EU-Werteschutz: Klare Ansage an Mitgliedstaaten
Der Europäische Gerichtshof hat über ein ungarisches Gesetz aus dem Jahr 2021 entschieden, das unter dem Deckmantel des „Kinderschutzes“ die Darstellung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit in Schulen und Medien verbietet. Warum das Urteil Signalwirkung entfalten wird.
Nicht nur die scheidende Regierung in Ungarn blickte heute nach Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wegweisendes Urteil verkündet. Unter dem Aktenzeichen C‑769/22 lief seit knapp vier Jahren ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, das Experten zufolge neue Maßstäbe für das Verhältnis der EU zu ihren Mitgliedstaaten setzen kann.
Luke Dimitrios Spieker forscht zum Europarecht und hat das Verfahren verfolgt. In einem Frage- und Antwort-Beitrag erklärt er, warum diese Entscheidung so wichtig ist - nicht nur für Ungarn.
Worum geht es in dem Verfahren?
Im Kern geht es um ein ungarisches Gesetz aus dem Jahr 2021, das unter dem Deckmantel des „Kinderschutzes“ die öffentliche Darstellung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit insbesondere in Schulen und Medien verbietet. Dieses Gesetz wurde zusammen mit Maßnahmen gegen pädophile Kriminalität erlassen und suggeriert damit einen Zusammenhang mit solchen Straftaten. Die EU-Kommission hatte daraufhin Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.
Was mussten die Richterinnen und Richter prüfen?
Der EuGH prüft das Gesetz auf drei Ebenen: Erstens, ob es gegen konkrete Binnenmarktregeln verstößt, unter anderem die die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Zweitens, ob die EU-Grundrechtecharta verletzt wird, unter anderem Menschenwürde, das Recht auf Achtung des Privatlebens, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot. Drittens – und das ist das Besondere –, ob Ungarn gegen die in Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) enthaltenen Grundwerte verstößt: Menschenwürde, Gleichheit und Menschenrechte.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der EuGH hat der Kommission auf ganzer Linie recht gegeben. Besonders relevant sind drei Punkte:
Erstens: Abstrakt hat der EuGH entschieden, dass Artikel 2 EUV justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar ist. Er stellt fest, dass „die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.“ Allerdings könne eine Verletzung dieser Verpflichtungen nur in besonders schweren Fällen in Betracht kommen.
Zweitens: Konkret überschreitet das ungarische Gesetz diese Grenze. Die Stigmatisierung und Marginalisierung von LGBTIQ+-Personen laufe darauf hinaus, die soziale „Unsichtbarkeit“ eines Teils der Gesellschaft zu begründen. Dies stehe im Widerspruch zu den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Es handele sich um einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß.
Drittens – und mit Wirkung weit über das Urteil hinaus – scheint der Gerichtshof eine gewisse Vorstellung von der europäischen Gesellschaft zu artikulieren: die ungarischen Maßnahmen stünden „im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet ist“.
Welchen Ausgang hatten Kenner des EU-Vertrags erwartet?
Viele Beobachter hatten erwartet, dass das ungarische Gesetz in jedem Fall gekippt wird. Zahlreiche Experten waren zudem davon ausgegangen, dass der EuGH diesen historischen Moment nutzt, um – wie von der Generalanwältin vorgeschlagen – Artikel 2 EUV erstmals als justiziable „rote Linie“ zu etablieren. Genauso ist es nun gekommen.
Ist es das erste Urteil dieser Art?
Ja, es ist ein absolutes Novum. Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 EUV feststellt. Zwar hatte der Gerichtshof bereits zuvor entschieden, dass es sich bei diesen Werten nicht um politische Absichtserklärungen, sondern um rechtliche Verpflichtungen handelt. Mit dem heutigen Urteil hat er nun klargestellt, dass Artikel 2 EUV in einem solchen Verfahren auch eigenständig gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Entfaltet das Urteil Signalwirkung?
In der Tat. Mit seinem Urteil macht der Gerichtshof deutlich, dass Artikel 2 EUV zu einem Hebel werden kann, mit dem die EU auf illiberale Entwicklungen in den Mitgliedstaaten reagieren kann. Die Auswirkungen auf die föderale Balance zwischen EU und Mitgliedstaaten sind kaum zu unterschätzen. Da die Anwendung der EU-Werte auf die Mitgliedstaaten - anders als etwa die Grundrechtecharta - nicht auf die Durchführung von EU-Recht beschränkt ist, könnte das Urteil die Kontrolle mitgliedstaatlichen Handelns deutlich ausweiten.
Allerdings kommt Artikel 2 EUV – so der EuGH – nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen zur Anwendung. Dass die EU nun Details der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen flächendeckend auf den Prüfstand stellt, ist daher sehr unwahrscheinlich. Schließlich war schon das Verfahren historisch einmalig. Der Klage der Kommission hatten sich 16 weitere Mitgliedstaaten angeschlossen.
Welche Pflichten haben Mitgliedstaaten künftig gegenüber der EU?
Mitgliedstaaten dürfen künftig bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Verfassungen und Gesetze bestimmte „rote Linien“ nicht überschreiten. Zwar schreibt die EU kein exaktes Gesellschaftsmodell vor – sie gebietet aber eine Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet. Ein Staat darf keine Gesetze erlassen, die Minderheiten strukturell und systematisch ausgrenzen. Besonders deutlich ist dabei, dass sich ein Mitgliedstaat nach Auffassung des EuGH nicht erfolgreich auf seine nationale Identität berufen kann, um ein Gesetz zu rechtfertigen, das die Grundwerte der Union missachtet
Ist das Urteil die Grundlage für wieder einsetzende Zahlungen an Ungarn?
Indirekt ja. Das Urteil klärt verbindlich, dass die ungarische Gesetzgebung gegen Unionswerte verstößt. Eine Umsetzung dieses EuGH-Urteils durch die neue ungarische Regierung und eine Rückkehr zu rechtsstaatlichen Standards wären wesentliche Voraussetzungen, um eingefrorene EU-Gelder - etwa aus dem Kohäsionsfonds - wieder freizugeben.
Wie verbindlich ist das Urteil für andere Mitgliedstaaten, die gegen grundlegende Pflichten verstoßen?
Das Urteil betrifft zunächst nur Ungarn. Die Auslegung des Art. 2 EUV durch den EuGH dürfte aber erhebliche Breitenwirkung entfalten. Ein solches Urteil warnt damit alle Mitgliedstaaten davor warnen, dass die systematische Ausgrenzung von Minderheiten - egal ob LGBTI+, Migranten oder andere - oder der systematische Abbau der Demokratie künftig direkt zum Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH werden können.
Redaktion: Mirko Lux, Michaela Hutterer
Anm. d. Red.: Der Artikel erschien am 20.4.26 als Vorbericht zur Urteilsverkündung. Er wurde nach der Verkündung am 21.4.26 aktualisiert. Stand: 21.04.2026, 15:50












