Forschungsbericht 2007 - MPI für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht

Gerichtliche Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

Autoren
Jaeger, Thomas
Abteilungen

Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht (Prof. Dr. Dres. h.c. Joseph Straus)
MPI für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München

Zusammenfassung
Immaterialgüterrechtliche Normen sind unvollständig, wenn ihre Durchsetzung und Rechtsfolgen auf gerichtlicher Ebene nicht transparent und effektiv sind. Rechtsfolgendefizite verursachen wirtschaftliche Kosten und eröffnen gerade bei Immaterialgüterrechten einen inakzeptablen Spielraum für die Modifikation der Reichweite des Schutzes durch Private. An der Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht bildet das Problem der Durchsetzung einen Forschungsschwerpunkt. Ziel ist, die Problematik ganzheitlich zu erfassen und punktgenaue Lösungen im Bereich der materiellen und formellen Durchsetzungsnormen zu entwickeln.

Rechtsdurchsetzung als Rechtsmodifikation

Eine unvollkommene Welt hat unvollkommene Rechtsnormen. Dem mundus imperfectus entspricht also die lex imperfecta, worunter Juristen Tatbestände verstehen, die keine Rechtsfolge oder Sanktion vorsehen. Eine Sanktionsfreiheit von Rechtsverletzungen kann sich dabei nicht nur daraus ergeben, dass eine Norm selbst keine Rechtsfolge anordnet (so das klassische Konzept der lex imperfecta), sondern auch daraus, dass angeordnete Rechtsfolgen nicht oder nicht in dem Maße eintreten können, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt. Rechtsfolgendefizite entstehen sowohl aufgrund planwidrig unvollständiger Normen (materielle Dimension) als auch wegen unzureichender Rechtsdurchsetzungsverfahren (formelle Dimension).

Diese beiden Dimensionen greifen ineinander. Ist die Reichweite eines individuellen Rechts ungewiss (materielle Dimension), stellt dies zum einen für die Rechteinhaber eine potenzielle Bedrohung ihres Vermögens dar: Die Rechtsfolgen von Verletzungen sind unscharf, weil die Norm bereits die Vorfrage, welches Verhalten die Rechte verletzt, unscharf beantwortet. Solche Unschärfen ergeben sich gerade auch aus Unterschieden zwischen nationalen Rechtsordnungen. Zum anderen können unscharfe Normen den Rechteinhabern eine sachliche Ausdehnung ihrer Rechte ermöglichen, etwa durch Vertragsgestaltung oder missbräuchliche Rechtsverfolgung. Dies kann das Interessengleichgewicht, das dem Immaterialgüterrechtsschutz zugrunde liegt und das ein ökonomisches und soziales Gleichgewicht widerspiegeln soll, beeinträchtigen.

Weitere Defizite für die Durchsetzung von Rechten entstehen daraus, dass Rechtsfolgen erst eintreten, wenn sie gerichtlich festgestellt werden, die Gerichte diese Rechtsfolgen also konkretisieren müssen. Unvollständige Normen können dies verhindern, wenn die Unvollständigkeit den Zugang zum Recht verhindert (formelle Dimension). Komplexe Verfahrensnormen, langwierige Verfahren oder auch der Missbrauch von Verfahrensnormen durch Rechteinhaber oder Rechtsverletzer können die Ursache zugangsbedingter Rechtsfolgendefizite sein (aufgrund der Komplexität der Normen, der Dauer der Verfahren, missbräuchlicher Rechtsverfolgung usw.). Gerade bei Immaterialgüterrechten besteht in Europa ein Spannungsverhältnis zwischen der nationalen Fragmentierung von Erwerb und Schutz von Rechten (Territorialitätsprinzip) und der Internationalität von Rechtsverletzungen im Gemeinsamen Markt, das diese verfahrensrechtlichen Defizite vergleichsweise stark hervortreten lässt.

