Forschungsbericht 2013 - Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern

Schöne neue Privatheit: Informationspreisgabe in der Netzwerköffentlichkeit

Autoren
Hermstrüwer, Yoan
Abteilungen
Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn
Zusammenfassung
Wer persönliche Informationen preisgibt, nimmt dafür nicht selten erhöhten sozialen Druck in Kauf. Für den damit verbundenen Verlust von Verhaltensfreiheit lassen sich die meisten Menschen schon mit minimalen Geldbeträgen entschädigen. Zugleich scheint es nur wenige Menschen zu kümmern, dass persönliche Informationen dauerhaft gespeichert werden. Wenn die Löschung persönlicher Informationen nicht angeregt wird, machen nur wenige Menschen von einem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch.

Facebook, Google, Amazon und Twitter – das Geschäft mit Daten und persönlichen Informationen ist lukrativ. Wer im Internet in die Verarbeitung oder Veröffentlichung persönlicher Informationen einwilligt, erhält im Gegenzug meist Vorteile in Form von Vergünstigungen, Personalisierung oder Status. Aus ökonomischer Sicht ist die Preisgabe persönlicher Informationen das Ergebnis einer einfachen Kosten-Nutzen-Rechnung, in der die Vorteile der Preisgabe deren Nachteile überwiegen. Aus juristischer Sicht ist sie Ausübung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und damit Ausdruck von Freiheit. Wenn weniger Privatheit in eine Win-Win-Situation führt, beruhen die Warnungen vor dem drohenden Ausverkauf der Privatheit dann nicht auf einem Strohmann-Argument?

Weniger Normkonformität und mehr Vergessenwerden

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt die Gefahr technisierter Datenverarbeitung und potenzieller Öffentlichkeit darin, dass sie die Bürgerinnen und Bürger davor abschrecken können, von ihren Grundrechten Gebrauch zu machen. Wer unsicher ist, auf welche Art und Weise ihn betreffende Informationen verarbeitet oder gespeichert werden, wird geneigt sein, sich konform zu verhalten. Der U.S. Supreme Court spricht insoweit anschaulich von Abkühlungseffekten (chilling effects). Auch wenn zunehmend kritisiert wird, derartige Abkühlungseffekte seien empirisch nicht belegbar, wird diese Argumentationsfigur von deutschen, europäischen und US-amerikanischen Gerichten regelmäßig herangezogen. Angesichts vermehrter Datenskandale und der Datensammelwut einiger global players ist in jüngerer Zeit wiederholt auf den Zusammenhang zwischen unsicherer Speicherdauer und Abkühlungseffekten hingewiesen worden. Auch aus diesem Grund ist ein Recht auf Vergessenwerden (right to be forgotten) gefordert worden, das den Nutzern gemäß dem Entwurf über eine EU-Datenschutzgrundverordnung einen Anspruch auf Löschung persönlicher Informationen nach Ablauf einer Speicherfrist gewähren soll [1]. Unklar ist allerdings, wie dieses Recht gestaltet sein sollte. Teilweise wird gefordert, die Nutzer müssten eine Löschung nach Ablauf einer Speicherfrist aktiv beantragen (Speicherungsstandardeinstellung). Andere wiederum sind der Meinung, persönliche Informationen müssten mit einem Verfallsdatum versehen und nach dessen Ablauf automatisch gelöscht werden (Löschungsstandardeinstellung). Die Forderung nach einer automatischen Löschung wird in Anlehnung an liberale Paternalismuskonzepte damit begründet, die Nutzer müssten zum Löschen ein wenig angestoßen werden (nudge) [2]. Da ein aktiv geltend zu machendes Recht vergleichsweise selten ausgeübt würde, sei es ungeeignet, das Vergessenwerden im Internet zu fördern. Befürwortet werden Verfallsdaten auch deshalb, weil der Druck zur Normkonformität durch die automatische Löschung und Kontrolle über den Löschungsprozess gelindert werden könne. Demgegenüber weisen empirische Befunde darauf hin, dass Kontrolle über die Preisgabe persönlicher Informationen die Wertschätzung für persönliche Informationen verringert und so die Bereitschaft zur Preisgabe erhöhen kann [3].

