Forschungsbericht 2004 - Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie

Recht und Technik im 19. Jahrhundert

Autoren
Vec, Miloš
Abteilungen

Recht in der Industriellen Revolution (MPG) (PD Dr. Miloš Vec)
MPI für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main

Zusammenfassung
Die intensive Auseinandersetzung des Rechts mit den Herausforderungen von Technik und Wirtschaft hat im 19. Jh. einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel ermöglicht, bei dem das Recht nicht nur reaktiv auf mutmaßliche Gefahrenlagen der Industrialisierung einging. Vielmehr gestaltete es die Entstehung moderner Industriegesellschaften aktiv mit, indem es institutionelle Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer Technologien und für die Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen in zunehmend internationalisierten Kontexten schuf. Neue Rechtsgebiete und neue Strukturen der Normsetzung entstanden.

Der werdende Staat der Industriegesellschaft diente dabei um 1900 als Laboratorium neuer Muster der Normsetzung, Normvermittlung und Normimplementation.

Ob man das dramatisierende Sprachbild von der „Industriellen Revolution“ für angemessen hält oder ob man um der Betonung der Prozesshaftigkeit willen lieber von der „Industrialisierung“ spricht: die gesellschaftlichen und staatlichen Umwälzungen infolge des technischen und wirtschaftlichen Wandels waren im 19. Jahrhundert anerkanntermaßen beträchtlich, und sie prägen uns bis zum heutigen Tag. Doch was genau waren die Auswirkungen der industriellen Revolution auf das Recht? Wie gestaltete das Recht diesen Wandel mit? Diesen Fragen widmete sich die Nachwuchsgruppe „Recht in der Industriellen Revolution“, die von 1999 bis 2004 am Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte forschte. Die Leitfragen lauteten dabei: Wer normt, normiert, normalisiert? Lösen sich Normentstehung und Normimplementation vom Staat, und welche Rechtsqualität haben die Normierungen? [1–5]

Zentrales Anliegen des Projekts war, Aufschluss über die Wechselwirkung zwischen technisch-wirtschaftlichem Wandel und Rechtsentwicklung zu erlangen. Dazu wurden Einzelfelder identifiziert, die bislang nicht unbedingt im Kern des rechtsgeschichtlichen Interesses standen: die Entstehung des modernen Rechts der technischen Sicherheit, die Vereinheitlichung von Fabrik- und Arbeitsordnungen, die rechtliche und rechtswissenschaftliche Bewältigung des kommunalen Infrastrukturaufbaus, die Entstehung des modernen Lebensmittelrechts, die Vereinheitlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen international agierender Versicherungskonzerne, die Entwicklung des modernen Patentrechts, die Entstehung des Sachverständigenwesens vor Gericht, die Mobilisierung moderner Kriminaltechnik für den polizeilichen Erkennungsdienst sowie schließlich der Wandel der Normsetzungsstrukturen in Völkerrecht, staatlicher Gesetzgebung und gesellschaftlicher Selbstnormierung infolge von neuen, technisch-wissenschaftlich bedingten Normierungsherausforderungen.

All diese Einzelstudien beschäftigten sich mit auf den ersten Blick sehr punktuellen Phänomenen. Dennoch gab es über den gemeinsamen Untersuchungszeitraum ab der Mitte des 19. Jahrhunderts und über die grundsätzliche Anknüpfung an deutsche und europäische Rechtsentwicklungen hinaus eine Vielzahl von strukturellen inhaltlichen Gemeinsamkeiten.