Materiell oder formell unvollständige Normen sind daher eine Variante des Lex-imperfecta-Problems. Im Immaterialgüterrecht kann dies die innere Systematik einzelner Immaterialgüterrechte bedrohen, soweit die Unschärfen von Norm und Rechtsfolgen den Schutzumfang der Rechte verändern. Zugleich bestehen im Immaterialgüterrecht besonders viele Möglichkeiten, solche Rechtsmodifikationen auf der Ebene der Durchsetzung herbeizuführen, und daher besonders weitgehende Rechtsfolgendefizite. Dies kann vom Gesetzgeber, aber auch von den Gerichten korrigiert werden. Der Beitrag der Wissenschaft besteht darin, die Praxis für Rechtsfolgendefizite zu sensibilisieren und gleichzeitig dogmatisch fundierte Antworten anzubieten.

Die Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht entwickelt Lösungen für Probleme, die sich bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten stellen. Ziel ist, den Schutzumfang von Immaterialgüterrechten an den Erfordernissen von persönlicher Freiheit, Innovationsförderung und Leistungswettbewerb auszurichten und mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Rechtdurchsetzung zu gewährleisten.

Anspruchs- und Rechtsfolgenvereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene

Das materielle Recht des geistigen Eigentums war Gegenstand zahlreicher Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft. Bis zuletzt wurde dabei aber die Frage der Durchsetzung vernachlässigt. Im TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) finden sich zwar gemeinsame Durchsetzungsregeln, diese fassen aber im Wesentlichen den bestehenden Status quo der international gültigen Normen zusammen und besitzen daher für Europa kaum Bedeutung. Ungeachtet der Harmonisierung materieller Aspekte bestanden in Europa daher große Unterschiede bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen: Sie betreffen das (in den meisten EU-Mitgliedstaaten unbekannte) Auskunftsrecht oder einen Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers, die Berechnung von Schadensersatz oder die Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Immaterialgüterrechte.

Mit der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat die Gemeinschaft begonnen, Ansprüche und Verfahren vor den Zivilgerichten auf einem Mindestniveau zu harmonisieren. Anders als zunächst angedeutet hat sie sich dabei nicht nur auf die Bereiche Piraterie und Fälschungen beschränkt, wo dichtes Sekundärrecht herrscht. Vielmehr erfasst die Richtlinie „jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind“, somit auch das materiell kaum harmonisierte Patentrecht. Daher war es schon im Legislativprozess fraglich, ob die Richtlinie in der Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EG eine ausreichende Grundlage findet und vor allem auch dem Subsidiaritätsprinzip entspricht, das heißt der Notwendigkeit einer Vereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene. Die auch über Initiative des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht erreichte Begründung der Richtlinie mit Blick auf diese Bedenken war in der Endfassung aber befriedigend.

Allerdings blieben, wie zuletzt auch die Umsetzung in das deutsche Recht gezeigt hat, zahlreiche Anwendungsfragen der Richtlinie offen: So schon die genaue Eingrenzung des Begriffs des geistigen Eigentums beispielsweise gegenüber Persönlichkeitsrechten, Herkunftsangaben oder Handelsgeheimnissen, aber auch die potenziell überschießende Wirkung des für die Mindestharmonisierung gewählten Ansatzes, wonach nur Bestimmungen der Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden können, die für die „Rechtsinhaber günstiger sind“. Fraglich war auch, wie sich die Ausweitung des Sanktionsrechts gegenüber Mittelspersonen auswirkt und ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Anwendung der Sanktionen der Richtlinie durch die nationalen Gerichte gewahrt bleibt. Auch die großzügige Schadenersatzbestimmung der Richtlinie, die Pauschalbeträge oder einen vollen Ersatz wirtschaftlicher und immaterieller Schäden erlaubt, dürfte sich für einige Mitgliedstaaten erheblich im Deliktsrecht auswirken. Zugleich ist zu bezweifeln, dass diese Bestimmung allein die gerichtlich zuerkannten Schadenssummen wirklich erhöhen kann und damit abschreckend wirken kann; hier dürften noch weitergehende Maßnahmen nötig sein, etwa die Zuerkennung von doppelten Lizenzgebühren oder flankierende Maßnahmen, beispielsweise Verfahrens- oder Beweiserleichterungen. Außerdem fehlt eine grundlegende Diskussion darüber, ob die Abschreckungswirkung aus immaterialgüterrechtlicher Sicht überhaupt wünschenswert sein kann oder ob sie nicht vielmehr in Rand- und Graubereichsfällen die Position der Rechteinhaber stärkt und damit unter Umgehung des Gesetzgebers ihren Schutz ausdehnt.

