Das Internet überwindet die nationalen Grenzen der Verwertung; es läge im Interesse sowohl der Rechteinhaber als auch der Nutzer, eine Zentrallizenzierung für die Online-Nutzung von Werken für alle Abrufstaaten zu ermöglichen. Das Ziel, grenzüberschreitende Tätigkeiten von Verwertungsgesellschaften zuzulassen und zu fördern, ist daher richtig und legitim. Um aber Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und gleichzeitig die europarechtlich verbürgten Vergütungsansprüche effektiv durchsetzen zu können, muss die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit durch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens begleitet werden.

Kritik an der neuen EU-Richtlinie über die kollektive Rechtewahrnehmung

Am 26. Februar 2014 hat der europäische Gesetzgeber die „Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt“ erlassen. Mit ihren Mindestanforderungen an die Tätigkeit und Überwachung von Verwertungsgesellschaften wird dieser Rechtsakt den genannten Herausforderungen aber keineswegs gerecht [2]. Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb hatte schon zum Richtlinienvorschlag der Kommission sehr kritisch Stellung genommen [3] und schließlich das Bundesjustizministerium sowie das Europäische Parlament im weiteren Gesetzgebungsverfahren beraten. Dabei konnten punktuelle Verbesserungen erreicht werden.

Die in der Richtlinie gesetzten minimalen Standards an Transparenz und Binnendemokratie von Verwertungsgesellschaften sind im Vergleich zum deutschen Wahrnehmungsgesetz aber niedrig. Dies betrifft auch die Aufsicht der Verwertungsgesellschaften, die in Deutschland streng geregelt ist, in der Richtlinie aber weitgehend verschwommen bleibt. Folglich könnten deutsche Verwertungsgesellschaften aufgrund der strengeren nationalen Vorgaben gegenüber anderen europäischen Verwertungsgesellschaften diskriminiert werden.

Auch gelingt es nur im Ansatz, mit der Richtlinie die Erteilung von multiterritorialen Lizenzen zu erleichtern. Zum einen ist es problematisch, dass die Regelungen zu den multiterritorialen Lizenzen nur die Urheberrechte und nicht die verwandten Schutzrechte umfassen. Inhaber verwandter Schutzrechte sind sowohl ausübende Künstler als auch die Produzenten der Bild- und Tonträger. Ohne eine entsprechende Lizenzierung durch diese Rechteinhaber kann Musik kaum rechtmäßig genutzt werden. Zum anderen dürfen gemäß der Richtlinie nur solche Verwertungsgesellschaften multiterritoriale Lizenzen erteilen, die gewisse höhere Transparenz- und Effizienzstandards erfüllen. Was allerdings geschieht, wenn eine Verwertungsgesellschaft, die diese Standards nicht erfüllt, dennoch eine multiterritoriale Lizenz erteilt, wird nicht geregelt. So wäre etwa die Ungültigkeit der erteilten Lizenz eine denkbare Folge.

Ausblick auf die künftige Diskussion

Insgesamt lässt die neue Richtlinie den europäischen Binnenmarkt in Bezug auf die kollektive Rechtewahrnehmung nach wie vor unvollendet. So werden sich Nutzer auch weiterhin fragen, warum es trotz des Binnenmarktes dazu kommt, dass auf bestimmten Online-Plattformen bereitgestellten Videos und Musikstücke in einzelnen Staaten frei zugänglich sind, in anderen Staaten aber auf Betreiben der nationalen Verwertungsgesellschaften blockiert werden. Die Richtlinie soll zwar multiterritoriale Online-Lizenzen ermöglichen, verpflichtet aber weder Rechteinhaber noch Verwertungsgesellschaften dazu, nur noch multiterritorial zu verwerten.

