Forschungsbericht 2019 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Unternehmerisches Handeln mit sozialer Verantwortung

Autoren
Fleischer, Holger
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Zusammenfassung
Wie sich Profitabilität und gesellschaftliche Verantwortung in Einklang bringen lassen, ist eine Schlüsselfrage, die über Fachgrenzen hinweg diskutiert wird. Vor dem Hintergrund wachsender öffentlicher Aufmerksamkeit für die Sozial- und Umweltstandards sowie die Bekämpfung von Korruption in Drittstaaten hat die Debatte um Corporate Social Responsibility (CSR) das Aktien- und Kapitalmarktrecht erreicht. Sie rührt an Grundsatzfragen: Welchen Zwecken sollen moderne Kapitalgesellschaften dienen? Welche Ziele dürfen sie verfolgen? Was bedeutet CSR für grenzüberschreitend tätige Unternehmen?

Die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen ist ein altbekanntes und zugleich hochaktuelles Thema. Schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 hatten Aktiengesellschaften einem „fortdauernden gemeinnützigen Zwecke“ zu dienen. 1917 forderte Walther Rathenau in seiner Schrift „Vom Aktienwesen“ die Gemeinwohlverantwortung von Großunternehmen ein. Seit Jahrzehnten behandeln die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften diesen Fragenkreis. Die Managementforschung widmet ihm seit den siebziger Jahren intensive Aufmerksamkeit.

Aus den verstärkt an Unternehmen herangetragenen CSR-Ansprüchen ergeben sich vielfältige Fragestellungen für die Rechtswissenschaft. Darum haben wir es uns am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in einem mehrjährigen Forschungsprojekt zur Aufgabe gemacht, die juristische Bedeutung der CSR in einen historischen und internationalen Kontext einzuordnen sowie künftige Reformvorschläge kritisch zu begleiten. Bei der Vermessung dieses Themenfeldes aus rechtswissenschaftlicher Perspektive stößt man auf eine zerklüftete Diskussionslandschaft. Zunächst gilt es daher, die wegweisenden Entwicklungslinien dieses Gegenwarts- und Zukunftsthemas zu beleuchten.

Rechtliche Konsequenzen eines Industrieunglücks

Schlagartig an Brisanz gewonnen haben Rechtsfragen zur CSR durch den Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch im Jahr 2013. Diese Tragödie, bei der 1.138 Menschen getötet wurden, hat eine weltweite Debatte über die Verantwortlichkeit von Auftraggebern in globalen Lieferketten ausgelöst. Gesetzgeber und Gerichte in Europa, Kanada und den USA haben sich damit befasst. Das EU-Parlament verabschiedete 2014 eine Richtlinie zur CSR-Berichterstattungspflicht großer Unternehmen, die der Deutsche Bundestag 2017 in nationales Recht umgesetzt hat. Im selben Jahr hat Frankreich per Gesetz eine Sorgfaltspflicht von Großunternehmen zur Überwachung von Risiken für die Menschenrechte und die Umwelt eingeführt.

Konzernhaftung für Menschenrechtsverletzungen

Alarmierende Missstände in der Wertschöpfungskette multinationaler Unternehmensgruppen haben zu der Frage geführt, ob inländische Muttergesellschaften für Menschenrechtsverletzungen ihrer ausländischen Töchter einstehen müssen. Wir haben die Rechtslage dazu in Deutschland, England und Frankreich vergleichend analysiert. Dabei konnten wir zwei Lösungswege ermitteln, die grundsätzlich in allen drei Rechtsordnungen beschreitbar sind und die unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung der Konzernmutter für durch eine Konzerntochter verursachte Schäden begründen.

