Forschungsbericht 2024 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Körperliche Selbstbestimmung – ein Recht mit Abstufungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Das deutsche Grundgesetz verspricht und verteidigt den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung. Die Beobachtung, dass je nach Person und Situation unterschiedliche Bewertungen zum Tragen kommen, hat mich zu der Frage geführt, wie sich Krankheit, Kindsein und Anderssein auf das rechtliche Verständnis von körperlicher Selbstbestimmung auswirken.
Es gibt eine lange Geschichte des Messens mit zweierlei Maß, wenn es um körperliche Selbstbestimmung geht. Handlungen, die ansonsten als strafbare Verletzung, unzulässige Gewalt oder rechtswidriger Zwang galten, konnten gegenüber Patientinnen und Patienten als Heilung, gegenüber Kindern als Erziehung und gegenüber Entmündigten als Fürsorge erklärt werden. Ich habe die Entwicklung des Rechts auf körperliche Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten, Kindern und Entmündigten bzw. Betreuten in Deutschland seit Beginn des 20. Jahrhunderts untersucht und konnte zeigen, wie körperliche Selbstbestimmung seitdem zu einem allgemeineren Recht geworden ist. Jedoch ist diese Entwicklung unvollendet geblieben. An vielen Beispielen wird deutlich, wie sich ein Rest an Fremdbestimmung durch Ärztinnen und Ärtze, Eltern, Betreuerinnen und Betreuer bis in das Recht der Gegenwart fortsetzt.
Inklusion und Emanzipation
Gegenstand meiner Studien war die veränderliche Gestalt, die körperliche Selbstbestimmung in bestimmten, gemeinhin dem Privatrecht zugeordneten Rechtsverhältnissen angenommen hat. Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 hat sich vieles geändert. Die jüngere Geschichte der körperlichen Selbstbestimmung lässt sich als Inklusions- und Emanzipationsgeschichte erzählen. Heute sind Körperstrafen verboten und Zwangsbehandlungen nur in engen, gerichtlich kontrollierten Grenzen zulässig. Eltern, Ärztinnen und Ärzte sowie Vormünder haben nicht mehr „freie Hand“, wie sie ihre Kinder erziehen, Patientinnen und Patienten behandeln oder für Mündel Sorge tragen. Das Recht unterscheidet zwar nach wie vor zwischen Kindern und Erwachsenen, es knüpft an Gesundheit und Krankheit an und kennt Vernünftige und Unvernünftige. Aber es schaut inzwischen aufmerksamer hin, wenn es um körperliche Selbstbestimmung geht.
Körperliche Selbstbestimmung bezeichnet einen elementaren Wert, der vom Recht so allgemein und weitreichend wie nur irgend möglich verwirklicht werden sollte. Im Rahmen meiner Untersuchung habe ich viele Belege gefunden, die die Erzählung von der Aufstiegsbewegung der Moderne hin zu „mehr Selbstbestimmung“ bestätigen. Gleichzeitig konnte ich zeigen, dass wir es mit dem Ringen konkreter Koalitionen und Kräfteformationen zu tun haben, die zu bestimmten Zeitpunkten und aus benennbaren Motivationen in rechtliche Debatten und damit in den Entstehungszusammenhang des Rechts eingegriffen haben.
Dogmen und Deutungen
Mir ging es zunächst darum, die Rechtsentwicklung nachzuvollziehen und in ihren leitenden Annahmen bestimmten dogmatischen Phasen zuzuordnen: patriarchalen, paternalistischen und partizipativen Phasen.
Bestimmend für das patriarchale Verständnis von körperlicher Selbstbestimmung waren zwei Grundannahmen: zum einen, dass es in körperlichen Entscheidungen weniger um richtig oder falsch, also um Wissen gehe, sondern um Fragen der Sitte sowie um Vertrauen gegenüber Eltern und Vormündern. Zum anderen galten Kinder und Entmündigte in Körperfragen von vornherein als unfähig, einen Willen zu bilden, der rechtlich von Bedeutung war.
Charakteristisch für paternalistische Verständnisse ist ein objektiv verstandenes Wohl der Betroffenen, das auf gesellschaftlich geteilte Güter und Präferenzen wie Gesundheit, Integrität und Autonomie zielt. Außerdem ist im Verlauf dieser Phase eine zunehmende gerichtliche Kontrolldichte gegenüber elterlichem oder vormundschaftlichem Handeln zu verzeichnen. Wo das Recht zuvor weitgehend konturenlos und korrekturfrei darauf vertraut hatte, dass Eltern und Vormünder ihre nur mit dem Begriff der Sorge umschriebenen Befugnisse zum Besten der Kinder und Mündel ausüben, wurden Verfahren und infolgedessen auch konkretere Maßstäbe entwickelt.
In der partizipativen Phase ist körperliche Selbstbestimmung von einem rechtlichen Leitbild geprägt, das auf Selbstdefinition sowie Aktivierung, Einbeziehung und gemeinsame beziehungsweise unterstützte Entscheidungsfindung zielt. Aus Betroffenen werden Subjekte. Anhörungs- und Aufklärungspflichten stellen ihre Beteiligung sicher und garantieren, dass körperliche Entscheidungen ihren individuellen Wertvorstellungen und Wünschen entsprechen. Zwang ist nur in äußersten Grenzfällen zulässig.
Vom Zielpunkt zum Kipppunkt
Diese Entwicklungen münden in eine Gegenwart, in der das subjektive Wohl und der Wille der Betroffenen in den Vordergrund getreten sind. Denkt man diesen Verlauf weiter, würde der nächste Schritt darin liegen, die Verbesonderung von Patientinnen und Patienten, Kindern und Betreuten aufzuheben, sie also nicht anders zu betrachten als „normale“ Erwachsene. Dieses Verständnis von körperlicher Selbstbestimmung ließe sich als postkategorial beschreiben.
Körperliche Selbstbestimmung bleibt eine Herausforderung für die Gesellschaft und das Recht. Postkategoriale Verständnisse lassen sich sowohl als Zielpunkt als auch als Kipppunkt deuten: Die vollständige Überwindung von Kategorien wie „Kind“ oder „betreut“ könnte den Boden für einen Rückzug des Rechts überhaupt bereiten und damit eine Wiederherstellung patriarchaler Ausgangslagen begünstigen. Auch postkategoriale Verständnisse von körperlicher Selbstbestimmung laufen auf Dilemmata zu und sind nicht ohne Nachteile zu haben.
Letztlich bleibt jede rechtliche Abstufung von körperlicher Selbstbestimmung problematisch und jedes Mehr an körperlicher Selbstbestimmung erstrebenswert. Doch Kindsein und Schizophrenie, Suchtverhalten und demenzielle Symptome tragen eine reale Ungleichheitsdimension in sich. Diese lässt sich nicht dadurch beseitigen, dass Betroffene aus dem Recht als Bezugspunkt verschwinden oder zu vulnerablen Personen umetikettiert werden.












