Forschungsbericht 2017 - Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen

Quantitative Rechtswissenschaft

Autoren
Coupette, Corinna; Fleckner, Andreas M.
Abteilungen
Otto-Hahn-Gruppe zur Finanzmarktregulierung
Zusammenfassung
Quantitative Methoden gehören zum Standardrepertoire vieler Forscher – nicht nur in den Naturwissenschaften, sondern auch in den Sozialwissenschaften und den Geisteswissenschaften. Wenig untersucht ist dagegen, inwieweit quantitative Methoden auch in der Rechtswissenschaft neue Erkenntnisse versprechen. Ein Forschungsprojekt der Otto-Hahn-Gruppe zur Finanzmarktregulierung am Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen widmet sich daher der quantitativen Rechtswissenschaft: der statistischen Auswertung zählbarer Daten zur Beantwortung juristischer Fragen.

Was ist die quantitative Rechtswissenschaft?

Die quantitative Rechtswissenschaft fasst juristische Sachverhalte in Zahlen und erklärt, wie Recht in einem bestimmten Zusammenhang beschaffen war, ist oder sein wird – ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie Recht beschaffen sein sollte. Sie ist damit Teil der empirischen Rechtswissenschaft, dem Gegenstück der in Deutschland dominierenden normativen Rechtswissenschaft. Gegenstand quantitativer juristischer Studien können alle Quellen und Akteure des Rechts sein, insbesondere die Gesetzgebung (Beispiel: Struktur gesetzlicher Kodifikationen), die Verwaltung (Beispiel: Verlauf von Genehmigungsverfahren), die Rechtsprechung (Beispiel: Zitierung abweichender Auffassungen), das Schrifttum (Beispiel: Rezeption interdisziplinärer Erkenntnisse) und Private (Beispiel: Wahl zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen oder Reaktion auf Strafvorschriften). Die Forschung der Otto-Hahn-Gruppe zur Finanzmarktregulierung am Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen konzentriert sich aktuell auf die Rechtsprechung: Untersucht werden Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (zuständig für Bank- und Kapitalmarktrecht) sowie des Bundesverfassungsgerichts.

Wie arbeitet die quantitative Rechtswissenschaft?

Quantitative juristische Studien durchlaufen typischerweise drei Phasen: Zuerst werden juristische Daten gesammelt, dann analysiert und schließlich kommuniziert.

Bei der Datensammlung befindet sich die quantitative Rechtswissenschaft auf den ersten Blick in einer privilegierten Situation, denn die Offenlegung vieler juristisch interessanter Daten ist explizit (einfachgesetzlich) vorgeschrieben oder implizit (verfassungsrechtlich) geboten. Zur systematischen Auswertung eignen sich die verfügbaren Daten allerdings nur begrenzt, da viele Quellen unvollständig sind und die Daten in Formaten zur Verfügung gestellt werden, welche die unmittelbare automatisierte Weiterverarbeitung erschweren. Die quantitative Rechtswissenschaft muss daher auf Methoden aus der Informatik und verwandten Feldern zurückgreifen, um eine angemessene Datenqualität sicherzustellen.

Ein wichtiger Schritt bei der Analyse juristischer Daten besteht darin, aus ihnen zählbare Daten zu gewinnen, die der statistischen Auswertung zugänglich sind. Da viele juristische Rohdaten in der Form unstrukturierter, in natürlicher Sprache formulierter Texte vorliegen oder aus komplexen gesamtgesellschaftlichen Prozessen hervorgehen, sind dabei zahlreiche Wertungsentscheidungen zu treffen, etwa wenn Gerichtsentscheidungen nach ihrem Schwerpunkt klassifiziert oder Rechtssätze auf ihre Steuerungswirkung hin untersucht werden sollen. Diese Wertungsentscheidungen bestimmen, wie die Resultate zu interpretieren sind, die sich anschließend mit den Mitteln deskriptiver, explorativer oder schließender Statistik gewinnen lassen.

Die Kommunikation juristischer Daten wird dadurch erschwert, dass Juristen in der Regel nur über rudimentäre Statistikkenntnisse verfügen. Die quantitative Rechtswissenschaft steht daher vor einem Kommunikationsproblem: Sie muss dem juristischen Publikum ihre Ergebnisse so vermitteln, dass sie nachvollzogen und kritisch hinterfragt werden können, darf dabei aber nicht die vielen Einschränkungen übergehen, denen sie unterliegen. In Deutschland ist dieses Kommunikationsproblem besonders groß, da es hier keine auf empirische juristische Studien spezialisierte Fachzeitschrift gibt.

Die quantitative Untersuchung juristischer Daten bringt also zahlreiche rechtsspezifische Herausforderungen mit sich. Diese Herausforderungen zu beschreiben und zu bewältigen ist ebenso Teil des Forschungsprogramms der quantitativen Rechtswissenschaft wie Überlegungen, welche juristischen Fragen in welchem Umfang quantifiziert werden können.

Wozu dient die quantitative Rechtswissenschaft?

Die Frage nach dem Sinn der quantitativen Rechtswissenschaft lässt sich aus individueller, aus rechtswissenschaftlicher und aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive beantworten. Für den individuellen Forscher genügt als Antwort, dass es viel Neues zu entdecken gibt; bislang ist nur vereinzelt versucht worden, juristische Daten auszuwerten, obwohl die technischen Hürden in den letzten Jahren stark abgenommen haben. Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive sind quantitative Methoden attraktiv, weil sie juristische Annahmen intersubjektiv überprüfbar machen und Antworten auf ungeklärte oder bisher ungestellte Fragen versprechen. Für die Gesellschaft als Ganzes schließlich ist die weitere Entfaltung der quantitativen Rechtswissenschaft vorteilhaft, weil Staat und Wissenschaft der kommerziellen Quantifizierung juristischer Daten sonst wenig entgegenzusetzen haben. Die Wertungsentscheidungen, die im Rahmen quantitativer juristischer Studien zu treffen sind, werden in Kombination mit Vorsatz schnell zu Einfallstoren subtiler Manipulation. Daher sollte die Sammlung, Analyse und Kommunikation juristischer Daten nicht allein gewinnorientierten Unternehmen überlassen bleiben. Staat und Wissenschaft müssen selbst in der Lage sein, juristische Sachverhalte in Zahlen zu fassen und statistisch auszuwerten.

Literaturhinweis

Coupette, C.; Fleckner, A. M.

Quantitative Rechtswissenschaft: Sammlung, Analyse und Kommunikation juristischer Daten
JuristenZeitung 73 (8), 379–389 (2018)
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