Es handelt sich dabei um die Geschäftsherrenhaftung und die originäre Deliktshaftung. Beide Haftungsvarianten setzen bestimmte Organisationszusammenhänge beziehungsweise verbindliche Kontrollmechanismen innerhalb der jeweiligen Konzernkonstellation voraus. In allen drei Rechtsordnungen besteht Übereinstimmung darüber, dass Konzerne per se keinen deliktsrechtlichen Sonderregeln unterworfen sind. Bei der Gesamtschau kristallisierten sich einzelne relevante Faktoren heraus, die im Zusammenspiel eine pflichtbegründende Wirkung entfalten können. Darunter fallen etwa die Kontrollintensität der Muttergesellschaft, ihr überlegenes Risiko- und Gefahrensteuerungswissen sowie die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung. Künftige Untersuchungen müssen zeigen, ob und wie sie sich in einem beweglichen System bündeln lassen.

Verantwortlichkeit in globalen Lieferketten

Im Zentrum der gerichtlichen Aufarbeitung des Rana-Plaza-Falls stand dann die Frage, ob Handelsunternehmen für Pflichtverletzungen ihrer Zulieferer in Bangladesch oder für eigene Versäumnisse einstehen müssen. Inzwischen liegen rechtskräftige Urteile US-amerikanischer und kanadischer Gerichte vor. Anknüpfend an unsere Analyse zur Konzernhaftung haben wir untersucht, inwieweit Auftraggeber nach deutschem, französischem, englischem und US-amerikanischem Recht für ein Fehlverhalten in der Lieferkette deliktsrechtlich verantwortlich sind.

In allen drei Rechtsordnungen kann eine Geschäftsherrenhaftung des Auftraggebers nur geltend gemacht werden, wenn das Zulieferungsunternehmen faktisch wie eine selbstständige Betriebsabteilung geführt und gleichsam als verlängerter Arm des Auftraggebers tätig wird. Eine originäre Haftung nach den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts trifft den Auftraggeber nur bei unmittelbaren Verletzungshandlungen, die praktisch selten vorkommen dürften, sowie bei Anstiftung oder Beihilfe zu unerlaubten Handlungen des Zulieferers.

Denkbar ist zudem eine deliktsrechtliche Fürsorgepflicht des Auftraggebers. Diese setzt voraus, dass jener erheblichen Einfluss auf das operative Geschäft des Zulieferers ausübt oder sogar die Kontrolle auf dessen Betriebsgelände übernimmt. Auftraggeber, die Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes in der Lieferkette ergriffen haben, und dies etwa in Codes of Conduct öffentlich kommunizieren, übernehmen damit hingegen nicht automatisch eine haftungsbegründende Kontrollposition.

Neue Rechtsformen für Social Entrepreneurship

Unternehmerinnen und Unternehmern, die sich zugleich gewinn- und gemeinwohlorientiert betätigen wollen, bietet das deutsche Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht bereits heute diverse Gestaltungsoptionen. Sowohl das Aktiengesetz als auch das GmbH-Gesetz bieten Spielraum für CSR-Satzungsklauseln. Im internationalen Vergleich bieten dagegen hybride Organisationsformen, wie beispielsweise die US-amerikanische benefit corporation oder die italienische società benefit, Modelle für mögliche Neuschöpfungen. Die Frage, ob es sich zur besseren Verwirklichung sozialer Unternehmensziele empfiehlt, in Deutschland eine Gesellschaftsform zu schaffen, die auf Gemeinwohl und Gewinnerzielung gleichermaßen geeicht ist, bildet einen weiteren Strang unserer CSR-Forschung. Dafür sprechen unter anderem Ansprüche an Rechtssicherheit oder niedrigere Hürden bei der Unternehmensfinanzierung. Wir wollen den in der Rechtsentwicklung wirksamen kreativen Erfindergeist mit wissenschaftlich fundierten Anregungen beflügeln.

Literaturhinweise

Fleischer, H.; Korch, S.

Zur deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit von Auftraggebern in der Lieferkette  
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 46, 2181–2191 (2019)

Fleischer, H.; Korch, S.

Konzerndeliktsrecht: Entwicklungsstand und Zukunftsperspektiven
Der Betrieb, Heft 35, 1944–1952 (2019)

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