Nichtwissenschaftliches Fehlverhalten
Sie möchten einen Hinweis auf nichtwissenschaftliches Fehlverhalten abgeben?
Wenn sich Vorgesetzte oder Kolleg*innen Ihnen oder anderen Personen gegenüber in Ihrem beruflichen Umfeld nicht korrekt verhalten, kann die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) als Arbeitgeberin nur dann zum Schutz ihrer Mitarbeitenden handeln, wenn sie davon erfährt. Um Hinweisen auf solche Situationen geordnet nachgehen zu können, hat die MPG ein transparentes Verfahren eingerichtet. Dieses ist bei der Stabsstelle Interne Untersuchungen in der Abteilung Revision verortet.
Was ist nichtwissenschaftliches Fehlverhalten?
Unter Fehlverhalten versteht man ein gesetzes-, vertrags- oder regelwidriges Verhalten, welches die MPG und/oder ihre Beschäftigten in ihren beruflichen Beziehungen betrifft. Nichtwissenschaftliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn die gemeldete Situation ganz oder überwiegend dem nichtwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen ist.
Hinweis: Informationen zum Umgang der MPG mit wissenschaftlichen Fehlverhalten finden Sie hier.
An wen können sich Mitarbeitende wenden?
In der Max-Planck-Gesellschaft gibt es zwei zentrale Meldestellen, die Hinweise wegen nichtwissenschaftlichen Fehlverhaltens aufnehmen. Mitarbeitende können sich intern an die Stabsstelle Interne Untersuchungen wenden, und extern an die von der MPG beauftragte Vertrauensanwaltskanzlei.
Die Meldestellen können telefonisch oder per E-Mail (in englischer oder deutscher Sprache) kontaktiert werden. Sie stehen auch für persönliche Gespräche (auch per Video Call) zur Verfügung.
Was ist der Unterschied zwischen den beiden Meldestellen?
Die Stabsstelle Interne Untersuchungen nimmt Hinweise bzw. Beschwerden über mutmaßliches nichtwissenschaftliches Fehlverhalten von Beschäftigten entgegen. Nach der Kontaktaufnahme durch die meldende Person gibt die Stabsstelle Interne Untersuchungen eine erste Einschätzung ab, ob und in welcher Form die MPG die geschilderte Situation aufnehmen kann. Die Stabsstelle übernimmt hingegen keine rechtliche Beratung des Meldenden.
Bei der Stabsstelle Interne Untersuchungen erhalten Mitarbeitende auch Informationen zu dem Verfahren wegen Verdachts auf nichtwissenschaftliches Fehlverhalten (siehe hierzu auch Näheres unten).
Alternativ können sich (ehemalige) Beschäftigte, die mutmaßliches nichtwissenschaftliches Fehlverhalten selbst erfahren oder gegenüber Dritten beobachtet haben, an die externe Vertrauenskanzlei wenden. Die Vertrauenskanzlei nimmt Hinweise kostenlos entgegen und prüft, ob diese rechtliche Relevanz haben könnten.
Da die Vertrauensanwälte zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet sind, geben sie Informationen nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der meldenden Person weiter.
Welche Informationen sind nötig, um zu entscheiden, ob eine Meldung untersucht werden kann?
Um prüfen zu können, ob und in welchem Verfahren eine Meldung genauer untersucht werden kann, benötigt die Meldestelle eine substantiierte Dokumentation dieser Situation (z.B. genaue Beschreibung der Situation, die Nennung der beteiligten Personen, E-Mails oder Briefe).
Wie geht es weiter?
Auf Grundlage der beigebrachten Informationen zu dem mutmaßlichen Fehlverhalten nimmt die Stabsstelle Interne Untersuchungen eine Ersteinschätzung im Rahmen eines Vorverfahrens vor.
Im Vorverfahren kann festgestellt werden, dass
- nichtwissenschaftliches Verhalten nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde. Die*der Vizepräsident*in entscheidet dann, dass keine Untersuchung aufgenommen wird.
- es sich um einen Sachverhalt handelt, der zwar kein Fehlverhalten darstellt, aber die weitere Bearbeitung durch eine Fachabteilung der Generalverwaltung oder Zentrale*n Beauftragte*n unterstützt werden kann. In diesem Fall erhalten Sie die notwendigen Kontaktinformationen der zuständigen Mitarbeiter*innen.
- eine Untersuchung der Meldung geboten ist. Die*der Vizepräsident*in entscheidet über das weitere Vorgehen.
Wann ist die Stabsstelle Interne Untersuchungen zuständig für eine Meldung?
Die Stabsstelle Interne Untersuchungen ist die zentrale Meldestelle für nichtwissenschaftliches Fehlverhalten und übernimmt die interne Untersuchung, wenn es sich um Fälle handelt, die von übergeordneter Bedeutung sind. Dies ist der Fall, wenn der Vorwurf des Fehlverhaltens gegen ein Wissenschaftliches Mitglied gerichtet ist und/oder die Meldung geeignet ist, die Reputation der MPG zu gefährden.
Das Verfahren wird an das jeweilige Max-Planck-Institut (MPI) übergeben, wenn das mutmaßliche Fehlverhalten in der Person eines*r Vorgesetzten, der*die an diesem MPI beschäftigt ist, begründet liegt. Das MPI muss dann den Sachverhalt weiter aufklären und berichtet anschließend der Leitung der MPG über die dort getroffenen Maßnahmen.
Wie läuft eine zentrale interne Untersuchung ab?
Wenn im Vorverfahren entschieden wird, dass eine interne Untersuchung eröffnet wird, schließt sich eine umfassende Sachverhaltsaufklärung an und es werden Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet (z.B. die Sichtung von Dokumenten, Daten sowie die Stellungnahmen der Beteiligten und eventueller Auskunftspersonen).
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung nimmt die Stabsstelle eine rechtliche Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse vor. Gemeinsam mit der*dem Vizepräsidenten*in wird eine Empfehlung an den Präsidenten (bzw. den Verwaltungsrat) abgegeben, die beinhaltet, ob in dem gemeldeten Vorwurf – nach Überzeugung der MPG – nichtwissenschaftliches Fehlverhalten zu sehen ist und, wenn ja, welche weiteren Schritte eingeleitet werden sollten (z.B. Sanktionierung des Fehlverhaltens).
Am Ende einer internen Untersuchung entscheidet der Präsident (bzw. der Verwaltungsrat), ob und wenn ja, welche Konsequenzen sich aus festgestelltem Fehlverhalten ergeben.