Meldung von Fehlverhalten

Sie möchten einen Hinweis auf Fehlverhalten oder einen Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz melden?

Wenn sich Vorgesetzte oder Kolleg*innen Ihnen oder anderen Personen gegenüber in Ihrem beruflichen Umfeld nicht korrekt verhalten, kann die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) als Arbeitgeberin nur dann zum Schutz ihrer Mitarbeitenden handeln, wenn sie davon erfährt.

Um Hinweisen auf solche Situationen geordnet nachgehen zu können, hat die MPG ein transparentes internes Verfahren zur Meldung von Fehlverhalten eingerichtet. Dieses ist bei der Stabsstelle Interne Untersuchungen in der Abteilung Revision verortet.

Die Stabsstelle Interne Untersuchungen übernimmt auch die Aufgabe der internen Meldestelle für die Meldung von Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Sie können Informationen über Verstöße, die sie in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben und die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, bei der Stabsstelle melden.

Im Folgenden finden Sie wichtige Fragestellungen zu Meldestellen und Verfahren. Für weitere Fragen nutzen Sie gerne die auf dieser Seite angegebenen Kontaktinformationen.


Was ist mit Fehlverhalten und/oder Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz im beruflichen Kontext gemeint?

An wen können Sie sich wenden, wenn sie mutmaßliches Fehlverhalten oder Verstöße melden möchten?

Übernehmen die Meldestellen der MPG auch die rechtliche Beratung meldender Personen?

Wie wird die Vertraulichkeit Ihrer Meldung geschützt?

Gibt es eine externe Meldestelle für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Welche Informationen sind nötig, um zu entscheiden, ob eine Meldung untersucht werden kann?

Was passiert, wenn eine Meldung abgegeben wurde?

Wann wird eine Meldung zentral, wann am MPI untersucht?

Wie läuft eine zentrale interne Untersuchung ab?


Was ist mit Fehlverhalten und/oder Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz im beruflichen Kontext gemeint?

Unter Fehlverhalten versteht man ein gesetzes-, vertrags- oder regelwidriges Verhalten, welches die MPG und/oder ihre Beschäftigten in ihren beruflichen Beziehungen betrifft.

Nichtwissenschaftliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn die gemeldete Situation ganz oder überwiegend dem nichtwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
Informationen zum Umgang der MPG mit wissenschaftlichen Fehlverhalten finden Sie hier.

Ein Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist eine Handlung oder eine Unterlassung im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig ist und die Vorschriften und Rechtsgebiete betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§ 2 HinSchG) fallen.

Meldungen über privates Fehlverhalten oder Verstöße fallen nicht in den Aufgabenbereich der Meldestellen.


An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mutmaßliches Fehlverhalten oder Verstöße melden möchten?

Wenn Sie als (ehemalige*r) Mitarbeitende*r oder Kooperationsperson, die mögliches Fehlverhalten, dass Sie selbst erfahren oder gegenüber Dritten beobachtet haben, oder einen Verstoß nach dem Hinweisgeberschutzgesetz melden möchten, können Sie sich an die zentralen Meldestellen der Max-Planck-Gesellschaft wenden.

Als interne Meldestelle steht Ihnen hierfür die Stabsstelle Interne Untersuchungen in der Abteilung Revision der Generalverwaltung zur Verfügung. Die Stabsstelle Interne Untersuchungen ist auch als interne Meldestelle der MPG nach dem Hinweisgeberschutzgesetz benannt.

Nach der Kontaktaufnahme gibt die Stabsstelle Interne Untersuchungen eine erste Einschätzung ab, ob und in welcher Form die MPG die geschilderte Situation weiter bearbeiten kann.

Alternativ können Sie sich mit der Meldung eines Fehlverhaltens an die Rechtsanwaltskanzlei Wirsing Hass Dross wenden. Diese ist als Vertrauenskanzlei von der MPG zur Entgegennahme von Meldungen mandatiert worden, d.h. sie nimmt Hinweise auf Fehlverhalten und Verstöße kostenlos entgegen und prüft, ob diese stichhaltig sind.

Beide Meldestellen können telefonisch oder per E-Mail (in englischer oder deutscher Sprache) kontaktiert werden. Sie stehen auch für persönliche Gespräche (auch per Video Call) zur Verfügung. Die Kontaktinformationen finden Sie auf dieser Seite.


Übernehmen die Meldestellen der MPG auch die rechtliche Beratung meldender Personen?

Die Meldestellen der MPG sind zur Entgegennahme von Meldungen eingerichtet, die Mitarbeitende der MPG betreffen. Sie prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung.

Ihre Aufgabe umfasst jedoch nicht die rechtliche Beratung von Mitarbeitenden, insbesondere nicht gegen Entscheidungen der Arbeitgeberin. Eine allgemeine rechtliche Beratung von Mitarbeitenden (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage) ist Vertreter*innen der rechtsberatenden Berufe oder anderen Stellen, die rechtlich beraten dürfen, vorbehalten.


