Forschungsbericht 2015 - Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law

Der Schutz der Privatsphäre in einer globalisierten Welt

Autoren
Hess, Burkhard; Feinäugle, Clemens
Abteilungen
Abteilung für europäisches und vergleichendes Verfahrensrecht
Zusammenfassung
Moderne Informationstechnologien eröffnen neue Dimensionen der transnationalen digitalen Interaktion. Der Datenverkehr ermöglicht zudem ganz neue Zugriffe auf die Privatsphäre. Wehren sich Betroffene gegen Übergriffe, kommt es oft zu Gerichtsverfahren mit internationaler Dimension. Damit stellt sich die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren Recht für den Persönlichkeits- und Datenschutz. Am Max-Planck-Institut Luxemburg suchen Forscher nach Lösungen, um die nationalen und supranationalen Gesetzgeber bei der gemeinsamen Regulierung der drängenden Rechtsfragen zu unterstützen.

Der Schutz der Privatsphäre wird seit Jahren in ganz verschiedenen Zusammenhängen diskutiert. Bereits im 19. Jahrhundert ereignete sich folgende beispielhafte Begebenheit: Der französische Autor Alexandre Dumas hatte eine Liebesaffäre mit einer Schauspielerin und ließ sich mit ihr in zweideutiger Pose ablichten. Der Fotograf offerierte die Bilder umgehend der Presse und dem allgemeinen Pariser Publikum. Dumas reichte Unterlassungsklage ein, obwohl der Fotograf Urheberrechte an den Bildern besaß. Das Gericht entschied, dass eine Person, selbst wenn sie der Veröffentlichung intimer Fotos zunächst zustimmt, dennoch weiterhin das Recht hat, diese Zustimmung zu widerrufen. Dieser Fall zeigt das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Privatsphäre, neuen Technologien (Fotografie) und ihrer Vermarktung. Das Urteil verdeutlicht den Lösungsweg des kontinentaleuropäischen Rechts, das dem Schutz der Privatsphäre grundsätzlich Vorrang einräumt. In den USA verhält es sich anders: Dort bezieht sich der Schutz der Privatsphäre hauptsächlich auf das Eindringen staatlicher Stellen in die Privatwohnung. Das Verhältnis zwischen Privatpersonen ist bisher kaum thematisiert – die einmal erteilte Einwilligung zur Vermarktung von Persönlichkeitsrechten ist unwiderruflich.

Grundlegender Wandel durch neue Technologien und soziale Medien

Die Szenarien möglicher Gefährdungen der Privatsphäre haben sich in den letzten Jahren gewandelt: In den sozialen Medien kann jeder über jeden (Fehl-)Informationen „posten“, mittels moderner Suchmaschinen ist es leicht, andere Personen und entsprechende Informationen zu finden. Zugleich sammeln Unternehmen systematisch persönliche Daten, um sie zu vermarkten. Der Umfang der gesammelten Information („big data“) wächst dabei ständig an. Überwachungstechnologien ermöglichen eine bisher undenkbare Erfassung und Kontrolle der Verhaltensweise einzelner Personen. Diese Entwicklungen haben weitreichende Auswirkungen auf den Schutz der Privatsphäre, verstanden als ein Recht auf ungestörte Privatheit. Sie können auch die freie Meinungsäußerung und die Ausübung der Religionsfreiheit gefährden. In der vernetzten Welt wird es zunehmend schwieriger, den digitalen Fingerprint zu vermeiden. Viele Menschen sind in dem Dilemma gefangen, das Internet zu nutzen und sich dabei zugleich einem (zumindest) potenziellen Missbrauch ihrer persönlichen Daten auszusetzen. Manche fühlen sich in einem rechtsfreien Raum verloren.

Eine multidimensionale Forschungsherausforderung für das internationale Privat- und Verfahrensrecht

Für Juristen stellen sich an diesem Punkt herausfordernde Fragen: Welches Gericht ist zuständig, wenn in sozialen Netzwerken illegal angefertigte Bilder, falsche Beschuldigungen und unrichtige Informationen platziert wurden? Das Internet ist ein weltumspannendes Netz – welche nationalen Gerichte sind also zuständig? Welche rechtlichen Maßstäbe kontrollieren eigentlich das Sammeln und die kommerzielle Weitergabe privater Daten? Wer kontrolliert die staatliche Überwachung? Werden Bürger, Kinder und Unternehmen durch die gleichen Regeln geschützt? Wie steht es mit Prominenten? Sollen große Unternehmen und andere „stakeholder“ nicht nur die technischen, sondern auch die rechtlichen Standards der Cyberwelt setzen können? Welche Rolle spielen die nationalen und internationalen Gesetzgeber und die nationalen und internationalen Gerichte in diesem wachsenden Bereich technischen und sozialen Wandels?

Diesen Fragen wird am Max-Planck-Institut Luxemburg für Verfahrensrecht nachgegangen. Burkhard Hess leitet dort ein Gremium von Experten des internationalen Privat- und Verfahrensrechts sowie des Datenschutzes, die Antworten auf diese Probleme finden wollen. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschergruppe kommen aus Ländern und Kulturen der ganzen Welt; sie bilden das Komitee zum Schutz der Privatsphäre im internationalen Privat- und Verfahrensrecht der International Law Association (ILA). Ihr Ziel ist es, die internationale Zusammenarbeit beim Schutz der Privatsphäre voranzutreiben, um Rechtssicherheit im Hinblick auf die anzuwendenden Maßstäbe zu schaffen. Anders gewendet: Die Forschergruppe versucht, geeignete Regeln für den Schutz der Privatsphäre im grenzüberschreitenden Kontext zu entwickeln.

