Forschungsbericht 2009 - MPI für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht

Gewinnverlagerungen durch die gezielte Fremdfinanzierung von Unternehmen und Konzepte zur Gegensteuerung

Autoren
Marquart, Christian
Abteilungen

Rechnungslegung und Steuern (Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön)
MPI für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München

Zusammenfassung
Gewinnverlagerungen ins Ausland durch die gezielte Fremdfinanzierung von Unternehmen sind seit vielen Jahren im Fokus von Wissenschaft und Praxis. Ein Forschungsprojekt am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht untersucht Ansätze zur Eindämmung steuerlich motivierter Fremdfinanzierungsstrukturen sowie neuere Entwicklungen in ausgewählten Staaten. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen bestehende Regeln verbessern beziehungsweise eine vollständige Neukonzeption anregen.

Finanzierungsfreiheit und steuerliche Implikationen der Finanzierungsarten

Damit Unternehmen wirtschaftlich agieren und Einkommen generieren können, benötigen sie eine gewisse Grundausstattung an Finanzmitteln. Dieser Finanzbedarf kann über Eigen- oder Fremdkapital abgedeckt werden. Das nationale Recht sieht in der Regel keine Vorschriften vor, die den Gesellschaftern Vorgaben zur Finanzierung ihres Unternehmens machen – abgesehen von wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel den Bestimmungen über die Mindestkapitalausstattung. Vielmehr erlaubt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass Parteien die Bedingungen für die Überlassung von Kapital weitgehend frei ausgestalten können.

Die Planung der optimalen Kapitalstruktur ist damit mehr von betriebswirtschaftlichen und weniger von rechtlichen Überlegungen geprägt. Bei der Suche nach der optimalen Finanzierung einer Investition sind die Kapitalkosten ein wichtiges Entscheidungskriterium. Als Kapitalkosten bezeichnet man die Renditen, die ein Kapitalgeber bei alternativem Kapitaleinsatz mit vergleichbarem Risiko außerhalb des Unternehmens erzielen könnte. Wesentlicher Teil dieser Kapitalkosten sind auch steuerliche Belastungen, die mit der konkreten Investition verbunden sind. Diese können ihrerseits stark von der gewählten Finanzierungsart abhängen, da Eigen- und Fremdkapital steuerlich nicht gleichbehandelt werden. Finanziert ein Kapitalgeber eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft mit Eigenkapital, unterliegen die Gewinne der Gesellschaft der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Bei Ausschüttung der Gewinne an den Kapitalgeber werden diese in der Regel noch ein weiteres Mal besteuert, wobei die Vorbelastung der Unternehmensgewinne auf Gesellschaftsebene entsprechend berücksichtigt wird. Stellt der Kapitalgeber die Mittel hingegen als Kredit zur Verfügung, ist die hierfür gezahlte Vergütung bei der inländischen Gesellschaft als Aufwand einzuordnen, der den zu versteuernden Gewinn mindert. Die Besteuerung auf Gesellschaftsebene erfasst nur ein Viertel der Zinsen als Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer; im Übrigen fallen Steuern nur beim Zinsempfänger an.

Gestaltungsmöglichkeiten und Folgen für die steuerliche Bemessungsgrundlage

Die weitreichende Finanzierungsfreiheit in Kombination mit der Tatsache, dass Eigen- und Fremdkapital im Unternehmen wirtschaftlich die gleiche Funktion erfüllen, schafft insbesondere für international agierende Konzerne einen Anreiz, den Finanzierungsmix der Konzernunternehmen so zu gestalten, dass hieraus eine möglichst geringe Gesamtsteuerbelastung resultiert.

Sind der Investor und das Unternehmen in unterschiedlichen Staaten ansässig, lautet die steuerplanerische Grundregel, dass Eigenkapital – gleiche Rendite vorausgesetzt – in Ländern mit niedriger Steuerbelastung einzusetzen ist. Fremdkapital dagegen sollte – bei gleich hohen Zinsen – dort aufgenommen werden, wo die steuerliche Wirkung des Zinsabzugs am größten ist, also in den Ländern mit hohen Steuersätzen. Deutschland zählt traditionell zu den Hochsteuerländern, sodass die gezielte Verschuldung inländischer Unternehmenseinheiten im grenzüberschreitenden Kontext erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Ein wichtiges Beispiel für den steueroptimalen Einsatz von Fremdkapital ist die Gesellschafter-Fremdfinanzierung, also die Bereitstellung von Fremdkapital durch die nichtansässigen Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapital führt zu einer Verzerrung unternehmerischer Produktionsentscheidungen und hat damit gesamtwirtschaftlich suboptimale Ergebnisse zur Folge. Aus Sicht von Hochsteuerländern weitaus problematischer ist aber die Tatsache, dass der (exzessive) Einsatz von Fremdkapital auch die inländische Steuerbasis verringert. Der Verlust von Besteuerungssubstrat ist insoweit nicht gerechtfertigt, als mithilfe der inländischen Infrastruktur erwirtschaftete Reingewinne in das niedriger besteuernde Ausland transferiert werden. In diesem Fall hat der Staat, der die Infrastruktur bereitstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg geschaffen hat, keinerlei Anreiz und darüber hinaus auch nicht die Mittel, die Infrastruktur aufrechtzuerhalten oder noch weiter auszubauen.

