Forschungsbericht 2003 - Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie

Das Alphabet des Rechts

Autoren
Kiesow, Rainer Maria
Abteilungen

Europäische Rechtsgeschichte (Neuzeit; Öffentliches Recht, Rechtswissenschaftsgeschichte) (Prof. Dr. Michael Stolleis)
MPI für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main

Zusammenfassung
Die Vermehrung des Wissens und erkenntnistheoretische Zweifel an seiner Strukturierbarkeit bereiten der zwischen 1750 und etwa 1900 wichtigen Gattung der juristischen "Enzyklopädie" ein Ende.

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts befinden wir uns - jedenfalls in der "westlich" orientierten Welt - in einer Zeit, in der der Glaube an Wissen und Wissenschaft und damit an eine "sichere" und bessere Welt verloren gegangen zu sein scheint. Dabei sind zu den schon seit geraumer Zeit virulenten wissenschafts- und erkenntnistheoretischen Zweifeln an der Möglichkeit und am Segen von Wissenschaft und Wissen nun auch noch "Lug und Trug" in die Wissenschaft geraten. Man denke nur an die jüngere von Alan Sokal und Jean Bricmont angestoßene Debatte um einen Teil der französischen Strukturalisten und Dekonstruktivisten, also die "French Theory", an den Betrugsskandal um die beiden Krebsforscher Herrmann und Brach 1997 oder an den Physiker und Nobelpreis-Anwärter Jan-Hendrik Schön, der 2002 wegen der Fälschung wissenschaftlicher Daten entlassen wurde. In den letzten zwei Jahrzehnten sind auch im juristischen Bereich massive Zweifel an der Steuerungsfähigkeit des Rechts für die Gesellschaft gewachsen. Chaos, Fragmentarität und Unsicherheit sind gerade auch im Bereich des Rechts verbreitete Phänomene, die sowohl bei den Normproduzenten als auch bei den Normadressaten zu erheblichen Gewissheitsverlusten geführt haben.

Wie ist es dazu gekommen? Und warum? Vermutlich, weil der Zusammenhang zwischen Wissen und Recht auseinander gebrochen ist und die Rechts-Erkenntnis sich entzweite. Wie dieser Bruch entstanden ist und wie zuvor, als man noch von "Rechtsfindung" sprechen mochte, die Einheit des Rechts und des Wissens beschaffen war, ist Gegenstand des abgeschlossenen Habilitationsprojekts "Das Alphabet des Rechts" [1]. Es geht also um die Ordnung des juridischen Wissens, vor allem in Deutschland und Frankreich, seit Beginn des Buchdrucks bis heute. Im Mittelpunkt steht hierbei die Quellengattung "Juristische Enzyklopädie", aber auch die ganze Bandbreite der Arten und Weisen, juristisches Wissen in systematischer oder alphabetischer Form zwischen Buchdeckel zu pressen. Diese Quellen bieten sich an, weil wohl nirgends sonst die Vorstellung, dass Recht etwas mit Wissen zu tun haben könnte, derart festgehalten wurde.