Wie die Einwilligung in die Veröffentlichung persönlicher Informationen mit dem verfassungsgerichtlichen Konformitätsargument zusammenhängt und welche Wirkung unterschiedliche Gestaltungen des Rechts auf Vergessenwerden haben, ist in einer experimentalökonomischen Studie untersucht worden [4]. Dabei wurde den insgesamt 122 Probanden die Möglichkeit gegeben, an einem sogenannten Diktatorspiel teilzunehmen. In diesem experimentalökonomischen Standardspiel entscheidet ein Spieler (der Diktator) darüber, ob er einen ihm zur Verfügung stehenden Geldbetrag mit einem anderen inaktiven Spieler (dem Empfänger) teilen möchte [5]. Mithilfe des Diktatorspiels kann untersucht werden, wie fair oder normkonform sich Menschen in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verhalten [6]. Egoistische Spieler verdienen zwar mehr, müssen sich aber entgegenhalten lassen, dass sie sich nicht gemäß der Fairnessnorm des Teilens verhalten. Die eine Hälfte der Probanden musste zunächst eine Entscheidung im Diktatorspiel treffen. Diese Probanden hatten danach die Möglichkeit, gegen Geld in die Veröffentlichung ihrer Entscheidung und ihres Namens auf einer allgemein zugänglichen Google-Webseite einzuwilligen. Die andere Hälfte der Probanden wurde hingegen vor dem Diktatorspiel gebeten, sich für oder gegen eine Einwilligung zu entscheiden. Erst danach konnten sie am Diktatorspiel teilnehmen. Darüber hinaus bestanden beide Gruppen aus jeweils zwei Untergruppen. Eine Untergruppe wurde jeweils zum Zeitpunkt der Einwilligungsentscheidung darüber informiert, dass die veröffentlichten Informationen nach Ablauf eines Monats auf Antrag gelöscht würden. Die andere Untergruppe wurde darüber informiert, dass die veröffentlichten Informationen nach Ablauf eines Monats ohne ihr Zutun automatisch gelöscht würden.

Einwilligungen machen Menschen normkonform

Der experimentelle Befund zeigt, dass es die von Gerichten angemahnten Abkühlungseffekte auch in Situationen geben kann, in denen Menschen sich aus freien Stücken für eine Einwilligung entscheiden. So waren die Probanden viel eher bereit, die Hälfte des ihnen zur Verfügung stehenden Betrags mit dem Empfänger zu teilen, wenn sie ihre Einwilligung vor dem Diktatorspiel erteilt hatten. Die Probanden, die das Diktatorspiel zunächst unter dem Schutz der Privatheit spielen durften und danach in die Veröffentlichung einwilligen konnten, wichen stärker von dieser Fairnessnorm ab. Allerdings waren die Probanden in beiden Gruppen gleichermaßen bereit, ihre Einwilligung zu erteilen. Dies deutet darauf hin, dass vorherige Einwilligungsoptionen das Bewusstsein für potenzielle Öffentlichkeit aktivieren und damit unabhängig vom eigenen Einwilligungsverhalten den Druck zu normkonformem Verhalten erhöhen können. Zugleich waren Probanden, die eine Einwilligung verweigerten, weniger bereit, sich in Zukunft normkonform zu verhalten. Aus einer verweigerten Einwilligung ließ sich hingegen nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass sich die Probanden in der Vergangenheit nicht konform verhalten hatten. Insgesamt verdeutlicht die Studie, dass der Druck zur Normkonformität stark von der Darstellung der Entscheidungssituation (framing) abhängt. Wer zunächst über eine Einwilligungsoption informiert wird und erst dann über normkonformes Verhalten entscheiden muss, wird die monetären Vorteile einer Einwilligung tendenziell als vorweggenommene Entschädigung für die Verluste aus normkonformem Verhalten ansehen. Oder anders: Die Einwilligung ist nicht allein ein Instrument zur Übertragung persönlicher Informationen; sie ist auch ein Instrument zur Selbstbindung an soziale Normen (commitment device).