Rahmenbedingungen für Gegensteuerungsmaßnahmen

Handlungsbedarf ist damit im Ausgangspunkt klar erkennbar, wenngleich der Gesetzgeber in seinen tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt ist.

Denkbar wäre ein Systemwechsel in der Kapitaleinkommensbesteuerung, der die divergierende steuerliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapital beseitigt, indem der Betriebsausgabenabzug für Dividenden eröffnet oder für Zinsen generell ausgeschlossen wird. Abgesehen von dem zu erwartenden politischen Widerstand auf nationaler Ebene könnte die Eröffnung des Betriebsausgabenabzugs für Dividenden aber nicht verhindern, dass Besteuerungssubstrat abfließt. Ein generelles Abzugsverbot für Zinsen hingegen würde die Standortattraktivität und damit auch das Investitionsniveau negativ beeinflussen. Derartige Maßnahmen erfordern letztlich ein international abgestimmtes Vorgehen.

Dem ungehinderten Abfluss von Besteuerungssubstrat könnte weiterhin mit einer Quellensteuer auf Zinsen entgegengewirkt werden. Unter Quellensteuern versteht man Steuern, die nicht durch Veranlagung, sondern im Wege des Steuerabzugs an der Quelle erhoben werden. Allerdings wird die Erhebung einer solchen Steuer durch völkerrechtliche Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) stark begrenzt und durch die europäische Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie bei konzerninternen Zinszahlungen sogar ausgeschlossen.

Damit verbleibt letztlich nur die Möglichkeit, die Abzugsfähigkeit für Zinsen partiell einzuschränken, was die grundsätzliche steuerliche Behandlung von Zinsen unberührt lässt. Die europarechtlichen Grundfreiheiten erfordern insoweit eine Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtsache Lankhorst-Hohorst (EuGH 12. 12. 2002, Rs. C-324/00) zur deutschen Regelung unmissverständlich klar gemacht hat. Aus dem Verfassungsrecht ergibt sich für eine partielle Abzugsbeschränkung die Vorgabe, dass ein besonderer sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Zinsaufwendungen existieren muss. Dabei kommt als sachgerechter Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung von Zinsaufwendungen nur die steuerliche Motivation einer bestimmten Finanzierungsgestaltung in Betracht. Die besondere Herausforderung liegt darin, einen realitätsgerechten Typisierungsmaßstab zu finden. Viele Doppelbesteuerungsabkommen setzen noch weitere Grenzen. Bei konzerninternen Darlehen etwa ist die Einschränkung des Zinsabzugs zumeist nur dann erlaubt, wenn die Darlehensbedingungen keinem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass die vertraglichen Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber damit schon aus rechtlichen Gründen darauf beschränkt, seinen Regelungsansatz auf steuerlich motivierte Finanzierungsgestaltungen zu beschränken.

Zurückhaltung ist auch aus ökonomischer Sicht geboten: Zwar können Unternehmen durch eine gezielte Gestaltung ihrer Finanzierungsbeziehungen Besteuerungssubstrat in das niedriger besteuernde Ausland verschieben. Es gilt aber zu beachten, dass die mit der Gestaltung der Finanzierungsbeziehungen verbundene Senkung der effektiven Steuerbelastung auch günstige Effekte für den Standort Deutschland haben kann. Insbesondere ist von einem Anstieg des Investitionsniveaus auszugehen, denn eine niedrige Steuerbelastung erhöht die Standortattraktivität eines Landes.

Lösungsansätze im internationalen Vergleich

In Deutschland wurde erstmals im Jahr 1993 eine Vorschrift zur Eindämmung exzessiver Fremdfinanzierungsgestaltungen verabschiedet. Nach mehrfachen Änderungen ist der vorläufige Endpunkt der Rechtsentwicklung in Deutschland die Zinsschranke, die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt wurde.

Auch viele andere Länder haben Maßnahmen getroffen, die den Zinsabzug in bestimmten Fällen einschränken. Bei einer näheren Betrachtung zeigt sich, dass international höchst unterschiedliche Konzepte verfolgt werden. Dies ist nicht nur auf Unterschiede im jeweiligen System der Kapitaleinkommensbesteuerung und auf divergierende ökonomische Zielsetzungen zurückzuführen, sondern auch auf unterschiedliche Prämissen bei der Wahl eines realitätsgerechten Typisierungsmaßstabs für steuerinduzierte Kapitalstrukturen.

Ein Forschungsprojekt der Abteilung Rechnungslegung und Steuern am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht untersucht die verschiedenen Grundkonzeptionen zur Eindämmung exzessiver Fremdfinanzierungsgestaltungen, um dem Gesetzgeber Handlungsalternativen aufzuzeigen. Vor allem soll erforscht werden, welche Merkmale von Kapitalstrukturen dazu geeignet sind, steuerlich motivierte Finanzierungsgestaltungen zu identifizieren.

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