Die Gemeinschaft weicht mit der Richtlinie 2004/48 für das Immaterialgüterrecht vom sonst geltenden Grundsatz der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie für die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsfolgen ab. Ob es gerechtfertigt ist, ein Verfahrenssonderrecht für das geistige Eigentum zu schaffen, ist offen. Ebenso offen ist auch, in welchen Bereichen des geistigen Eigentums eine Weiterentwicklung oder auch Rücknahme der besonderen Durchsetzungsnormen geboten scheint: So könnte die Richtlinie dadurch, dass unscharfe, ungeeignete oder zu weitgehende Rechte geschaffen werden, bestehende Rechtsfolgendefizite auch verstärken, anstatt ihnen entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit, einen einheitlichen Rechtsfolgenkatalog an Verfahrensrechten, Sanktionen und Rechtsmitteln im Bereich der Immaterialgüterrechtsdurchsetzung zu erarbeiten, ist daher nach wie vor gegeben.

Trotz dieser offenen Fragen auf dem Gebiet der Zivilrechtsfolgen hat die Kommission mittlerweile auch einen Vorschlag unterbreitet, wie die Strafrechtsfolgen von Immaterialgüterrechtsverletzungen vereinheitlicht werden könnten. Auch hier gibt es zahlreiche Bedenken, etwa hinsichtlich der Rechtsetzungskompetenz und der Notwendigkeit aus Sicht des Binnenmarkts.

Rechtsfolgendefizite in Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug

Eine Verletzung von Immaterialgüterrechten ist vor den nationalen Gerichten einzuklagen, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um ein nationales oder um ein Gemeinschaftsschutzrecht handelt. Gleichzeitig führt die freie Zirkulation von Waren und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt auch dazu, dass Immaterialgüterrechtsverletzungen häufiger als andere Streitsachen Bezüge zu mehreren Mitgliedstaaten aufweisen. Daraus ergibt sich ein dichtes Netz an Zuständigkeitsregeln, das Klägern wie Beklagten Raum für Rechtsmodifikationen eröffnet. So hat der Kläger etwa häufig die Wahl zwischen den Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten, von denen er sich dasjenige aussuchen kann, das ihm die besten Aussichten bietet (forum shopping), oder er kann gegebenenfalls auch parallele Klagen einbringen. Beklagte wiederum können zum Beispiel die Zuständigkeitsregeln nutzen, um bereits erhobene Klagen durch Ungültigkeitseinreden oder Feststellungsklagen zu verzögern – bekannt als „belgische und italienische Torpedos“.

Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug sind deshalb gegenwärtig intransparent, ineffizient und missbrauchsoffen, sodass es dringend geboten ist, diese Verfahren neu zu ordnen. Davon wären allerdings das Gemeinschaftsrecht, alle mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und das Völkerrecht berührt. Wie komplex sich ein solcher Plan daher gestalten würde, zeigen die Diskussion und zahlreichen Vorschläge zur Errichtung einer Patentgerichtsbarkeit in Europa.

Eine andere Frage ist schließlich, welches materielle mitgliedstaatliche Recht auf einen Rechtsstreit anzuwenden ist. Dies kann etwa das Recht des Ortes sein, für den der Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis; so die allgemeine Regel des Gemeinschaftssekundärrechts), das Recht am Ort der Verletzungshandlung (lex loci delicti; so ausnahmsweise bei Gemeinschaftsimmaterialgüterrechten) oder das Recht am Ort des zuständigen Gerichts (lex fori; so die allgemeine Regel bei Gemeinschaftsimmaterialgüterrechten). Wenn nach diesen Regeln auf einen Rechtsstreit ausländisches Recht anzuwenden ist, kann dies nicht nur zu Verfahrensverzögerungen führen, sondern auch die Qualität der gerichtlichen Entscheidung negativ beeinflussen.