Untersuchte Form - Form der Untersuchung

"Das Alphabet des Rechts" erzählt nun die Geschichte dieses vielfältigen rechtsenzyklopädischen Denkens, das (spätestens) in den letzten hundert Jahren seine Kraft verloren hat und an sein Ende geraten ist. Was ist das Ergebnis der Studie? Fünfundzwanzig alphabetisch geordnete Geschichten aus der Welt der Rechts-Ordnungen: Anbruch, Bibliothek, Code, Dalloz, Enzyklopädie, Fabrik, Gargantua, Hyperbolismus, Irrsal, Jurisprudenz, K., Labyrinth, Meisterwerk, Novalis, Online, Pitaval, Qualität, Registratur, Schmerz, Tanz, Urteil, Verständnis, Wahnsinn, XY, Zeitnot. Warum wurden die Forschungsergebnisse alphabetisch geordnet? Weil damit den erkenntnistheoretisch motivierten Gewissheitsverlusten Rechnung getragen wird, und weil damit die Zersplitterung der (juristischen) Wissensordnungen nicht auf dem Wege der historiographischen (Re-)Konstruktion nachträglich systematisiert und rationalisiert wird. Es sollte vielmehr ein Experiment durchgeführt werden: die Übertragung der untersuchten Form auf die Form der Untersuchung selbst. Das Experiment besteht also darin, in einer wissenschaftlichen Arbeit die philosophisch-erkenntnistheoretisch längst hinterfragte - ja wenn nicht obsolete - Unterscheidung zwischen Form und Inhalt aufzugeben. Konkret heißt dies: Die alten Enzyklopädien und Alphabete des Rechts werden rechtsphilosophisch, rechtstheoretisch und rechtshistorisch in einem neuen "Alphabet des Rechts" reflektiert.

Ein wissenschaftlicher Tätigkeitsbericht steht der alphabetischen Form eher fremd gegenüber. Erwartet wird ein Resümee. Ein Resümee eines enzyklopädischen Alphabets zu geben ist eine (siehe oben) eher etwas altmodische Form der wissenschaftlichen Kommunikation. Es ist so, als ob man einer aus den Fugen geratenen Welt doch noch ein verständliches Häuschen mit einem wärmenden Öfchen anbieten würde. Doch passt die Welt nicht in das Häuschen hinein. Gleichwohl sei hier ein kurzer Überblick über die Entwicklung des rechtsenzyklopädischen Denkens vom 16. bis ins 20. Jahrhundert hinein unternommen:

16. bis 18. Jahrhundert: Größenwachstum und Ordnung des Rechts

Seit dem 16. Jahrhundert erhöhte sich mit der Ausbreitung der kapitalistischen Wirtschaftsweise die Anzahl der Kontakte zwischen den Menschen dramatisch. Die rechtlich relevanten Kollisionen nahmen ebenso zu. Immer mehr Rechtsfälle mussten mit immer mehr festgeschriebenen, gedruckten Regeln entschieden werden. Die Entscheidungen selbst wurden gedruckt und zukünftig berücksichtigt. Die Menge an juristisch relevantem Material für die Rechtsprechung, Kern einer jeden auf Recht beruhenden Gesellschaft, wuchs immens und wurde zum Problem. Kein systematisches Buch, kein System des Naturrechts, keines des Vernunftrechts vermochte dem Richter zu helfen. Die Kopfgeburten der juristischen Theorie mochten Legitimationen für ein weltliches Recht schaffen, das Recht auf der Welt wurde jeden Tag neu gesprochen. Wie sollten sich Juristen in dieser Welt zurechtfinden? Zwei Wege boten sich zur Beherrschung einer unüberschaubaren textuellen Welt an: das System und das Alphabet.

Das System ist die Domäne der Enzyklopädien. Vor allem in Deutschland optierte man dafür seit Pütter dem Älteren (1725-1807), Staatsrechtler an der Universität in Göttingen, also seit der Mitte des 18. Jahrhunderts. Weit über einhundert Rechtsenzyklopädien erschienen hier bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Gedacht als Einführungen in das universitäre Rechtsstudium dienten sie dazu, den Studenten das Ganze des Rechts vor Augen zu führen. Relativ kurz und knapp gehalten, vermittelten sie das Recht als eine verständliche, lehr- und lernbare Materie. In ihrer Art standen sie Lehrbüchern und damit den "Institutionen" des Justinian nahe. Die "Institutionen" sind der pädagogisch orientierte Teil des "Corpus Juris Civilis", der Gesetzessammlung des römischen Kaisers Justinian I. (527-565), deren Rezeption in der Neuzeit erheblichen Einfluss auf das (kontinental-)europäische Recht hatte. Die Ordnung stand im Vordergrund und sollte die Masse der Texte bändigen.