Neue Rechtsgebiete und ein historischer Verrechtlichungsschub

Offenkundig entstanden in vielen Bereichen des Rechtssystems Aufmerksamkeitsverschiebungen zugunsten der neuen technischen und wirtschaftlichen Sachverhalte. Daraus resultierte die Entstehung neuer Rechtsgebiete (Abb. 1 und 2), die sich auch sprachlich in neuen Wortschöpfungen niederschlugen: Fabrikrecht, Wirtschaftsrecht, Technikrecht, Industrierecht und Energierecht sind wohl die bedeutendsten Neuschöpfungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Bei ihnen handelte es sich um Querschnittsmaterien, die in vielen verschiedenen Bereichen des privaten und öffentlichen Rechts wie auch des Strafrechts zu verorten waren. Oftmals wurde der Gesetzgeber aktiv und erließ kurzfristig und fallweise Einzelgesetze. So entstand neben und im Dialog mit den großen Kodifikationen des Kaiserreichs ein neues Rechtsquellensystem, das gerade in Abkehr von den aufklärerischen Kodifikationsidealen eine zunehmende Zersplitterung des Rechtsstoffs mit sich brachte. Bereichskodifikationen erschienen allenfalls spät und blieben die Ausnahme. Ein „System“ war in dieser Normsetzung nicht erkennbar und wurde auch nicht beansprucht.

Ein neuer Rechtsquellenpluralismus

Dieser Befund eines Rechtsquellenpluralismus infolge des industriellen Verrechtlichungsschubs lässt sich jedoch auch über das Gesetz hinaus zu einem Normquellenpluralismus erweitern. Denn die normativen Grundlagen für die Regulierung der neuen Sachverhalte wurden im Verlauf der Industrialisierung zunehmend auch in außergesetzlichen und außerrechtlichen Bestimmungen verankert. So entwickelte sich im Völkerrecht die dogmatische Figur des „rechtssetzenden Staatsvertrags“, dem gesetzesähnliche Funktion zugeschrieben wurde. Es handelte sich dabei um mehrseitige und beitrittsoffene internationale Verträge, die besonders zur Regelung jener neuen Aufgaben der Staatengemeinschaft mobilisiert wurden, die in hohem Maße Zustimmung fanden. Über Technik und Ökonomie gelangte das Völkerrecht zu seiner neuen Bestimmung als Kooperationsrecht, die internationalen Verwaltungsunionen wurden gegründet, darunter die Internationale Telegrafenunion (1865), der Allgemeine Postverein (1874), die Internationale Meterkonvention (1875), der Internationale Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums (1883) und der Internationale Verband zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886).

Auf nationaler Ebene entwickelte sich begleitend und teilweise auch in Konkurrenz zum staatlichen Erlass von Gesetzen und untergesetzlichen Verordnungen eine umfassende Selbstnormierungstätigkeit von privaten und halbstaatlichen Akteuren: Vereine und Verbände beschlossen Selbstverpflichtungen, setzten technische Standards und Regeln oder normierten bestimmte Lebenssachverhalte über den Erlass „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“. Die Regulierung der Elektrizität, welche um 1900 zu einem hoffnungsvollen Sekundärenergieträger wurde (Abb. 3), war nachgerade gekennzeichnet von der Abwesenheit staatlicher Vorschriften und der sukzessiven Ausbreitung verbandlicher Selbstnormierung. Noch vor 1914 entwickelten sich die Grundzüge der überbetrieblichen technischen Normung, für die heutzutage vor allem das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) steht.

Dabei traten die internationale Staatengemeinschaft, Wissenschaft, Industrie, Parlamente, Verwaltung und andere Institutionen als normsetzende Akteure auf. Sie gingen bei ihren Normsetzungen nicht autonom vor, sondern waren untereinander in vielfacher Weise verbunden. Genormt wurde oft in wechselseitiger Beobachtung oder gar ausdrücklicher Absprache. Auch die gesellschaftlichen Akteure handelten nicht in völliger Autonomie und Selbstorganisation. Vielfach war zu beobachten, dass hier ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Staat bestand, der sich die Existenz von privater Regulierung zunutze machte, um effektiv und kostensparend eigene Ziele zu erreichen. Auch der liberale Staat war insofern Interventionsstaat, Untätigkeit war Teil einer aktiven Strategie. Die normativen Verflechtungen zwischen den einzelnen privaten und staatlichen Regelwerken waren unterschiedlich intensiv, sie reichten von einem bloßen Nebeneinander über die direkte Konkurrenz bis hin zur gewollten Kooperation der normsetzenden Akteure. Zumal im technischen Sicherheitsrecht lässt sich ein systematischer Ausbau der „regulierten Selbstregulierung“ beobachten, bei der der Staat die ihm geboten erscheinende Aufgabe der Gefahrenabwehr und Risikovorsorge an Private auslagerte und dabei Rahmenbedingungen für deren Selbstnormierung und Selbstregulierung setzte.

