Forschungsbericht 2013 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Grundprobleme des Erbrechts in internationaler Perspektive

Fundamental issues of succession law in international perspective

Autoren
Schmidt, Jan Peter
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Zusammenfassung
Das Erbrecht sieht sich Einflüssen durch gesellschaftlichen Wandel und die zunehmende Internationalisierung der Lebensverhältnisse ausgesetzt. Dies erfordert es, grundlegende Fragen in rechtsvergleichender Perspektive zu erforschen. In welchem Umfang darf eine Erbrechtsordnung generationenübergreifende Vermögensbindungen mittels Stiftungen oder Trusts tolerieren? Wie ist die Testierfreiheit mit dem Gebot der familiären Solidarität in Einklang zu bringen? Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine neue EU-Verordnung zahlreiche Änderungen für grenzüberschreitende Erbfälle mit sich bringt.
Summary
The law of succession is subject to the influences of social change and the increasing internationalisation of living circumstances. Accordingly, a comparative examination of fundamental questions is needed. To what extent can a succession law regime tolerate assets being tied up across generations by means of foundations or trusts? How is the freedom of testation to be reconciled with the requirement of familial solidarity? Additionally, a new EU Regulation that will bring numerous changes to cross-border succession cases has to be considered.

Das Erbrecht gehört zu den Materien, die nach verbreiteter Auffassung in besonderem Maße durch die Geschichte, Wirtschaft, Religion und Kultur eines jeden Landes geprägt werden. Aktuell steht es unter dem Einfluss gesellschaftlicher Wandlungen, etwa der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung oder der zunehmenden Internationalisierung der Lebensverhältnisse. All dies macht die rechtsvergleichende Erforschung des Erbrechts zu einer schwierigen, aber auch reizvollen Herausforderung. Am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht wurden in den Jahren 2012 und 2013 zwei Arbeiten über zentrale Grundfragen dieses Rechtsgebiets fertiggestellt. Die Habilitationsschrift Anatol Duttas untersucht, welche gesellschaftlichen Funktionen das Erbrecht heute noch erfüllen kann und inwieweit es gegen Umgehungen durch privatrechtliche Gestaltungen geschützt werden muss [1]. Ein von Reinhard Zimmermann herausgegebener Sammelband beleuchtet das Thema der Testierfreiheit und ihrer Grenzen [2]. Forscherinnen und Forscher des Instituts befassen sich darüber hinaus mit der Europäischen Erbrechtsverordnung, die 2015 in Kraft treten wird und die künftige Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe deutlich erleichtern soll.

Warum Erbrecht? Das Vermögensrecht des Generationenwechsels in funktionaler Betrachtung

Mehr als ein Jahrhundert bevor Karl Popper mit dem Schlagwort des „social engineering“ endgültig die Sprache des Maschinenbaus in die Sozialwissenschaften einführte, hatte bereits der französische Politiker und Historiker Alexis de Tocqueville (1805–1859) in seinem gesellschaftsvergleichenden Pionierwerk „De la democratie en Amerique“ ganz ähnliche Metaphern gewählt, um den Einfluss des Erbrechts auf eine Gesellschaft zu illustrieren. Das Erbrecht sei eine Maschine, die es dem Gesetzgeber erlaube, im Takt der Generationenwechsel die Vermögensverhältnisse in seiner Gesellschaft neu zu ordnen und auf diese Weise die Gesellschaft nach seinen Vorstellungen zu formen.

Die Habilitationsschrift von Anatol Dutta greift diesen Gedanken auf und beleuchtet die Funktionen des Erbrechts in Gesellschaft, Wirtschaft und Familie. Anlass für diese Betrachtung ist eine Achillesferse der Erbrechtsgesetzgebung, die seit der Mitte des 20. Jahrhunderts aus dem Blickfeld der Gesetzgeber geraten ist: die Befugnis zur privaten Erbrechtsetzung, die es dem Einzelnen – früher beispielsweise mithilfe des Familienfideikommisses, heute in erster Linie mittels privatnütziger Stiftungen und Trusts – gestattet, die Weitergabe von Vermögen generationenübergreifend außerhalb des gesetzlichen Erbrechtsmodells zu regeln. Will ein Gesetzgeber mit dem Erbrecht auf seine Gesellschaft einwirken, so muss dieses vor solchen generationenübergreifenden Vermögensbindungen geschützt werden.