Das Alphabet ist die Domäne der Wörterbücher, der "Dictionnaires". Der Zufall wird hier zum Prinzip einer Ordnung, die nur noch durch ein komplexes System von Verweisen als eine geordnete Ordnung zu begreifen ist. Diderot und d’Alembert sind in ihrer großen "Encyclopédie" (Abb. 1), deren erster Band 1751 erschien, daran gescheitert. Das Alphabet erweist sich aber, mehr und vor allem geduldiger noch als das System, als großer Verdauer für die Masse an juristisch Entschiedenem und Gewusstem. Alles verarbeitet es im Modus der simplen Buchstabenordnung. Tausende von alphabetisch geordneten Rechtssammlungen sind bis ins 19. Jahrhundert hinein erschienen. Die ganze Jurisprudenz lässt sich im Alphabet aufnehmen.

Doch es kam eine ganz neue Zeit, in der die Rechtsdiktionnarien, die juristischen Wörterbücher und Lexika, überflüssig werden sollten. Nach der französischen Revolution (1789-1799) verschwanden die schönen (französischen) Alphabete des Rechts. Die angekündigte synoptische Tafel der "Encyclopédie méthodique", die - ganz im Geist der alten Encyclopédie - die verschiedenen Zweige des Rechts binden und zusammenhalten sollte, erschien nicht mehr. Auch das größte juristische Unternehmen aller Zeiten, die Neuauflage des "Dictionnaire des Arrêts" von Pierre Jaques Brillon (Abb. 2), die als "Cicerone" durch das Dickicht der Jurisprudenz dienen sollte, kommt Ende des 18. Jahrhunderts nur zum siebten Band und damit lediglich zu den Buchstaben "Ass".

Frankreich im 19. Jahrhundert: "Code Civil"

Das Größenwachstum des Rechts hatte in Deutschland und Frankreich zwei radikal verschiedene Konsequenzen. Auf der westlichen Seite des Rheins kam die Revolution der Implosion der gewaltigen juristischen Alphabete zuvor. Prost de Royer, Herausgeber der Neuauflage des grandiosen Brillon, ahnte in seinem Vorwort von 1781 bereits den neuen Star - das unitarische Gesetz, ein Gesetzbuch für alle Franzosen. In der Tat löste Napoleon 1804 das Problem der Masse durch die Einsetzung von 2.281 Artikeln im "Code Civil", dem in wesentlichen Teilen auch heute noch gültigen französischen Zivilgesetzbuch. Die Richter hatten nun alle dasselbe Gesetz vor Augen. Aber sie blieben in dem dunklen Labyrinth des Rechts gefangen. Merlin und Dalloz versuchten bis zur Mitte des Jahrhunderts noch ein letztes Mal, mithilfe des Alphabets die neuen Jurisdiktionen zu sammeln. Doch wuchs die Masse der (uneindeutigen) Rechtsprechung in einer Weise an wie nie zuvor. Sie ließ sich auch nicht durch Dutzende, fast unleserlich eng gedruckte, alphabetisch geordnete Bände der "Encyclopédie juridique" von Dalloz fassen. Das war das Ende des französischen Alphabets des Rechts. Das Gesetz hatte gesiegt - allerdings nicht in der intendierten Weise. Der revolutionäre Code hatte keineswegs die alphabetischen Ordnungen überflüssig gemacht. Die Vereinheitlichung (der Jurisdiktion) trat gerade nicht ein. Das Alphabet wurde mehr denn je benötigt, aber es war überfordert. Zeitschriften mussten ihm mit wöchentlich erscheinenden Registraturen der jurisdiktionellen Polyphonien assistieren. Die Zeitschriften wurden zwar wieder mithilfe alphabetischer Register erschlossen, doch ruhten sie nicht mehr im Schoße des Alphabets selbst. Der große juristische Traum, die Zusammenfügung der fragmentierten Rechte und Entscheidungen in der Form eines Alphabets des Rechts, war jedenfalls ausgeträumt. Das Alphabet scheiterte an der Masse seiner Fragmente, der eingeführte unitarische Code erlebte seine eigene prekäre Fragmentierung. Es blieben atomisierte Entscheidungen und politische Meinungen.

