Forschungsbericht 2012 - Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik

Medizinische Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

Autoren
Schweigler, Daniela
Abteilungen
Abteilung Ausländisches und internationales Sozialrecht
Zusammenfassung
In sozialgerichtlichen Verfahren stehen häufig komplexe medizinische Fragen im Raum. Daher werden im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung oft ärztliche Sachverständige beigezogen. Das Sozialgerichtsgesetz kennt neben der amtswegigen Gutachteneinholung die Besonderheit der Anhörung eines von der Klagepartei benannten Arztes. In einem Forschungsprojekt wurden bundesweit sozialgerichtliche Verfahren daraufhin untersucht, wie sich diese von der Klagepartei veranlassten Gutachten auswirken. Das Projekt ist zugleich ein Beitrag zur Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung.

Bedeutung medizinischer Sachverständigengutachten

Obwohl seit den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arbeitsmarktreformen ein stetig wachsender Anteil sozialgerichtlicher Verfahren die Grundsicherung für Arbeitsuchende betrifft, bildeten die „klassischen“ sozialrechtlichen Sachgebiete mit medizinischem Bezug im Jahr 2011 noch immer knapp die Hälfte aller bei den Sozialgerichten erledigten Verfahren. Hier kommt es für die Streitentscheidung häufig auf die Klärung medizinischer Fragen an, etwa zum Grad der Behinderung, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit oder zum Ursachenzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer Gesundheitsschädigung. Mit der Untersuchungsmaxime verpflichtet das Sozialgerichtsgesetz das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären, was häufig ohne eine Hinzuziehung medizinischer Sachverständiger nicht möglich ist. Daneben sieht das Gesetz die Möglichkeit der Klagepartei vor, das Gericht zur Anhörung eines selbst gewählten Arztes oder einer selbst gewählten Ärztin zu zwingen.

Ergänzung der Amtsermittlung durch Gutachten auf Antrag der Klagepartei

Das Gutachten auf Antrag der Klagepartei ist ebenso wie das von Amts wegen eingeholte Gutachten in der Beweiswürdigung als vollwertiger Sachverständigenbeweis anzusehen; ihm kommt somit grundsätzlich derselbe Beweiswert zu. Der Sachverständigenbeweis auf Antrag der Klagepartei ergänzt den Untersuchungsgrundsatz, denn das beantragte Gutachten darf erst eingeholt werden, wenn das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht aus seiner Sicht den Sachverhalt umfassend ermittelt hat. Insoweit entlastet das Antragsrecht das Gericht nicht von der vollumfänglichen Verantwortung, alle streiterheblichen Tatsachen zu ermitteln.

Beitrag zu prozessualer Chancengleichheit und Befriedung

Neben dieser Sachverhaltsaufklärungsfunktion soll das Antragsrecht auf Anhörung eines bestimmten Arztes zur prozessualen Chancengleichheit zwischen den Parteien beitragen. Denn das sozialgerichtliche Verfahren zeichnet sich bei typisierender Betrachtung durch ein strukturelles Ungleichgewicht zuungunsten der Klagepartei aus: Zum einen handelt es sich bei der klagenden Partei regelmäßig um eine Privatperson, die einem hoch spezialisierten Sozialleistungsträger gegenübersteht, der in der Regel auf umfangreichere finanzielle und institutionelle Ressourcen zurückgreifen kann. Die Klagepartei kämpft überdies nicht selten um für sie existenzielle Leistungen, trägt aber die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Hinzu kommt, dass sie häufig im Wortsinne zum Objekt der Begutachtung wird, wenn sie sich der Untersuchung durch Sachverständige unterziehen muss. Das Recht, einen bestimmten Arzt anzuhören, soll dieser passiven Rolle etwas entgegensetzen und der Klagepartei eine aktive, der Beklagtenseite adäquate Einbindung in das Verfahren ermöglichen. Letztlich soll dies die Akzeptanz des Verfahrens und die Befriedung der Parteien fördern.

Kostentragungsregelung

Problematisch ist insoweit die Kostentragungsregelung: Das Gericht kann verlangen, dass die antragstellende Partei die Kosten des Gutachtens vorschießt und sie vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die Staatskasse übernimmt die endgültigen Kosten regelmäßig dann, wenn das beantragte Gutachten einen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung geleistet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll der Vorschuss dann eingeholt werden, wenn das Gericht das beantragte Gutachten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hält. Dies dürfte jedoch angesichts der erläuterten Ergänzungsfunktion und des Vorrangs der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung der Regelfall sein, was das Ziel, die prozessuale Stellung der Klagepartei aufzuwerten, zu konterkarieren droht.

Anlage der empirischen Untersuchung

In der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurde an 65 der bundesweit 69 Sozialgerichte mit einer gestuften Stichprobenziehung eine zufällige Auswahl erstinstanzlich erledigter Verfahren getroffen. Zu diesen Verfahren wurden im Wege einer standardisierten Befragung durch Fragebögen jeweils die entscheidenden Richterinnen und Richter einerseits und die Bevollmächtigten der Klagepartei andererseits zu einer Vielzahl von Aspekten befragt. Insgesamt wurden Daten zu 368 Verfahren ausgewertet.

