Forschungsbericht 2012 - Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb

Patent Declaration: Zu den Flexibilitäten im internationalen Recht für die Schaffung eines ausgeglichenen Patentschutzes

Autoren
Lamping, Matthias
Abteilungen
Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, München
Zusammenfassung
Als Instrument der Marktregulierung muss sich das Patentsystem in die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einfügen, innerhalb derer es seine Wirkung entfalten soll. Ähnlich wie bereits im Urheberrecht (siehe „Declaration on a Balanced Interpretation of the Three-Step Test in Copyright Law“) hat sich das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht im Rahmen einer Erklärung zur Auslegung des internationalen Patentrechts den normativen Gestaltungsspielräumen gewidmet, die nationalen Gesetzgebern in dieser Hinsicht zur Verfügung stehen.

Theoretischer Hintergrund

In einer Marktordnung, die auf Wettbewerbsfreiheit basiert, bedarf jeder Eingriff in den Wettbewerb einer Rechtfertigung. Ausschließlichkeitsschutz in Form von Patenten oder anderen Immaterialgüterrechten ist dort geboten, wo und soweit der Markt nicht in der Lage ist, die nötigen Anreize für Innovation aufrechtzuerhalten. Schutzrechte dienen insofern nicht unmittelbar dazu, Innovation anzuspornen, sondern dazu, den Markt zu regulieren; der Schutz von Erfindungen durch ausschließliche Verwertungsrechte soll keine Innovationsanreize schaffen, sondern die dem Wettbewerb innewohnenden Anreize zur Entfaltung bringen. Dazu muss auch das Patentsystem am Wettbewerb ausgerichtet sein.

Um seiner selbst willen verfügt das Patentrecht daher über ein System abgestufter und aufeinander abgestimmter Mechanismen, anhand derer die Grenze zwischen dem Patentschutz und der Wettbewerbsfreiheit gezeichnet wird: Gewisse Gegenstände können von vornherein vom Patentschutz ausgeschlossen werden (etwa medizinische Verfahren, wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden); Erfindungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Gegenstand eines Patents sein zu können (sie müssen neu sein, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein); die mit dem Patent einhergehenden Rechte können begrenzt werden (etwa durch Erschöpfung oder Verwirkung); bestimmte Benutzungshandlungen können vom Schutzbereich des Patents ausgenommen werden (durch Schranken); Dritten kann im Einzelfall das Recht eingeräumt werden, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers einen geschützten Gegenstand zu benutzen (durch Zwangslizenzen oder öffentliche Benutzungsanordnungen); und schließlich kann die Durchsetzung der mit dem Patent einhergehenden Rechte unter bestimmten Umständen versagt werden (etwa auf der Grundlage von Fairness- oder Verhältnismäßigkeitserwägungen). Hinzu kommen Maßnahmen gegen den „Missbrauch“ oder die dysfunktionale Ausübung von Schutzrechten.

Anlass der Erklärung

Seit seiner Einführung im späten 19. Jahrhundert ist das Patentsystem keinem grundsätzlichen Legitimationsdruck mehr ausgesetzt gewesen. Stattdessen hat die rechts- und wirtschaftspolitische Entwicklung zu einem kontinuierlichen Ausbau des Schutzes geführt. Diese einseitige Weiterentwicklung des Patentsystems scheint sich indes zu rächen.

Besondere Probleme gibt es in der Informationstechnologie, wo sich die schiere Anzahl von Patenten und damit einhergehenden Ausschließlichkeitsrechten immer häufiger als Hindernis für Innovation erweist. Die historisch beispiellose Überflutung bestimmter Märkte mit Patenten steigert einerseits die Überwachungs- und Transaktionskosten und andererseits die Rechtsunsicherheit. Dementsprechend treten Patentverwertungsunternehmen – Unternehmen, die sich ausschließlich dem Erwerb und der Durchsetzung von Patenten widmen – auch gehäuft in der Informationstechnologiebranche in Erscheinung. Der Schutz von Innovation gegen Imitation tritt damit gegenüber dem strategischen Wert des Patents als Ausschluss- und Verhandlungsmittel häufig in den Hintergrund. Gegenstand anhaltender Kritik sind auch die Strategien der Pharmaindustrie, den Ablauf von Patenten hinauszuzögern oder den Eintritt von Generika zu verzögern. Hinzu kommt die Ausweitung des Patentschutzes auf neue Bereiche und Gegenstände (etwa Geschäftsmethoden, Computerprogramme oder Gensequenzen), die sich in das althergebrachte Schutzsystem nur schwer integrieren lassen, ohne den dem Patentrecht zugrunde liegenden Interessenausgleich zu gefährden.