Deutschland im 19. Jahrhundert: Rechtswissenschaft

In Deutschland mit seiner Tradition der systematisch orientierten juristischen Enzyklopädie kam es zunächst nicht zu dem einen Gesetzbuch für alle Deutschen. Dem wegen der territorialen Zersplitterung nicht ganz so eminenten, wenn auch virulenten Größenwachstum wurde anders begegnet als in Frankreich: mit Wissenschaft. Aus den Rechtslehren des 18. Jahrhunderts wurde die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Der allgemeinen Entstehung wissenschaftlicher (und universitärer) Disziplinen wollte sich die deutsche Jurisprudenz nicht entziehen. Die Jurisprudenz musste Wissenschaft werden. Erst jetzt stellte sich wirklich die Frage: Welche Wissenschaft eigentlich? Ein langes Defilee der entstehenden Nachbarwissenschaften, an die man sich anlehnen konnte, begann. Denn das System und die Enzyklopädien konnten die Gewissheiten, die Rechtsprecher und Rechtsucher so dringend brauchten, nicht mehr liefern. Zum einen wurde es immer schwerer, die Masse der verschiedenen Interpretationen in ein System zu zwingen, zum anderen stellte sich die Frage: Was sollte man von einer systematischen Enzyklopädie halten, von der es bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein bereits über hundert Varianten von über hundert Autoren gab? Die Enzyklopädie erlitt das Schicksal des Alphabets. Oder wie Nietzsche sagte: "Das Ganze lebt überhaupt nicht mehr".

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts löste sich das juristische System auf und wurde durch eine bloße Zusammenstellung der Fakten und Normen ersetzt. Mit dem System ist es vorbei, die Fakten sind unter uns gekommen, "Recht ist aus höchsten Himmeln auf die Erde gefallen" [2]. Der Einzug der Fakten und der Einzug der Bedeutungen in die Welt des Rechts bedeuteten für die als Rechtsenzyklopädien bezeichneten Bücher der siebziger und achtziger Jahre des 19. Jahrhunderts das Ende. Im 20. Jahrhundert gibt es keine juristischen Enzyklopädien mehr, sondern nur noch Einführungen oder Abrisse des Rechts, die nicht mehr danach streben, das Ganze zu repräsentieren.

Der Gedanke, dass es mit enzyklopädischen Techniken möglich sei, zu "standardisieren, begriffliche Konstanz (zu) schaffen, um das Überdauern eines erreichten Grades der Perfektion gegen Gefährdungen des Verfalls und Niedergangs abzusichern" [3] und das Ganze systematisch im Blick zu behalten, hatte keine Kraft mehr. Schon in der Romantik bemerkten die Sensiblen, wie übersinnlich die Systeme und die Enzyklopädien waren. "Aber wie viel Wahrheit hat diese aus den Trümmern der sichtbaren erschaffene unsichtbare Welt?", fragte Johann Christoph Adelung [4], und Novalis [5] fügte hinzu: "Der Sinn der Welt ist verlohren gegangen. Wir sind beym Buchstaben stehn geblieben". Das Resultat der Vernunft ließ sich nicht in einer "Mappemonde", wie die landkartenähnlichen Enzyklopädien des 18. Jahrhunderts noch hießen, in einer Mappemonde des Rechts vertäuen.

