Forschungsbericht 2017 - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Globalisierung, internationales Privatrecht und Menschenrechte

Autoren
Basedow, Jürgen
Abteilungen
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg
Zusammenfassung
Private Rechtsbeziehungen im grenzüberschreitenden Bereich werden traditionell durch das internationale Privatrecht geregelt. Dieses variiert jedoch von Land zu Land, und seine Entwicklung hat mit der Globalisierung nicht Schritt gehalten. Gerichte berufen sich bei der Klärung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten daher zunehmend auf die Menschenrechte, denen die Idee der rechtlichen Mindestausstattung aller Menschen zugrunde liegt. Für die Privatrechtswissenschaft öffnet sich mit der Erforschung der Menschenrechte ein Forschungsfeld, das zukünftig an Bedeutung gewinnen wird.

In grenzüberschreitenden Rechtsfällen gibt das Internationale Privatrecht Antwort auf folgende Fragestellungen: Welche nationalen Gerichte sind zuständig? Welches nationale Recht ist anzuwenden? In welchem Umfang werden Urteile in anderen Staaten anerkannt? Doch das Internationale Privatrecht ist – anders als der Name vermuten lässt – kein internationales Recht, sondern ein nationales: Jedes Land verfügt über sein eigenes Internationales Privatrecht, dessen Wirkung an den Landesgrenzen endet. Die mangelnde internationale Koordination zwischen diesen nationalen Gesetzen stellt zunehmend ein Hindernis für die Globalisierung unserer Lebensverhältnisse dar. Jürgen Basedow vom Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg hat einen Resolutionsentwurf erarbeitet, der dazu beitragen soll, die Lücke zwischen der tatsächlichen Lebenspraxis und den nationalen rechtlichen Regelungen zu schließen.

Verschiedene Länder, unterschiedliche rechtliche Bewertungen

Die diesem Forschungsprojekt zugrunde liegende Herausforderung lässt sich eindrücklich anhand des folgenden Beispiels demonstrieren:

Ein britischer Wissenschaftler, angestellt bei einer internationalen Forschungsorganisation mit Sitz in Darmstadt, streitet sich mit seinem Arbeitgeber über die richtige tarifliche Eingruppierung. Vor dem Arbeitsgericht beruft sich die Forschungsorganisation auf die Immunität, die sie nach ihrem Gründungsstatut im Sitzstaat Deutschland genießt. Aber wo soll er sonst klagen? Er wohnt in Darmstadt und hat keine Verbindungen mit anderen Ländern, die einem dortigen Gericht als Grundlage der Zuständigkeit genügen würden. Nach dem vergeblichen Marsch durch die Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit hilft nur noch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dort folgert man aus dem Recht jedes Menschen auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, dass die Regeln über die Immunität eng ausgelegt werden müssen und für arbeitsrechtliche Prozesse mit den eigenen Mitarbeitern nicht herangezogen werden dürfen.

Grenzen des Internationalen Privatrechts

Der geschilderte Fall steht paradigmatisch für Probleme, die sich mit der Globalisierung der Lebensverhältnisse immer öfter ergeben. Traditionell werden die privaten Rechtsbeziehungen im grenzüberschreitenden Bereich durch das Internationale Privatrecht geregelt. Es bestimmt, welche nationalen Gerichte zuständig sind, welches nationale Recht sie anwenden und in welchem Umfang ihre Urteile dann in anderen Staaten anerkannt werden. Freilich variieren auch die Regeln des Internationalen Privatrechts oft von Land zu Land. Immer häufiger erweist sich diese mangelnde Koordination zwischen den Gesetzen der Staaten als ein Hindernis für die weitere Internationalisierung des Lebens. Wer in ein anderes Land zieht und nicht sicher sein kann, dass sein Personenstand dort der gleiche ist wie zu Hause, dass er die dortigen Gerichte anrufen kann und dass deren Urteile gleichsam mit ihm über die Grenzen wandern, wird es sich zweimal überlegen, ob er Chancen jenseits der Grenzen des eigenen Landes wahrnehmen will. Die Entwicklung des Internationalen Privatrechts hat insofern mit der Entwicklung der Lebensverhältnisse, mit der Öffnung der Grenzen, der gewaltigen Zunahme von Handel und Kapitalverkehr sowie der massenhaften Migration nicht Schritt gehalten.

Menschenrechte als Notbremse

Verschiedene Vehikel bieten sich zur Überwindung dieses Defizits an. Die weltweite Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts durch völkerrechtliche Verträge hatte in der Vergangenheit nur begrenzten Erfolg. Das Vertrauen auf die rechtliche Vorsorge der beteiligten Privatpersonen, die durch Vereinbarungen über Gerichtsstände und anwendbares Recht künftigen Problemen vorbeugen, stößt ebenfalls an Grenzen. In den letzten zwei Jahrzehnten dringt langsam das Vertrauen in Menschenrechte vor, die helfen können, die allergröbsten Koordinationsschwächen des Internationalen Privatrechts abzumildern.

Die Menschenrechte bilden der Idee nach eine einheitliche rechtliche Mindestausstattung aller Menschen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; wo immer das Internationale Privatrecht dazu führt, dass dieser Mindestschutz unterschritten wird, wirken sie wie eine Notbremse. So sehr dies in der Theorie überzeugt, praktisch kann sich der intendierte Schutz nur allmählich entwickeln. Denn die Menschenrechte sind in weichen, allgemeinen Formulierungen niedergelegt. Sie erfahren ihre konkrete Ausgestaltung erst im Laufe der Zeit durch punktuelle Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe, dies oft in besonders gelagerten Fällen, sodass die Ableitung allgemeiner Grundsätze schwerfällt. Nicht zuletzt erschwert auch die Zusammensetzung der Gerichtshöfe aus Richtern verschiedener Nationalität und von unterschiedlicher kultureller Prägung die Herausbildung klarer Rechtsprechungslinien.

Wachsende Bedeutung des Forschungsgebiets „Menschenrechte“

Hier zeichnet sich indessen für die Zukunft ein Forschungsgebiet von wachsender Bedeutung ab. Erste Schritte in diese Richtung hat Jürgen Basedow, emeritierter Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, als Berichterstatter des Institut de droit international getan. Das Institut de droit international, 1873 gegründet und 1904 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet, hat sich Fortschritt und Vervollkommnung des internationalen Rechts zum Ziel gesetzt. Seine (maximal 132) Mitglieder aus der ganzen Welt beraten regelmäßig, zuletzt in Hyderabad 2017, über aktuelle Themen der internationalen Rechtsentwicklung, um Impulse in die Wissenschaft, die Rechtsprechung, die Gesetzgebung und die völkerrechtliche Vertragspraxis zu geben. Das Institut wird das Thema 2019 auf seiner nächsten Session in Den Haag wieder aufgreifen.

Literaturhinweis

Basedow, J.
Droits de l’homme et droit international privé
Annuaire de l’Institut de droit international 77-1, 391–453. Editions A. Pedone, Paris (2016–2017)
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