Die drohende Schieflage des Patentsystems stellt Gesetzgeber und Gerichte vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig werden deren Handlungsspielräume aber durch die zunehmende Dichte und die Verflechtungen des internationalen Rechts eingeschränkt. Bereits das Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens im Jahr 1994 bedeutete für viele Mitgliedstaaten eine weitreichende Beschränkung ihrer Regelungsautonomie, die zu umfassenden Gesetzesänderungen veranlasste. Seitdem ist der nationale Gestaltungsspielraum durch Freihandels- und Partnerschaftsabkommen weiter eingeschränkt worden. Diese Entwicklung ist nicht nur aufgrund der zunehmenden Fragmentierung des Rechts und den damit verbundenen Inkonsistenzen bedenklich, sondern auch aufgrund ihrer rechtspolitischen Tendenz. Bilaterale Abkommen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern bauen in der Regel den Patentschutz aus oder schränken zumindest die Möglichkeiten letzterer ein, den bestehenden Schutz zu begrenzen. Dies erstreckt sich über die gesamte Bandbreite des Patentrechts: So enthalten bilaterale Abkommen beispielsweise Regelungen darüber, welche Gegenstände vom Patentschutz ausgeschlossen werden dürfen, welche Benutzungshandlungen in den Schutzbereich des Patents einzubeziehen sind oder welche Gründe im nationalen Recht für die Erteilung von Zwangslizenzen vorgesehen werden dürfen.

Gegenstand der Erklärung

Es ist nicht Sache des internationalen Rechts, sondern eines jeden Staates, die Ziele und Funktionen festzulegen, die mit dem Patentschutz verfolgt werden – sei es, den technischen Fortschritt zu fördern, neue Technologien zu verbreiten, die nationale Industrie zu unterstützen, Außenhandelsgewinne zu erzielen oder Außenhandelsverluste zu vermeiden. Letztlich obliegt es dem nationalen Gesetzgeber, das Patentsystem nach den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen auszurichten, denen es sich fügen muss. Dies erfordert einen gewissen normativen Gestaltungs- und Ermessensspielraum, der durch internationales Recht nicht unnötig beschränkt werden sollte.

Die Erklärung verfolgt vor diesem Hintergrund einen doppelten Zweck: Zum einen soll sie Rechtssicherheit schaffen, indem der Umfang der Regelungsautonomie aufgezeigt wird, die vor allem das TRIPS-Übereinkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausgestaltung des nationalen Rechts überlassen. Zum anderen soll sie dadurch die Verhandlungssouveränität politischer Entscheidungsträger stärken, um eine einseitige Anhebung der international geltenden Schutzstandards auf dem Wege bilateraler oder regionaler Abkommen zu vermeiden.

Die Erklärung konzentriert sich dabei auf ausgewählte Bereiche. Der Schutz von Erfindungen nach dem „One-Size-fits-all“-Prinzip hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte als wenig effizient herausgestellt. Während einige Industrien (etwa in der pharmazeutischen Industrie) auf einen effektiven Nachahmungsschutz angewiesen sind, um ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung zu amortisieren, können starke Ausschlussrechte in anderen Industrien (etwa in der Informationstechnologie) eher hinderlich sein. Eine effiziente Regulierung von Innovationsmärkten kann also nur stattfinden, wenn das Patentsystem den Besonderheiten des regulierten Technologiebereichs Rechnung trägt.

Wichtige Fragen stellen sich auch im Hinblick darauf, was überhaupt als Erfindung anzusehen ist (chemische Stoffe, Gensequenzen, Geschäftsmethoden, Computerprogramme etc.), unter welchen Voraussetzungen Patentschutz gewährt wird (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, Offenbarung der technischen Lehre) und schließlich darauf, wie weit dieser Schutz gehen soll.

Ein zentraler Faktor, um das in mancherlei Hinsicht aus dem Gleichgewicht geratene System des Patentschutzes wieder seiner eigentlichen Funktion zuzuführen und die Rahmenbedingungen für Innovationsprozesse zu optimieren, sind die Schutzbegrenzungen (namentlich Schranken, Zwangslizenzen oder die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs). Der Förderung von Innovation und technischem Fortschritt ist nicht gedient, wenn die Rechte von Schutzrechtsinhabern gestärkt werden, während der Zugang zu bestehendem technischem Wissen unnötig beschränkt wird. Schutzbegrenzungen dienen dazu, übermäßige Eingriffe in den Wettbewerb zu kompensieren und sind insofern nicht als Ausnahmen vom Immaterialgüterschutz zu verstehen, sondern als integraler Bestandteil der damit bezweckten Regulierung von Innovationsmärkten.

Das internationale Recht ist in vielerlei Hinsicht recht vage, was den nationalen Gesetzgebern einen beachtlichen Gestaltungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Ziel der Erklärung ist es, diesen Spielraum aufzuzeigen und auf diese Weise die nationalen Gesetzgeber und Gerichte darin zu unterstützen, Wege zu einem neuen Gleichgewicht zu finden.

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