20. Jahrhundert: Die neue Welt des Rechts

Und dann begannen sie sich zu emanzipieren: erst die Begriffe, die man bei aller moralischen und politischen Indienstnahme doch greifen und festhalten wollte, und schließlich die Buchstaben selbst. Die Bedeutungen des Rechts emanzipierten sich vom Recht und formten als Kommunikationen, die sich durch ihren Code "Recht und Unrecht" von anderen Kommunikationen unterschieden, in der Gesellschaft ein "neues" Rechtssystem, das mit dem alten enzyklopädischen, hierarchisch strukturierten nur noch den Namen gemein hatte. Die flache Mappemonde wurde durch den Globus ersetzt, der direkte und zahlreichere Punkt-zu-Punkt-Verbindungen und Verknüpfungen zuließ. Diese Struktur, in der theoretisch von allem auf alles verwiesen werden kann, ist hinsichtlich des Codes einfach, aber hinsichtlich der Variabilität der Kommunikationen komplex. Durch sie wird die fixe Ordnung unterlaufen und sind das Dargestellte, das Gesagte, der Ausspruch, das Urteil stillschweigend ironisiert und pervertiert. Das Rechtssystem ist von den sublimen Höhen enzyklopädischer Wissensordnung in die Welt geraten.

Entstanden ist also im Verlauf der letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts das Labyrinth des Rechts: aus der Erde sprießende Gesetze, ständige Entscheidungen der Gerichte, deren Bindung an eben jene Gesetze immer ironischer erscheint, eine wissenschaftlich genannte Dogmatik, die sich zwar in der "Demonstration der Möglichkeit ... jedem bloßen Vorzeigen von Wirklichkeit (als) überlegen" [6] erweist, eben deswegen aber auch keine Sicherheit bieten kann. Die Evolution des Rechts war enzyklopädisch nicht mehr darzustellen. In diesem Labyrinth war und ist der Ariadnefaden völlig sinnlos, ist doch das Labyrinth selbst der Ariadnefaden. Zerbrochen war die sichere Heimstatt, die noch System, Rechtswissenschaft und Enzyklopädie zu versprechen schienen. Weder war das Recht vollständig, noch war es gründlich und geordnet. In der Welt der Kommunikationen wurde es vor lauter möglichen Bedeutungen bedeutungslos (Abb. 3).

In der neuen Welt des Rechts gibt es die Abecedarien, die alphabetischen Verzeichnisse des Rechts, nicht mehr. Die massenhafte Gleichzeitigkeit privater Rechtsoperationen lässt sich mit dem Alphabet nicht einfangen. Eiskalt ist es in der unendlich komplexen Welt des hypermodernen Wissens(-netzes) geworden. Nichts trägt mehr, wenn alles auseinander dividiert werden kann. Das Alphabet war der heimliche Beschleuniger dieses Prozesses, vermochte es doch viel eher als das System alles einzusammeln. Nun ist es zu viel geworden. Selbst die Bezeichnungen sind unsicher und werden dekonstruiert. Der Zufall wird selbst zufällig.

Literatur

[1] R.M. Kiesow: Das Alphabet des Rechts. Frankfurt/M., Fischer 2004.

[2] R. Wiethölter: Rechtwissenschaft. Fischer, Frankfurt/M. 1968, 9f.

[3] H. Blumenberg: Die Lesbarkeit der Welt. 2. Aufl. Suhrkamp, Frankfurt/M. 1983, 165.

[4] J.C. Adelung: Fragmente über die Bildung und Ausbildung der Sprache. In: Mithridates oder allgemeine Sprachkunde mit dem "Vater Unser" als Sprachprobe, 1. Theil. (Hg.) J.C. Adelung. Berlin 1806, xxiii.

[5] Novalis: Vorarbeiten zu verschiedenen Fragmentsammlungen 1798. In: Werke, Tagebücher und Briefe Friedrich von Hardenbergs. Band 2. (Hg.) H.-J. Mähl und R. Samuel. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, 311 [316].

[6] H. Blumenberg: Die Lesbarkeit der Welt. 2. Aufl. Suhrkamp, Frankfurt/M. 1983, 302.

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