Wie wird die Vertraulichkeit Ihrer Meldung geschützt?

Nutzen Sie für die Kommunikation mit den zentralen Meldestellen bitte einen der von uns ausdrücklich benannten Kommunikationswege, damit sichergestellt ist, dass die übersandten Informationen direkt bei der Stabsstelle Interne Untersuchungen oder der Vertrauensanwaltskanzlei ankommen.

Auf die vertrauliche Behandlung der Identität legen wir großen Wert. Die Vertraulichkeit der von einer Meldung betroffenen persönlichen Daten kann aber nur gewährleistet werden, wenn Sie auch selbst die Meldung vertraulich halten.

Dennoch kann die MPG gesetzlich verpflichtet sein, Ihre Identität in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen offenzulegen (z.B. gegenüber Behörden wie der Staatsanwaltschaft).


Gibt es eine externe Meldestelle für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht ergänzend die Möglichkeit einer externen Meldung vor, soweit die Meldung im Anwendungsbereich des Gesetzes liegt. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes errichtet. Informationen auch zu weiteren Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.


Welche Informationen sind nötig, um zu entscheiden, ob eine Meldung untersucht werden kann?

Die zentralen Meldestellen prüfen zunächst, ob eine Meldung stichhaltig ist.

Darüber hinaus benötigt die Meldestelle zur Beurteilung, ob und in welchem Verfahren eine Meldung genauer untersucht werden kann (sog. Folgemaßnahmen), eine substantiierte Dokumentation der Situation (z.B. genaue Beschreibung der Situation, die Nennung der beteiligten Personen, E-Mails oder Briefe).


Was passiert, wenn eine Meldung abgegeben wurde?

Auf Grundlage der vorgelegten Informationen zu dem mutmaßlichen Fehlverhalten oder Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz nimmt die Stabsstelle Interne Untersuchungen eine Ersteinschätzung im Rahmen eines Vorverfahrens vor.

Im Vorverfahren kann festgestellt werden, dass

  • nichtwissenschaftliches Fehlverhalten nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde. Die/der Vizepräsident*in entscheidet dann, dass keine Untersuchung aufgenommen wird.
  • es sich um einen Sachverhalt handelt, der zwar kein nichtwissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, aber die weitere Bearbeitung durch eine Fachabteilung der Generalverwaltung oder Zentrale*n Beauftragte*n unterstützt werden kann. In diesem Fall erhalten Sie die notwendigen Kontaktinformationen der zuständigen Mitarbeiter*innen.
  • eine Untersuchung der Meldung geboten ist. Die/der Vizepräsident*in entscheidet über das weitere Vorgehen. 

Wird wissenschaftliches Fehlverhalten gemeldet, informiert die Meldestelle über die weiteren Verfahrensschritte und stellt den Kontakt zu den zuständigen Ansprechpersonen her.

Informationen zur Datenverarbeitung in den Verfahren zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Max-Planck-Gesellschaft


Wann wird eine Meldung zentral, wann am MPI untersucht?

Die Stabsstelle Interne Untersuchungen übernimmt die interne Untersuchung, wenn es sich um Fälle handelt, die von übergeordneter Bedeutung sind. Dies ist der Fall, wenn der Vorwurf des Fehlverhaltens gegen ein Wissenschaftliches Mitglied gerichtet ist und/oder die Meldung geeignet ist, die Reputation der MPG zu gefährden.

Die Stabstelle Interne Untersuchung übergibt das weitere Verfahren  an das jeweilige Max-Planck-Institut (MPI), wenn das mutmaßliche Fehlverhalten von einer vorgesetzten Person, die an diesem MPI beschäftigt ist, ausgeübt wurde. Das MPI muss dann den Sachverhalt weiter aufklären und berichtet anschließend der Leitung der MPG über die  getroffenen Maßnahmen.


Wie läuft eine zentrale interne Untersuchung ab?

Wurde im Vorverfahren entschieden, dass eine interne Untersuchung eröffnet wird, erfolgt eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und es werden Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet (z.B. die Sichtung von Dokumenten, Daten sowie die Stellungnahmen der Beteiligten und eventueller Auskunftspersonen).

Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung nimmt die Stabsstelle eine rechtliche Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse vor. Gemeinsam mit der/dem Vizepräsidenten*in wird eine Empfehlung an den Präsidenten (bzw. den Verwaltungsrat) abgegeben. Diese beinhaltet, ob in dem gemeldeten Vorwurf – nach Überzeugung der MPG – nichtwissenschaftliches Fehlverhalten zu sehen ist und, wenn ja, welche weiteren Schritte eingeleitet werden sollten (z.B. Sanktionierung des Fehlverhaltens). 

Am Ende einer internen Untersuchung entscheidet der Präsident (bzw. der Verwaltungsrat), ob und wenn ja, welche Konsequenzen sich aus festgestelltem Fehlverhalten ergeben.

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