Forschungsaktivitäten der Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerb

Der Frage der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten bildet seit geraumer Zeit einen Schwerpunkt der Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerb am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht. So begleitete und begleitet die Abteilung weiterhin die Rechtsetzungsprozesse im Immaterialgüterrecht durch schriftliche Stellungnahmen, Vorträge und Tagungen. Ziel ist es, die beteiligten akademischen, politischen und wirtschaftlichen Kreise für die oftmals verdeckten Rechtsfolgenprobleme des Immaterialgüterrechts zu sensibilisieren, Lösungsansätze zu entwickeln, Reformen in Gang zu bringen oder auf laufende Neuordnungen Einfluss zu nehmen.

Im Legislativprozess zur Richtlinie 2004/48 lancierte die Abteilung etwa eine von einunddreißig namhaften europäischen Immaterialgüterrechtlern unterstützte Erklärung [1, 2], von deren Forderungen sich manches in der Endfassung der Richtlinie wiederfand [3]. Auch zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht [4] sowie zur geplanten Vereinheitlichung der Strafrechtsfolgen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums [5] hat die Abteilung bereits Position bezogen und problemorientierte Änderungen vorgeschlagen. Im Bereich der zivilgerichtlichen Zuständigkeiten und der Entscheidungsanerkennung und -vollstreckung bei Immaterialgüterrechten schaltete sich die Abteilung schon vor geraumer Zeit in die noch laufende Diskussion um eine mögliche internationale Konvention (Draft Hague Judgments Convention) mit einem eigenen, umfassenden Vorschlag ein [6, 7, 8]. Eine Stellungnahme zum Projekt der Schaffung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit in Europa ist in Vorbereitung.

Neben diesen direkt auf die Fragen der Durchsetzung und Rechtsfolgen ausgerichteten Aktivitäten ist es aber auch notwendig, Erkenntnisse und Synergien aus Forschungsbereichen zu nutzen, in denen sich diese Fragen nur am Rande stellen. Durchsetzung und Rechtsfolgen sind nämlich typische Beispiele für Themen, die in den unterschiedlichsten Facetten in allen Bereichen des Immaterialgüterrechts auftauchen. Eine im November 2007 veranstaltete Tagung zum Generalthema „Geistiges Eigentum: Herausforderung, Durchsetzung“ hat diese Fragestellung aufgegriffen. Die Tagung hat unter anderem aufgezeigt, dass gerade im Bereich des Schadenersatzes für Immaterialgüterrechtsverletzungen Bedarf an weiteren rechtsvergleichenden und materienübergreifenden (Delikts- und Prozessrecht) Untersuchungen zum Delikts- und Prozessrecht besteht. Möglich und wünschenswert wäre es auch, hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Wirkungen schadenersatzrechtlicher Bestimmungen je nach Schutzrecht mittelfristig ökonomische Expertise einzubinden.

Originalveröffentlichungen

A. Kur, W. Cornish, J. Drexl, R.M. Hilty:
Procedures and Remedies for Enforcing IPRs. The European Commission’s proposed Directive.
European Intellectual Property Review (EIPR), 25, 10, 447–449 (2003).
A. Kur:
The Enforcement Directive – Rough Start, Happy Landing?
IIC – International Review of Intellectual Property and Competition Law 35, 7, 821–830 (2004).
A. Kur, J. Drexl, R.M. Hilty:
Vorschlag für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum – eine erste Würdigung.
GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) – Internationaler Teil, 605–608 (2003).
A. Kur, A. Peukert:
Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in das deutsche Recht.
GRUR - Internationaler Teil, 4, 292–302 (2006).
A. Kur, R.M. Hilty, A. Peukert:
Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur des Rechts des geistigen Eigentums.
GRUR, Internationaler Teil, 8/9, 722–725 (2006).
A. Kur:
Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments – The General Structure of the MPI Proposal, 21.
In: Intellectual Property and Private International Law – Heading for the Future. (Ed.) A. Kur, J. Drexl. Hart Publishing, Oxford and Portland 2005, 20–34.
M. Norrgård:
Provisional Measures and Multiple Defendants in the MPI Proposal, 35.
In: Intellectual Property and Private International Law – Heading for the Future. (Ed.) A. Kur, J. Drexl. Hart Publishing, Oxford and Portland 2005, 35–54.
A. Kur, A. Metzger et al.:
Exclusive jurisdiction and cross border IP (patent) infringement suggestions for amendment of the Brussels I regulation.
European Intellectual Property Review (IEPR), 1, 1–8, (2007).
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