Forschungsbericht 2021 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß? 

Autoren
Zimmermann, Reinhard
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Zusammenfassung
In Deutschland besteht Testierfreiheit. Jede Person kann frei über ihr Eigentum verfügen und daher auch per Testament bestimmen, wer ihr Vermögen erbt. Das Pflichtteilsrecht setzt dieser Verfügungsmacht jedoch Grenzen: Den nächsten Angehörigen stehen feste Quoten am Nachlass zu, die sie gerichtlich geltend machen können. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie auf diesen Anteil wirtschaftlich angewiesen sind. Das ist heute nur selten der Fall. So sind Kinder beim Tod ihres letzten Elternteils in der Regel bereits wirtschaftlich unabhängig. Es ist also an der Zeit, den Pflichtteil zu überdenken.

Die Frage, ob man sein Eigentum frei vererben darf oder ob dieser Freiheit Ansprüche der nächsten Angehörigen entgegenstehen, beschäftigt Rechtsgelehrte seit der Antike. Was heute als Pflichtteil bezeichnet wird, gründet auf langer Tradition. So galt in Teilen Deutschlands noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts die römische querela inofficiosi testamenti: die Anfechtungsmöglichkeit bei pflichtwidrigen Testamenten. Die Idee der festen Quotenteilhabe in Form eines Pflichtteils (also eines schuldrechtlichen Anspruchs auf den Geldwert eines bestimmten Anteils am Nachlass) stammt aus dem österreichischen Recht, wo sie bereits im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 verwirklicht worden war. Der deutsche Gesetzgeber übernahm das Pflichtteilsrecht in das 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Einen solchen Pflichtteilsanspruch können die Kinder des Erblassers und sein überlebender Ehegatte geltend machen, mitunter auch fernere Nachkommen und seine Eltern. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also dessen, was die Erbberechtigten erhielten, wenn kein Testament vorhanden wäre. Die Testierfreiheit ist damit häufig auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt.

Vernunftrechtliche Grundlagen

Anders sahen das bedeutende Vertreter einer säkularen Naturrechtslehre zur Aufklärungszeit. So schrieb Hugo Grotius im Jahr 1625, Kinder des Erblassers müssten erhalten, was für ihren Unterhalt erforderlich sei. 1681 verneinte James Dalrymple, Viscount of Stair, in seinen bis heute grundlegenden Institutionen des schottischen Rechts die Frage, ob ein Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis von Todes wegen beschränkt sei. Insbesondere brauche er seine Angehörigen nicht als Erben einzusetzen. Allerdings sei er für ihre Versorgung verantwortlich. Und auch nach Auffassung von Montesquieu (1758) gebietet die natürliche Gerechtigkeit Vätern, ihre Kinder zu ernähren, aber sie verpflichtet nicht dazu, sie zu Erben zu machen („de nourrir leurs enfants, mais elle n’oblige pas de les faire héritiers“).

Pflichtteil versus Unterhalt

Allgemein gesagt geht es darum, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Grundsatz der Testierfreiheit und dem sittlichen Gebot familiärer Solidarität. Beides ist in unserer Rechtsordnung tief verankert. Die Testierfreiheit ist durch das Grundgesetz geschützt. Das Pflichtteilsrecht leitet das Bundesverfassungsgericht ebenfalls aus dem Grundgesetz ab. Freilich sagt das Gericht auch, dass mit ihm die wechselseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme, die zumeist im familiären Zusammenleben Ausdruck findet, ins Erbrecht hinein verlängert werde. Demnach ist die Beteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass von der Rechtslage abzuleiten, die zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hatte. Das ist in der Tat ein richtiger Ansatz. Allerdings spricht er eher gegen als für einen Quotenpflichtteil, denn schließlich sind es Unterhalts-, aber keine Pflichtteilsansprüche, die zu Lebzeiten bestehen.