Normsetzung und technisch-wissenschaftliche Experten

Zentrale Bedeutung kam in allen Institutionen und über alle nationalen Grenzen hinweg den neuen technisch-wissenschaftlichen Experten zu. Infolge ihrer Sachkompetenz waren sie ebenso auf Seiten des Staates, wo sich eine neuartige Expertengesetzgebung ausbildete, wie auch in Verbänden und Vereinen Schlüsselfiguren der Normsetzung. Naturwissenschaftler, Techniker und Ingenieure entwickelten dabei zunehmend nicht nur ein eigenes Standesbewusstsein, sondern auch eigene Normierungsvorstellungen – und bald auch politische Gestaltungsansprüche –, die sich oft gegen jene der Juristen und der traditionellen Institutionen wandten. Diese technisch-wissenschaftlichen Experten waren international untereinander gut vernetzt, so dass Lösungen für auftretende Probleme grenzüberschreitend gesucht werden konnten. Als Diskussionsforen dienten neben einem expandierenden Zeitschriftenwesen vor allem Kongresse und Konferenzen. Auch die Juristen mobilisierten systematisch die Rechtsvergleichung, um bei zwischenstaatlich ähnlichen Problemlagen die bestmögliche Lösung für Gewerbeförderung und Gefahrenabwehr zu finden. Die so entstandenen Normen waren daher, auch wenn sie nur für nationale Räume Geltung beanspruchten, in und für internationalisierende Kontexte anwendbar.

Technische und wirtschaftliche Innovationen wurden durch das Recht ermöglicht

All diese Normen und Normierungen bestrebten in den verschiedenen Regelungsbereichen nicht nur reaktiv eine „Bewältigung“ der Gefahrenlagen der Industrialisierung. Vielmehr ging es zentral darum, für die verschiedenen Akteure einen verlässlichen Ordnungsrahmen zu schaffen. Technische und wirtschaftliche Innovation sollte dadurch gerade erst ermöglicht werden. Die neuen Regelungsmodelle waren oft von wirtschaftsliberalen Vorstellungen und einer positiven Bewertung der Technik geleitet. Sie wurden in der Praxis entwickelt, während eine begleitende Theorie in vielen Rechtsgebieten fehlte. Dabei wurden neue Steuerungsinstrumente entwickelt, die bis auf den heutigen Tag Gültigkeit behalten haben. Der werdende Staat der Industriegesellschaft diente als Laboratorium für die Schaffung neuer Regelungsmodelle, deren Aktualität in der „Postmoderne“ eher noch zuzunehmen scheint.

Originalveröffentlichungen

M. Vec:
Recht und Normierung in der Industriellen Revolution. Neue Strukturen der Normsetzung in Völkerrecht, staatlicher Gesetzgebung und gesellschaftlicher Selbstnormierung.
Klostermann, Frankfurt a.M. (im Erscheinen).
I.v. Feld:
Kontrollierte Staatsentlastung im Technikrecht – Dampfkesselgesetzgebung und Dampfkesselüberwachung in Preußen 1831–1914.
Klostermann, Frankfurt a.M. (im Erscheinen).
L. Jellinghaus:
Zwischen Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Funktionswandel von Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Klostermann, Frankfurt a.M. (im Erscheinen).
T.J. Röder:
Internationale Standardisierung Allgemeiner Versicherungsbedingungen 1871–1914.
Klostermann, Frankfurt a.M. (im Erscheinen).
M. Seckelmann:
Industrialisierung, Internationalisierung und Patentschutz im Deutschen Reich 1871–1914.
Klostermann, Frankfurt a.M. (im Erscheinen).
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