Träge Rechtsausübung hemmt das Vergessenwerden

Die Wirkungen des Rechts auf Vergessenwerden waren weniger deutlich. So wirkten sich die unterschiedlichen Gestaltungen des Rechts auf Vergessenwerden weder auf die monetäre Wertschätzung für persönliche Informationen noch auf die Bereitschaft zur Normkonformität unterschiedlich aus. Dies deutet darauf hin, dass die Nutzer die Speicherdauer persönlicher Informationen bei ihrer Einwilligung außer Acht lassen. Aus einer Regulierungsperspektive relevant ist die relativ geringe Quote an Löschungsanträgen: Nur sechs Probanden machten aktiv von ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch. Dies belegt, dass die Nutzerinnen und Nutzer träge sind und voreingestellte Löschungsoptionen oft hinnehmen werden, ohne sie zu verändern. Zwar ließe sich diese Trägheit damit erklären, dass die preisgegebenen Informationen den Probanden nicht wichtig genug waren. Denkbar ist jedoch auch, dass viele Probanden ihr Recht auf Vergessenwerden schlicht vergessen hatten.

Mehr empirisch fundierte Argumentationslinien im Datenschutzrecht

Juristen arbeiten mit Risikoargumenten. Die erörterte experimentalökonomische Studie zeigt, dass die Warnung vor der Gefahr von Abkühlungseffekten keine verfassungsgerichtliche Mär ist. Auch bei vergleichsweise harmlosen persönlichen Informationen lässt sich ein Druck zur Normkonformität empirisch nachweisen. Darüber hinaus zeigt die Studie, dass die meisten Nutzerinnen und Nutzer persönliche Informationen schon für geringfügige Geldbeträge preisgeben und sich auf diese Weise an soziale Normen binden. Dies ist gerade aus privatrechtlicher Sicht ein wichtiger Befund. Juristen sollten es bei der Auslegung von Einwilligungen nicht dabei belassen, die Freiwilligkeit und Informiertheit der Informationspreisgabe zu prüfen. Vielmehr sollte auch die Wirkung von Anreizen geprüft werden. Schon minimale Anreize zur Einwilligung bergen die Gefahr, dass Nutzerinnen und Nutzer systematisch einwilligen, dabei aber die denkbaren und oft weit in der Zukunft liegenden Nachteile – etwa Abkühlungseffekte – nicht hinreichend stark gewichten [7]. Minimale Vergünstigungen in der Gegenwart dürften die Nachteile einer zukünftigen Informationsverwendung in der Regel nicht decken. Schließlich zeigt die Studie, dass Standardeinstellungen zur Löschung persönlicher Informationen keinen allzu starken Einfluss auf die Einwilligungsbereitschaft und den Druck zu normkonformem Verhalten haben dürften. Allerdings dürften die Nutzerinnen und Nutzer ohne automatische Löschung nur relativ selten von ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen. Zu erwägen wäre deshalb eine sektorale Normierung automatisch wirkender Löschungsrechte, etwa bei besonders sensiblen Informationen. In Fällen, in denen der europäische Gesetzgeber für ein aktiv geltend zu machendes Recht optiert, könnte die Trägheit der Nutzerinnen und Nutzer dadurch verringert werden, dass diese bei Ablauf einer Speicherfrist an ein bestehendes Recht auf Vergessenwerden erinnert werden.

Literaturhinweise

Mayer-Schönberger, V.
Delete: The virtue of forgetting in the digital age
Princeton University Press, Princeton (2009)
Thaler, R. H.; Sunstein, C. R.
Nudge: Improving decisions about health, wealth, and happiness
Yale University Press, New Haven/London (2008)
Brandimarte, L.; Acquisti, A.; Loewenstein, G.
Misplaced confidences: Privacy and the control paradox
Social Psychological and Personality Science 4 (3), 340–347 (2013)
Hermstrüwer, Y.; Dickert, S.
Tearing the veil of privacy law: An experiment on chilling effects and the right to be forgotten
Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods, issue 2013/15. Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Bonn (2013)
Forsythe, R.; Horowitz, J. L.; Savin, E.; Sefton, M.
Fairness in simple bargaining experiments
Games and Economic Behavior 6, 347–369 (1994)
Andreoni, J.; Bernheim, B. D.
Social image and the 50-50 norm: A theoretical and experimental analysis of audience effects
Econometrica 77, 1607–1636 (2009)
Acquisti, A.
Privacy in electronic commerce and the economics of immediate gratification
Proceedings of the 5th ACM Conference on Electronic Commerce (New York, NY, May 17–20, 2004), 21–29 (2004)
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