Einfluss der beantragten Gutachten auf die Verfahrensdauer

Zunächst war festzustellen, dass die Gutachteneinholung auf Antrag der Klagepartei – entgegen einer häufig geäußerten Kritik – in der Regel nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt. Hier ist auch zu bedenken, dass das Gericht der Klagepartei eine angemessene Frist einräumen muss, um einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin zu finden. Weiter zeigten die untersuchten Verfahren, dass in mehr als 90 Prozent der Fälle bei Einholung des beantragten Gutachtens bereits mindestens ein vom Gericht von Amts wegen eingeholtes Gutachten vorlag, was angesichts der Ergänzungsfunktion des Antragsrechts der Erwartung entsprach.

Bedeutung für den Prozessausgang

Die untersuchten Verfahren zeigten, dass die von der Klagepartei veranlassten Gutachten – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Arzt oder die Ärztin kommt – erheblichen Einfluss auf Fort- und Ausgang des Verfahrens nehmen. Dies konnte sowohl in Bezug auf die Beendigungsart als auch hinsichtlich des Klageerfolgs nachgewiesen werden. Fällt das Gutachten aus Sicht der Klagepartei günstig aus, kommt es signifikant seltener zur Klagerücknahme und häufiger zum Vergleich oder zum Anerkenntnis des Sozialleistungsträgers als bei für die Klagepartei ungünstigen Gutachten. Entsprechende Befunde zeigten sich auch bei Betrachtung des inhaltlichen Prozessausgangs, der bedeutend häufiger für die Klagepartei erfolgreich ausfällt, wenn das Gutachten deren tatsächliches Vorbringen stützt. Unter der Annahme, die Gutachten könnten den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen, wären hier keine signifikanten Unterschiede zu erwarten gewesen.

Nur eingeschränkte Befriedungswirkung

Hinsichtlich der Funktionsebenen „prozessuale Chancengleichheit“ und „Befriedung“ ist zu differenzieren: Zwar stärkt das Antragsrecht objektiv betrachtet die Subjektstellung der Klagepartei, indem es dieser ermöglicht, die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung und letztlich auch das Prozessergebnis substanziell zu beeinflussen. Andererseits trägt das Antragsrecht offenbar nicht per se zur subjektiven Befriedung der Klagepartei in dem Sinne bei, dass sie einen ungünstigen Prozessausgang eher zu akzeptieren bereit wäre, wenn sie zuvor einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl gehört hat. Besonders schlecht fiel die Akzeptanz in den untersuchten Verfahren dann aus, wenn das beantragte Gutachten zu einem aus klägerischer Sicht günstigen Ergebnis kam, die Klage aber dennoch abgewiesen wurde. Eine generell befriedungsfördernde Wirkung allein durch stärkere Partizipation konnte also nicht nachgewiesen werden.

Kostenrisiko konterkariert Chancengleichheit

Bestätigt wurden die Bedenken hinsichtlich der Rechtsprechung des BSG zur Erhebung des Kostenvorschusses: Dieser wurde trotz des dem Gericht eingeräumten Ermessens ausnahmslos in allen untersuchten Verfahren erhoben. Betrachtet man dies im Zusammenhang mit dem Befund, dass das Kostenrisiko ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung der Klagepartei über die Antragstellung ist, wird deutlich, dass diese Praxis dem Zweck des Antragsrechts, die prozessuale Chancengleichheit zu stärken, zuwiderläuft.

Verhältnis der empirischen zu den rechtsdogmatischen Ergebnissen

Angesichts des Umstands, dass die ermittelten Rechtstatsachen nur teilweise die auf der rechtsdogmatischen Untersuchung basierenden Erwartungen bestätigten, stellte sich die Frage nach dem Verhältnis der Erkenntnisse zueinander. Handelt es sich bei Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung um jeweils in sich geschlossene Systeme, die gegen wechselseitige Einflüsse immun sind? Oder ist die Dogmatik offen für empirische Erkenntnisse und wenn ja, wo liegen die Einbruchstellen für deren Integration?

Richtigerweise muss sich die Rechtsdogmatik jedenfalls dort für das Faktische öffnen, wo sie sich selbst auf Annahmen empirischer Art stützt. Dies ist insbesondere im Rahmen der teleologischen Auslegung – etwa hinsichtlich der Grundannahme, eine verstärkte Einbindung in den Prozessverlauf führe als solche stets zu einer höheren Befriedung – der Fall. Aber auch wenn das Gesetz dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt – wie bei der Frage der Vorschusserhebung – können rechtstatsächliche Erkenntnisse Hinweise auf sinnvolle und dem Zweck der Regelung entsprechende Ermessenskriterien geben. Umgekehrt bleibt die Rechtsdogmatik dort von abweichenden Rechtstatsachen grundsätzlich unberührt, wo ihre Prämissen selbst normativ gesetzt sind. Hier kann allenfalls der Gesetzgeber ansetzen und aus empirischen Befunden Schlussfolgerungen für eine Veränderung des Rechts selbst ziehen.

Literaturhinweise

Schweigler, D.
Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG) – Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Nomos, Baden-Baden (2013)
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