Vergleichende Orientierung

Gemeinsam mit meinen Kollegen Kenneth Reid von der Edinburgh Law School und Marius de Waal von der Stellenbosch University habe ich vor über zehn Jahren eine internationale Studiengruppe gegründet, um das Erbrecht in historischer und vergleichender Perspektive zu erforschen. Aus dieser Zusammenarbeit ist eine Reihe global angelegter Werke entstanden; eines davon befasst sich mit dem Schutz der nächsten Angehörigen im Erbfall (mandatory family protection). Daran anknüpfend habe ich 2021 am Max-Planck-Institut für Privatrecht eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, um für Deutschland ein Modell zu entwickeln, das an die Stelle des geltenden Pflichtteilsrechts treten könnte. Dabei haben wir alle relevanten Problemfelder diskutiert und zur historisch-vergleichenden Orientierung sämtliche europäischen sowie die vom europäischen Recht geprägten Rechtsordnungen weltweit herangezogen.

Alle Privatrechtsgesetzbücher Westeuropas sind von einer festen Quotenteilhabe geprägt, entweder in Form eines Pflichtteils oder einer dinglichen Beteiligung am Nachlass. In einer Reihe postsozialistischer Staaten Zentral- und Osteuropas hingegen ist das Pflichtteilsrecht bedarfsabhängig ausgestaltet: Kindern steht im Erbfall nur ein zwingender Anteil zu, soweit sie minderjährig oder arbeitsunfähig sind. Überlebende Ehegatten werden in einigen Rechtsordnungen nur durch das eheliche Güterrechtsregime geschützt.

England, Neuseeland, Australien sowie die englischsprachigen Provinzen Kanadas kennen die family provision, deren Gewährung im Ermessen des Gerichts steht. Besonders unvorteilhaft gestellt sind überlebende Kinder in 49 der 50 Bundesstaaten der USA, wo ihnen der Erblasser nicht einmal den sprichwörtlichen Dollar zu hinterlassen braucht und die auch keine family provision kennen.

Im rechtsvergleichenden Diskurs wenig beachtet werden eine Reihe von Rechtsordnungen, die ausschließlich unterhaltsberechtigten Personen einen Anspruch gegen den Nachlass gewähren, und zwar nicht auf eine feste Quote, sondern orientiert am Unterhaltsbedarf. So verhält es sich zum Beispiel in Mexiko und im römisch-holländischen Recht Südafrikas.

Anregung für den deutschen Gesetzgeber

Angesichts der im Lauf der letzten zwei Jahrzehnte erfolgten großen Erbrechtsreformen in Ländern wie den Niederlanden, Frankreich, Belgien und Österreich und der darin zutage tretenden Entwicklungslinien wäre es auch in Deutschland an der Zeit, die starre Quotenteilhabe durch eine flexiblere Form des Angehörigenschutzes zu ersetzen. Wir haben ein Alternativmodell zum Pflichtteilsrecht entwickelt, das an den Unterhaltsbedarf anknüpft. Es beruht auf dem Gedanken, unterhaltsberechtigten Angehörigen möglichst genau das zu geben, was ihnen zu Lebzeiten des Erblassers zugekommen ist, ansonsten aber der Testierfreiheit freien Raum zu lassen. In einem 2022 erscheinenden Buch mit dem Titel „Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht: Ein Reformvorschlag“, das von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe gemeinsam verfasst wurde, stellen wir konkrete Normvorschläge zur Modernisierung des deutschen Erbrechts vor.

Literaturhinweise

Reid, K. G. C.; de Waal, M. J.; Zimmermann, R. (Hrsg.)
Comparative Succession Law, Volume III: Mandatory Family Protection
Oxford University Press, Oxford 2020
Zimmermann, R.
Pflichtteil und Noterbenrecht in historisch-vergleichender Perspektive
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 84, 465–547 (2020)
Zimmermann, R.
Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht – Entwicklungslinien jenseits der westeuropäischen Kodifikationen
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 85, 1–75 (2021)

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