(2) Die Zahl der bisher in Studien ermittelten kortikalen Areale, die allem Anschein nach involviert sind, wenn jemand lügt, ist ziemlich groß. Darüber hinaus wird eine konsistente Kartografie dieser Areale als täuschungsinvolviert erheblich erschwert durch den Umstand, dass sie alle auch an zahlreichen anderenmentalen Aktivitäten und nicht nur an Täuschungen beteiligt sind. Ein spezifisches „Lügenareal“ im Gehirn gibt es nicht. Und das komplexe Zusammenspiel der dabei beteiligten Bereiche ist noch längst nicht hinreichend verstanden.
(3) Die Probanden der bisher durchgeführten Tests wiesen regelmäßig eine erheblich höhere Homogenität auf – meist waren es junge, gesunde Universitätsstudent/ innen –, als sie bei Beschuldigten in Strafverfahren anzutreffen ist. Ob und in welchem Maß die so gewonnenen Ergebnisse über beliebig große Unterschiede im Lebensalter und im sozialen Status der Untersuchten verallgemeinerbar sind, ist noch unklar.
(4) Das derzeit vielleicht gewichtigste Problem liegt in der stilisierten Künstlichkeit der Täuschungsmanöver, die den Probanden der bisherigen Studien aufgegeben wurden. Meist sollten sie über sehr einfache Dinge „lügen“, etwa über Symbol und Farbe einer ihnen gezeigten Spielkarte. Auch sind solche (gewünschten!) Unwahrheiten für den Probanden in einer Studie gänzlich risikolos und daher so gut wie stressfrei. Was genau besagen dann die Neuroimaging-Ergebnisse solcher Studien für reale Lebenssituationen, in denen die Unglaubwürdigkeit einer erlogenen Aussage mit hohen Folgerisiken verbunden sein kann und der psychologische Druck beim Lügenden entsprechend groß ist? Grob gefragt: Sind beim lügenhaften Bestreiten einer Mordtat vor Gericht die gleichen Hirnareale involviert wie beim Leugnen der Wahrnehmung einer bestimmten Spielkarte gegenüber dem Leiter eines Forschungsprojekts?
Ein spezifisches Lügenareal im Gehirn gibt es nicht
Und beim Leugnen eines Tötungsverbrechens die gleichen wie beim Bestreiten einer Beleidigung oder einer Urkundenfälschung? Noch gibt es auf solche Fragen keine sicheren Antworten. Vor diesem Hintergrund halten wir drei Bedingungen für notwendig, um Neuroimaging-Verfahren zur Wahrheitsermittlung im Strafprozess das Attest einer hinreichenden prinzipiellen Geeignetheit zusprechen zu können: Erstens muss klargestellt sein, dass den Resultaten dieser Verfahren nur ein höchst relativer indizieller Beweiswert zukommt, der keinerlei grundsätzlichen Vorrang vor anderen Indizien beanspruchen kann. Eben darüber müssen, zweitens, Schöffen wie Berufsrichter nachdrücklich aufgeklärt sein, damit vermieden wird, dass sie einer falschen Suggestion erliegen, die von der prägnanten Eindeutigkeit der bildlichen Darstellungen ausgehen mag. Sie mag Laien zu der irrigen Annahme verführen, in der Klarheit der Bilder spiegele sich eine entsprechende Eindeutigkeit von Tatsachen, die mit der Sicherheit eines naturwissenschaftlichen Beweisverfahrens beglaubigt worden seien.
Und schließlich, drittens, dürfen die Durchführung der im Verfahren gewünschten Tests wie auch die gebotene Aufklärung des Gerichts über deren Möglichkeiten und Grenzen nur wissenschaftlich besonders qualifizierten Gutachtern übertragen werden. Wann und in welchem Maße solche Faktoren zu einer Schuldmilderung oder gar Entschuldigung eines Angeklagten und zur Beurteilung der fortdauernden Gefährlichkeit eines Strafhäftlings beitragen können, ist derzeit alles andere als klar. Die Frage wird, diese Prognose ist wenig riskant, zu einem der markanten Kennzeichen der Strafrechtsentwicklung im 21. Jahrhundert werden. Ihre Klärung sollten Juristen, Neurowissenschaftler, Neuropsychiater und Rechtsphilosophen weltweit zum Gegenstand einer intensiven Kooperation machen. Die entsprechende internationale Diskussion hat inzwischen begonnen. Bei allen noch ungelösten und erst auszutragenden Kontroversen, insbesondere über das Verhältnis von normativen und empirischen Elementen des Schuldbegriffs, verspricht sie für ein aufgeklärtes Strafrecht der Zukunft großen Gewinn.