Die Richtlinie lässt weitere wichtige Fragen offen, zu deren Klärung das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb auch in Zukunft beitragen wird:

Unklar bleibt, wer für die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften im grenzüberschreitenden Bereich zuständig ist. Soll diese ausschließlich den Behörden des Staates vorbehalten werden, in dem die Verwertungsgesellschaft niedergelassen ist, wie dies den Grundgedanken der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 entspräche? Oder sollen weiterhin die Behörden jenes Staates kontrollieren können, für den die Nutzung des Werkes erlaubt wird? Dies würde den traditionellen Normenkollisionsprinzipien im Urheberrecht und der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache OSA (C-351/12) vom 27. Februar 2014 entsprechen, in der die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie auf die kollektive Rechtewahrnehmung abgelehnt wurde [4].

Sträflich vernachlässigt wird von der Richtlinie der Interessenausgleich zwischen den Kreativen einerseits und den Verlegern andererseits, der in vielen Staaten – so auch in Deutschland – innerhalb von Verwertungsgesellschaften über eine paritätische Verteilung der Einnahmen erfolgt. Gerade diesbezüglich werden inzwischen wichtige juristische Fragen vor den nationalen Gerichten aufgeworfen, die das traditionelle Urheber- und Wahrnehmungsrecht auf die Probe stellen. Sollen und können Verleger an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden? Spricht das Fehlen eigener Schutzrechte für die Verleger im Wort- und Musikbereich gegen die Zulässigkeit einer solchen Beteiligung nach den Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften? Oder ist nicht gerade der umgekehrte Schluss zu ziehen, um letztlich eine Schlechterbehandlung der Verleger im Vergleich zu anderen Werkvermittlern wie den Tonträger- und Filmproduzenten, die über eigene Leistungsschutzrechte verfügen, zu vermeiden? Im ersteren Sinne hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 17. Oktober 2013) entschieden. Der schließlich mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof hat das Verfahren im Dezember 2014 bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem dort anhängigen Verfahren (C-572/13) ausgesetzt. Dieses Verfahren vor dem EuGH betrifft die Frage, ob die Beteiligung von Verlegern an den Einkünften aus der Kopierabgabe in Belgien mit dem europäischen Urheberrecht vereinbar ist.

Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb wird die nationalen und europarechtlichen Entwicklungen verfolgen und hierfür weitere Vorschläge entwickeln. Unter anderem ist geplant, 2015 ein Sammelwerk zu den neuen Herausforderungen der kollektiven Rechtewahrnehmung zu veröffentlichen.

Literaturhinweise

Drexl, J.
Copyright, Competition and Development. Report of the Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law to the World Intellectual Property Organization, Rn. 29–36 und S. 210–274
Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law to the World Intellectual Property Organization, Munich (2013)
Dietz, A.
La proposition de directive sur les sociétés de gestion collective du 11 juillet 2012 et la diversité culturelle: une occasion ratée
In: Mélanges en l’honneur du Professeur André Lucas, 237–249 (Hrsg. Bernault, C.; Clavier, J.-P.; Lucas-Schloetter, A.; Lucas, F.-X.)
LexisNexis, Paris (2014)
Drexl, J; Nérisson, S.; Trumpke, F.; Hilty, R. M.
Comments of the Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law on the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Collective Management of Copyright and Related Rights and Multi-Territorial Licensing of Rights in Musical Works for Online Uses in the Internal Market COM(2012) 372
Max Planck Institute for Intellectual Property & Competition Law Research Paper No. 13-04, Munich (2013)
Drexl, J.
Collective Management of Copyrights and the EU Principle of Free Movement of Services after the OSA Judgment – In Favour of a More Balanced Approach
In: Varieties of European Economic Law and Regulation – Liber Amicorum for Hans Micklitz, 459–487 (Hrsg. Purnhagen, K.; Rott, P.) Springer, Heidelberg (2014)
Nérisson, S.
La directive 2014/26/UE du 26 février 2014 sur la gestion collective des droits d’auteur et des droits voisins: vol au-dessus de vaches sacrées intouchables
Propriétés intellectuelles 51, 135–150 (2014)
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