Fünf potenzielle Funktionen des Erbrechts werden unterschieden: Die Erblassermotivationsfunktion, die Umverteilungsfunktion, die Aktualisierungsfunktion, die Solidaritätsfunktion und die Kontinuitätsfunktion. Die hiermit verbundenen Fernziele gehören zu den Grundanliegen eines jeden Gesetzgebers: die Produktivität und Sparsamkeit der Gesellschaftsmitglieder fördern, das in der Gesellschaft verfügbare Privatvermögen gleichmäßiger verteilen, Verzerrungen der wirtschaftlichen Dynamik verhindern, Nähebeziehungen zwischen Gesellschaftsmitgliedern stärken und schützenswerte wirtschaftliche Einheiten erhalten.

Eine umfassende Erbrechtsgesetzgebung muss sicherstellen, dass diese Ziele nicht durch eine generationenübergreifende Vermögensbindung konterkariert werden. Die denkbaren Instrumente hierzu sind vielfältig; sie reichen vom vollständigen Verbot über inhaltliche Schranken bis hin zur Abänderbarkeit des privaten Erbrechts durch Vertreter nachfolgender Generationen. Als besonders effektiv erweisen sich zeitliche Grenzen der privaten Erbrechtsetzung. Die Studie erinnert den Gesetzgeber daran, dass er die Verantwortung für den Schutz seines Erbrechts trägt.

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit wird oft mit zwei anderen Schlüsselgrundsätzen der bürgerlichen Gesellschaft in Verbindung gebracht: Vertragsfreiheit und Schutz des Eigentums. Genau wie diese wird auch die Testierfreiheit niemals schrankenlos gewährt; vielmehr muss sie mit dem moralischen Gebot der familiären Solidarität in Einklang gebracht werden. Viele Rechtsordnungen garantieren daher den nächsten Angehörigen des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. In anderen wird bestimmten abhängigen Personen zumindest das Recht gegeben, vor Gericht die Zahlung von Unterhalt aus dem Nachlass zu beantragen.

Neben den Regeln zum Pflichtteil oder seinen Äquivalenten gibt es weitere Begrenzungen der Testierfreiheit. So missbilligt das Recht in der Regel Versuche des Testators, die begünstigte Person in ihren Lebensentscheidungen zu beeinflussen, indem etwa ihre Einsetzung von einem Konfessionswechsel abhängig gemacht wird. Außerdem wird die Testierfreiheit zumindest indirekt durch Formerfordernisse eingeschränkt, vor allem in den Ländern, wo nur vor einem Notar testiert werden kann.

Eine Rechtsordnung muss sicherstellen, dass das Testament Ausdruck der freien Selbstbestimmung des Testators ist. Deshalb sind testamentarische Anordnungen nichtig oder anfechtbar, wenn sie unter Zwang, Täuschung oder Irrtum entstanden sind. Fast alle Rechtsordnungen sehen zudem Regelungen für Testamente vor, die von gefährdeten Testatoren oder unter verdächtigen Umständen errichtet werden.

Der von Zimmermann herausgegebene Sammelband gibt einen rechtsvergleichenden Überblick darüber, was Testierfreiheit in verschiedenen Rechtsordnungen bedeutet und wie weit sie reicht. Von besonderem Interesse ist die Frage, ob es gegenwärtige Verschiebungen oder Entwicklungstrends gibt. Neben einer Reihe europäischer Rechtsordnungen wurden auch die USA sowie die Rechtsordnungen der islamischen Länder in die Betrachtung einbezogen. Das soll klären, inwieweit die diskutierten Probleme spezifisch europäische Erfahrungen reflektieren.