Die Mitglieder des Komitees haben sich entschieden, eine breite Definition von Privatsphäre zu verwenden, die insbesondere Fragen des Datenschutzes einschließt. Das Forschungsvorhaben umfasst Probleme des Schutzes der Privatsphäre mit besonderem Fokus auf die sozialen Medien wie Google, Twitter, Facebook und andere, in denen Millionen Menschen kommunizieren und interagieren. Diese Entwicklung geht mit einer wachsenden Zahl von Rechtsstreitigkeiten einher, in denen es um die Löschung von Einträgen, Schadenersatz wegen Ehrverletzungen und noch schlimmeren herabwürdigenden Handlungen geht. Insbesondere analysiert das Komitee das Verhältnis zwischen den Nutzern, Nichtnutzern und Datenanbietern aus der Perspektive des anwendbaren materiellen Rechts sowie des internationalen Privatrechts. Es untersucht die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen, also ob diese vertraglicher oder nichtvertraglicher Natur sind, und die eventuelle Haftung, die sich hieraus ergibt.

Ein rechtsvergleichender Ansatz soll neue Erkenntnisse hervorbringen

Um angemessene Lösungen zu entwickeln, wenden die Forscherinnen und Forscher Methoden der Rechtstatsachenforschung und der Rechtsvergleichung an. Sie analysieren Gesetze und Urteile vieler Rechtsordnungen in Europa und anderer Staaten, etwa die USA, Brasilien, Japan, Australien und Südkorea. Ein besonderes Augenmerk gilt der arabischen Welt mit ihrer andersartigen kulturellen Prägung. Der Ausschuss folgt einem Bottom-up-Ansatz: Nationale Experten übermitteln strukturierte Informationen über ihre jeweiligen Rechtsordnungen an die Generalberichterstatter. In einem ersten Schritt haben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler so Informationen zur rechtlichen Behandlung der Privatsphäre in den verschiedenen Rechtsordnungen gesammelt: zu ihrer Definition, zum Umfang ihres Schutzes, zu ihrem Verhältnis zur Meinungs- und Religionsfreiheit und zu jüngeren Gerichtsentscheidungen, auch im Hinblick auf neue Medien wie Google. Die Forschergruppe hat sich auf diese Weise einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichen Ansätze in verschiedenen Ländern verschafft und kann nun die unterschiedlichen Rechtsordnungen systematisch vergleichen und bewerten. Im nächsten Schritt werden rechtliche Gemeinsamkeiten und kulturelle Unterschiede diskutiert. Die erste Vergleichsstudie zu den Gesetzen hat ergeben, dass zwischen kontinentaleuropäischen Ländern wie Deutschland und Ländern der Common-Law-Tradition, wie den USA und England, erhebliche Unterschiede bestehen. Die rechtskulturellen Unterschiede erklären die Konflikte bei der Regulierung der Cyberwelt, die in jüngster Zeit zwischen den USA und ihren europäischen Partnern aufgebrochen sind.

Insbesondere Urteile des Europäischen Gerichtshofs werden analysiert

Die Forschungsarbeit gewinnt zusätzlich dadurch an Schwung, dass neue und wichtige Urteile einbezogen werden können, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz. Ein prominentes Urteil (Google vs. Spain) betraf die Internetsuchmaschine Google. Eine Spanierin hatte sich beschwert, dass die Eingabe ihres Namens bei Google zu Informationen führte, welche die Versteigerung eines Grundstücks der Klägerin betraf, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen der Nichtzahlung von Schulden erfolgt war. Diese Informationen waren nicht mehr relevant, weil die Schulden längst bezahlt waren. Folglich wollte die Klägerin sie löschen lassen. Google lehnte jegliche Verantwortung ab. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es für persönliche Daten im Internet ein „Recht auf Vergessen“ („right to be forgotten“) gibt: Sind bestimmte Suchtreffer mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre der Betroffenen nicht vereinbar, muss Google diese Suchtreffer in der Ergebnisliste löschen. Dies ist dann der Fall, wenn Daten den Zwecken, für die sie erhoben wurden, nicht mehr entsprechen, unerheblich sind oder schlicht inkriminierend wirken. Im konkreten Fall entschied der Gerichtshof, dass die Klägerin sich auf das „right to be forgotten“ berufen konnte und Google daher den Link löschen musste. Auf den Standort des Servers, auf dem die Information gespeichert war, kam es nicht an. Der Fall beleuchtet einen wichtigen Aspekt des grenzüberschreitenden Schutzes der Privatsphäre: die extraterritoriale Anwendung des Datenschutzrechts gegenüber Akteuren, die im Ausland handeln. Die Beschäftigung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein zentrales Element des Forschungsprojekts. Da sich das Luxemburger Max-Planck-Institut in der Nachbarschaft des Europäischen Gerichtshofs befindet, können sich die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler direkt mit den Richtern über das Thema austauschen.

Resolution zur Unterstützung der nationalen und internationalen Gesetzgeber

Auf Basis der bereits gewonnenen Erkenntnisse entwerfen die Forscherinnen und Forscher zurzeit Richtlinien zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz im internationalen Privatrecht. Diese Richtlinien werden in einer Empfehlung zusammengefasst und veröffentlicht werden. Sie sollen nationale und internationale Gesetzgeber bei einer entsprechenden Regulierung unterstützen. Sie enthalten international akzeptable Standards zur Gerichtszuständigkeit, dem anwendbaren Recht und den notwendigen Schutzstandards sowie zur Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Urteile. Die Richtlinien und die Berichte der Kommission sollen zur rechtspolitischen Diskussion über die notwendige Regulierung der Cyberwelt nachhaltig beitragen.

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