Europäische Erbrechtsverordnung

Zum 15. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in Kraft treten. Aus deutscher Sicht ist vor allem wichtig, dass das zuständige Gericht und das anwendbare Recht künftig nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers geknüpft werden, sondern an dessen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Außerdem wird dem Erblasser künftig in beschränktem Umfang eine Rechts- und Forumswahl gestattet.

Eines der schwierigsten Probleme der Verordnung ist, ihren sachlichen Anwendungsbereich genau zu bestimmen. Denn das Erbrecht weist zahlreiche Schnittstellen zu anderen Rechtsmaterien auf. Das zeigt die schon lange umstrittene Abgrenzung zwischen Erbstatut und Sachstatut, die vor allem beim sogenannten Vindikationslegat aktuell wird. Dieses ermöglicht es einem Vermächtnisgeber, einem Vermächtnisnehmer unmittelbar das Eigentum an einer zum Nachlass gehörenden Sache zu übertragen. Vindikationslegate sind etwa in Frankreich, Italien oder Polen anerkannt, nicht aber im deutschen Recht, das einem Vermächtnisnehmer stets nur einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch gegen den Erben gibt. Nach vorzugswürdiger, wenngleich umstrittener Auffassung sind die Wirkungen des Vermächtnisses künftig allein dem anwendbaren Erbrecht zu entnehmen. Für ausländische Vindikationslegate über in Deutschland belegene Immobilien folgt hieraus, dass der Legatar dann seine Eintragung ins Grundbuch erreichen kann, ohne hierzu noch einer Auflassung durch den Erben zu bedürfen. Hieran schließt sich die Frage des Nachweises seiner Rechtsstellung gegenüber dem Grundbuchamt. Wer sich in Deutschland als Erbe legitimieren möchte, benötigt dafür in der Regel einen Erbschein, der auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Andere europäische Mitgliedstaaten haben hierzu eigene Instrumente entwickelt. Als besonders problematisch für die Abwicklung von Nachlässen, die über mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind, erweist sich, dass die Verwendbarkeit der nationalen Erbnachweise in anderen Mitgliedstaaten nicht gesichert ist. Dadurch entstehen für den Erben oft zusätzliche Kosten und Mühen.

Die Europäische Erbrechtsverordnung begegnet dieser misslichen Situation auf zwei Arten. Zum einen erleichtert sie die Verkehrsfähigkeit der nationalen Erbnachweise, indem sie deren „Annahme“ im Ausland ermöglicht. Zum anderen will die Verordnung einen supranationalen Erbnachweis in Form eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) etablieren. Trotz verbliebener kollisionsrechtlicher Probleme ist aufgrund der weitreichenden vereinheitlichenden Wirkungen und der sprachlichen und inhaltlichen Standardisierung anzunehmen, dass das ENZ den EU-Bürgern einen spürbaren Vorteil bringen wird. Die innovative Schöpfung des EU-Gesetzgebers könnte damit auch Vorbild für eine supranationale Rechtsvereinheitlichung in anderen Rechtsbereichen sein.

Literaturhinweise

Dutta, A.
Warum Erbrecht? – Das Vermögensrecht des Generationenwechsels in funktionaler Betrachtung
Mohr Siebeck, Tübingen (2014)
Zimmermann, R. (Ed.)
Freedom of Testation / Testierfreiheit
Mohr Siebeck, Tübingen (2012)
Dutta, A.
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union – Eine erste Lektüre der Erbrechtsverordnung
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht [FamRZ] 2013, 4–15
Kleinschmidt, J.
Optionales Erbrecht – Das Europäische Nachlasszeugnis als Herausforderung an das Kollisionsrecht
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 77, 723–785 (2013)
Schmidt, J. P.
Die kollisionsrechtliche Behandlung dinglich wirkender Vermächtnisse – Ein Prüfstein für Grundfragen des internationalen und des materiellen Privatrechts
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 77, 1–30 (2013)
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